Bei höherer Gewalt bzw. Force Majeure handelt es sich nach dem Bundesgerichtshof (BGH) um ein "von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis" (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).
Bei der Frage, ob eine Verletzung der Lieferverpflichtungen infolge des Coronavirus einen solchen Fall von höherer Gewalt darstellt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend. Hauptanknüpfungspunkt ist der Vertragsinhalt: Gibt es darin Regelungen für den Fall höherer Gewalt (sogenannte Force Majeure-Klauseln), sind diese maßgeblich. |