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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wegen Corona ( Stand März 2020)
Im März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt bei Zahlungsunfähigkeit, falls das Unternehmen durch Corona in einen Liquiditätsengpass gekommen ist.

1. Achtung
Es bestehen trotzdem Risiken für Geschäftsführer:
Kommt es zu einer Insolvenz, muss der Geschäftsführer nachweisen, sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht zu haben.
Er muss im Zweifel belegen können, dass die Schieflage Corona-bedingt war.

2. Dokumentation
Geschäftsführer müssen dokumentieren, wie sich die Liquidität in ihrem Unternehmen entwickelt. Man muss ferner belegen, wie sich die Einnahmesituation auf Grund Corona-bedingter Einschränkungen (Lieferengpässen, Einschränkungen der Ladenöffnung usw. ) entwickelt.

3. Abgrenzung
Sofern die Zahlungsunfähigkeit nicht in Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Epidemie steht, kann auch der Schutz nicht beansprucht werden.

Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und es versäumt, rechtzeitig Insolvenz zu beantragen, haftet daher nachwievor wegen Insolvenzverschleppung.

Fazit: 
Liquiditätsplanung und Dokumentation sind existentiell.
 


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