Die betriebsverfassungs- und personalvertretungsrecht-liche Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Hilfsorgan eigener Art, das dazu dient, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu schlichten.
Die Einigungsstelle ist kein Schiedsgericht, wie es in der ZPO der geregelt ist. Sie wendet nicht nur das Gesetz an, sondern kann auch selbst Recht setzen, zum Beispiel in einem Sozialplan Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer begründen.
Das Betriebsverfassungsgesetz hat mit der Einigungsstelle ein Instrument zur Konfliktlösung vorgesehen, mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat ihre Streitigkeiten lösen können.
Zuständig ist die Einigungsstelle immer dann, wenn es um sogenannte „Regelungsstreitigkeiten“ geht, die Gegenstand zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind.
Die Einigungsstelle (§§ 76 ff. BetrVG) besteht aus: -Vertretern des Arbeitgebers -Vertretern des Betriebsrats und dem -Einigungsstellenvorsitzenden.
Die Einigungsstelle leitet üblicherweise ein Arbeitsrichter oder ein Mediator. Der Vorsitzende leitet die Einigungsstelle und hat im Falle einer Nichteinigung die entscheidende Stimme.
Kosten der Einigungsstelle:
Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Einigungsstelle. Diese Kosten sollten im Interesse beider Seiten im Voraus für alle Seiten erkennbar und klar geregelt sein, allein schon um Unsicherheiten hierüber, Polemik der Arbeitgeberseite und schlechtes Gewissen auf Betriebsratsseite wegen vermeintlichen Kostendrucks zu vermeiden.
Der Einigungsstellenvorsitzende vereinbart für sich meist vorher einen festen Stundensatz (200 bis 300 Euro netto) oder Tagessatz (2000 bis 3000 Euro netto).
Beisitzer (Externe -auch Anwälte) erhalten in der Regel 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden.
Der Betriebsrat und Betriebsangehörige erhalten keine zusätzliche Vergütung.
Hermann Kulzer MBA Wirtschaftsmediator
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