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Corona vs. informationelle Selbstbestimmung nach Art. 100 Bay. Verfassung |
Werden Gastwirte und Veranstalter oder Gäste in unverhältnismäßiger Weise in ihren Freiheitsrechten beeinträchtigt und verletzt der Lockdown in unverhältnismäßiger Weise das nach Art. 101, 100 der Bayerischen Verfassung geschützte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?
Der BayVerfGH bewertete die mit der Regelung verbundenen Beschränkungen im Hinblick auf die aktuelle expotentielle Verbreitung des COV-19-Virus und die damit wieder erheblich gestiegene Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung als zumutbar und angemessen (BayVerfGH, Beschluss v. 21.10.2020, Vf.-26-VII-20). |
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