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SächsCoronaSchVO |
Sogenannte Geschäfte mit Mischsortiment, zum Beispiel solche, die Aktionsware anbieten, können dann öffnen, wenn sie überwiegend Waren und Produkte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung anbieten.
Waren und Produkte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sind solche, die den in § 4 Absatz 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO aufgeführten Geschäften zuzuordnen sind.
Stand 2.4.2021 |
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