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Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach BVerfGE
BVerfGE 21, S.220, 222 zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Untersuchungshaft:

Der Vollzug einer Untersuchungshaft, welche die in § 121 Abs.1 StPO bestimmte Höchstdauer um Jahre überschreitet, „kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342, 347 ff.) nur ganz ausnahmsweise als zulässig erachtet werden.

Es muß sich nicht nur um ein außergewöhnliches und schwieriges Ermittlungsverfahren wegen besonders schwerer Straftaten handeln; die Strafverfolgungsbehörden müssen auch nachweisen können, daß sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um die Ermittlungen so schnell wie mög- lich abzuschließen und die gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

”BVerfGE 20, S.45, 49 f. zur  übermäßigen Dauer der Untersuchungshaft:

"Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Vor allem darf die Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen.”


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