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Insolvenzrecht A bis Z
Mobbing: Verjährung
Fordern Arbeitnehmer wegen Mobbings ein Schmerzensgeld, können sie sich mit der Einreichung einer Klage grundsätzlich drei Kalenderjahre Zeit lassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Anspruch nicht wegen bloßer Untätigkeit verwirken, urteilte am 11.12.2014 das Bundesarbeitsgericht (BAG)  unter AZ:  8 AZR 838/13.  Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der letzten Mobbing-Handlung an zu laufen.


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