Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Der Lauf der Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Zahlung des Restsaldos ist mit Kündigung vom 13.10.2015 entstanden. V
Die Verjährung ist auch nicht gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt.
Die Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig. § 497 Abs. 3 S. 3 a. F. BGB findet auf Ansprüche, die erst durch Kündigung eines Girokontos und Gesamtfälligstellung des Saldos der eingetretenen Überziehung entstehen, keine Anwendung, vgl. BeckOK BGB/Möller BGB § 497 Rdn 11.+
Achtung ist streitig und Rechtsprechung im Wandel.
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