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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerausschusss: Rechte und Pflichten

Das Gesetz bestimmt Rechte und Pflichten des Gläubigerausschusses, die nachfolgend in Auszügen dargestellt werden: 

1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere des Insolvenzverwalters einzusehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

2) Bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung hat der Gläubigerausschuss über die Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens des Schuldners zu befinden.

3) Der Gläubigerausschuss beschließt, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist eine solche Anordnung getroffen, so bedarf der Insolvenzverwalter zum Empfang und zur Anweisung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten der Mitunterzeichnung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses. Die Gläubigerversammlung kann davon abweichende Regelungen beschließen.

4) Der Insolvenzverwalter bedarf der Genehmigung des Gläubigerausschusses vornehmlich in folgenden Fällen:

a) wenn dem Schuldner und seiner Familie vor der Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung der notwendige Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll;

b) wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlagen im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;

c) wenn ein Darlehn aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;

d) wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur

Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;

e) wenn eine Verteilung vorgenommen werden soll. Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil.

6) Auf Antrag des Gläubigerausschusses muß das Gericht eine Gläubigerversammlung einberufen.

7) Der Gläubigerausschuss kann die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen.

8) Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat der Gläubigerausschuß zu prüfen und mit seinen Bemerkungen zu versehen.

9)Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist. Im übrigen regelt der Gläubigerausschuß seine Geschäftsordnung (Form der Berufung, Leitung, Art der Abstimmung u.ä.) selbst.

10)Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Entscheidung hierüber trifft das Insolvenzgericht regelmäßig im Schlußtermin.

11) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen.



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