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Insolvenzrecht A bis Z
Rechtsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit ( schwebend unwirksame Geschäfte, Taschengeldparagraph ua.)

1. Rechtsfähigkeit

§ 1 BGB regelt: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt.


Die Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein, z.B Erbe sein zu können.


2. Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden.


3. Stufen der Geschäftsfähigkeit

a) Bis zum 7. Geburtstag besteht Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB

b) Ab Vollendung des siebten Geburtstages bis zur Vollendung des 18 Geburtstages besteht beschränkte Geschäftsfähigkeit.  Die Beschränkungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter §§ 109 bis 113 geregelt:

aa) vorteilhafte Geschäfte
ausschließlich vorteilhafte Geschäfte können abgeschlossen werden

bb) Taschengeldgeschäfte
bei Käufen, die mit dem Taschengeld erfüllt werden können, besteht die konkludente Einwilligung der Eltern (Taschengeldparagraph § 110 BGB)

cc)schwebend unwirksame Geschäfte
alle anderen Käufe, z. B teueres Skateboard für 300 Euro sind schwebend unwirksam ( § 108 BGB) und können durch (nachträgliche) Zustimmung rückwirkend wirksam gemacht werden, § 184 Abs.1 BGB.
Wenn die Eltern die Zustimmung verweigern, ist das Geschäft unwirksam. 

4. Vertretung durch beschränkt Geschäftsfähige?

§ 165 BGB regelt folgendes:
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Die minderjährige Schwester kann daher für den volljährigen Bruder einkaufen.



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