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Insolvenzrecht A bis Z
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen findet gemäß § 803 Abs.1  ZPO durch Pfändung statt.

Die Folgen der Pfändung ist die Verstrickung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts.

Durch das Pfändungspfandrecht hat der Gläubiger das Recht, seine Befriedigung aus dem gepfändeten Gegenstand zu suchen. gemäß § 804 ZPO.


Das Vollstreckungsgericht erläßt auf Antrag eines Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß´§§ 829, 835 ZPO.

Die Pfändung bleibt solange wirksam, bis die Forderung getilgt ist.

Der Pfändungs- und Überweisungbeschluss muss aus Gründen der Verkehrs- und Rechtssicherheit dem Bestimmtheitsgebot und der Publizitätswirkung Rechnung tragen, vgl. BGH NJW 1975, 980 u.v.m.

Er muss

00.00.0000 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Information

Der Insolvenzverwalter hat mehrere Möglichkeiten, um gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorzugehen, der ein P-Konto des Schuldners betrifft.

Die Wahl des Rechtsmittels hängt davon ab, ob die Pfändung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und ob sie unter die Rückschlagsperre des § 88 InsO oder die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO fällt.

  • Wenn die Pfändung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und nicht unter die Rückschlagsperre oder die Anfechtungsvorschriften fällt, kann der Insolvenzverwalter die Aussetzung der Vollziehung des PfÜB bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragen, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. Dieses Rechtsmittel ist beim Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht nach § 23 EGGVG zu stellen. Der Antrag kann wie folgt formuliert werden:

An das Amtsgericht - Insolvenzgericht - … In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von … Insolvenzverwalter: … Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Hiermit beantrage ich, die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts … vom … (Az. …) hinsichtlich des P-Kontos des Schuldners bei der … (Kreditinstitut) bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen. Begründung: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner am … zugestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am … eröffnet. Die Pfändung fällt nicht unter die Rückschlagsperre des § 88 InsO oder die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO. Die Pfändung beeinträchtigt jedoch die Verwaltung und Verteilung der Insolvenzmasse, da sie das pfändungsfreie Guthaben des Schuldners auf dem P-Konto blockiert. Die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist daher geboten, um die Rechte der Insolvenzgläubiger zu wahren. Die Pfändung selbst soll jedoch nicht aufgehoben werden, um die Rechte der pfändenden Gläubiger zu wahren. … (Unterschrift des Insolvenzverwalters)

  • Wenn die Pfändung des Kontos unter die Rückschlagsperre des § 88 InsO fällt, ist sie unzulässig und der Insolvenzverwalter kann die Aufhebung der Pfändung beantragen. Dieses Rechtsmittel ist ebenfalls beim Insolvenzgericht nach § 89 Abs. 3 InsO zu stellen. Der Antrag kann wie folgt formuliert werden:

An das Amtsgericht - Insolvenzgericht - … In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von … Insolvenzverwalter: … Antrag auf Aufhebung einer Pfändung Hiermit beantrage ich, die Pfändung des P-Kontos des Schuldners bei der … (Kreditinstitut) durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … (Az. …) aufzuheben. Begründung: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner am … zugestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am … eröffnet. Die Pfändung fällt unter die Rückschlagsperre des § 88 InsO, da sie innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erfolgt ist. Die Pfändung ist daher unzulässig und muss aufgehoben werden, um die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger zu gewährleisten. … (Unterschrift des Insolvenzverwalters)

  • Wenn die Pfändung anfechtbar nach §§ 129 ff. InsO ist, kann der Insolvenzverwalter die Anfechtungsklage nach § 143 InsO erheben. Dieses Rechtsmittel ist beim zuständigen Landgericht zu erheben. Die Klage kann wie folgt formuliert werden:

An das Landgericht … … In dem Rechtsstreit Insolvenzverwalter: … Kläger gegen Pfändender Gläubiger: … Beklagter wegen Anfechtung einer Pfändung erhebe ich Klage und beantrage, festzustellen, dass die Pfändung des P-Kontos des Schuldners bei der … (Kreditinstitut) durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … (Az. …) unwirksam ist und der Beklagte verpflichtet ist, die durch die Pfändung erlangten Beträge an die Insolvenzmasse herauszugeben. Begründung: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner am … zugestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am … eröffnet. Die Pfändung ist nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar, da sie eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger bewirkt hat und die Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands erfüllt sind. Die Pfändung ist daher unwirksam und der Beklagte hat die durch die Pfändung erlangten Beträge an die Insolvenzmasse herauszugeben. … (Unterschrift des Insolvenzverwalters)

  • Wenn die Pfändung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, ist sie ebenfalls unzulässig und der Insolvenzverwalter kann die Aufhebung der Pfändung beantragen. Dieses Rechtsmittel ist wiederum beim Insolvenzgericht nach § 89 Abs. 3 InsO zu stellen. Der Antrag kann wie folgt formuliert werden:

An das Amtsgericht - Insolvenzgericht - … In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von … Insolvenzverwalter: … Antrag auf Aufhebung einer Pfändung Hiermit beantrage ich, die Pfändung des P-Kontos des Schuldners bei der … (Kreditinstitut) durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … (Az. …) aufzuheben. Begründung: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner am … zugestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde bereits am … eröffnet. Die Pfändung ist daher unzulässig, da sie gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO verstößt. Die Pfändung muss aufgehoben werden, um die Verwaltung und Verteilung der Insolvenzmasse zu ermöglichen. … (Unterschrift des Insolvenzverwalters)


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Verfasser: HK

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