Anhörung Vor der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch und den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht ist dem insolventen Schuldner zunächst im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit zu geben, mögliche gegenläufige Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen.
Zur Anhörung:
BGH NZI 2006, 472 = ZIP 2006,1154 = EWiR 2006,447; ZIP 1998, 961 |