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Insolvenzrecht A bis Z
Vorläufiger Gläubigerausschuss/gesetzliche Bestimmungen
  • Sog. Muss- Ausschuss, § 22a Abs.1 InsO
  • Sog. Soll- Ausschuss, § 22a Abs.2 InsO
  • Sog. Kann- Ausschuss, § 12 Abs.1 S.1 Nr. 1a InsO
  • Einsetzung des Gläubigerausschusses § 67 InsO
  • Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 72 InsO
    Im Gläubigerausschuss wird nur nach Köpfen abgestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Grund für diesen abweichenden Modus ist die Möglichkeit auch Nichtmitglieder in den vorläufigen Gläubigerausschuss aufzunehmen.
  • Der Gläubigerausschuss bestimmt selbst, wann, wo und wie oft er sich trifft. Die Tagesordnung ist frei.
  • Die Inso enthält keine Pflicht zur Protokollierung. Es ist jedoch eine Obliegenheit, vgl Gößmann in Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 72 Rdnr. 8.
  • Beschlüsse des Ausschusses unterliegen nicht der Aufsicht durch das Insolvenzgericht
  • Vergütung: § 73 InsO


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11