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Insolvenzrecht A bis Z
Einigungsgebühr des Anwalts bei Einigung der Konfliktparteien
Voraussetzung ist die Mitwirkung des Rechtsanwalts/Mediators an Verhandlungen über das Zustandekommen der Einigung.
Dies kann auf viele Arten geschehen, also schriftlich, telefonisch, in einer persönlichen Besprechung, der Rechtsanwalt kann es dem Mandanten anraten, der dann seinerseis die Einigung mit dem Gegner unmittelbar trifft etc.

Der Rechtsanwalt, der an einer Einigung mitwirkt, erhält eine Einigungsgebühr. Der Text lautet:
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.


Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich danach, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.

Ist kein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt die Gebühr 1,5.
Ist ein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt die Gebühr 1,0.

 



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11