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Insolvenzrecht A bis Z
schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist dadurch gekennzeichnet, dass ihm kein allgemeines Verfügungsverbot zur Seite steht.
Die Kompetenzen ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den speziellen Einzelanordnungen des Gerichtes, § 223 Abs.2 S.1 InsO.
Der schwache vorläufige Verwalter kann niemals die volle Verwaltungs- und Verfügungbefugnis über das Schuldnervermögen bekommen.
Häufig wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch der Forderungseinzug oder die Kassenführiung übertragen



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11