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schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter |
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist dadurch gekennzeichnet, dass ihm kein allgemeines Verfügungsverbot zur Seite steht. Die Kompetenzen ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den speziellen Einzelanordnungen des Gerichtes, § 223 Abs.2 S.1 InsO. Der schwache vorläufige Verwalter kann niemals die volle Verwaltungs- und Verfügungbefugnis über das Schuldnervermögen bekommen. Häufig wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch der Forderungseinzug oder die Kassenführiung übertragen
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