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Insolvenzrecht A bis Z
Zahlungsunfähigkeit / einfacher Nachweis durch den Insolvenzverwalter
Mit Entscheidung  des BGH vom 29.03.2012 unter AZ IX ZR 40/10 hat der BGH für den Bereich der Insolvenzanfechtung den relativ einfachen Weg bestätigt, das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. einer Zahlungseinstellung anhand von zum fraglichen Zeitpunkt bereits fälligen, bis zur Insolvenzeröffnung nicht ausgeglichenen Forderungen nachzuweisen, wie sie sich üblicherweise leicht aus der Insolvenztabelle ersehen lassen.

Der BGH hatte ähnliches entschieden am 12.10.2006, dass zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine Liquiditätsbilanz nur dann notwendig sei, wenn eine Prognose erforderlich sei wie etwa im Rahmen der Prüfung, ob ein Insolvenzantrag zu stellen sei.
Ansonsten und somit insbesondere auch im Bereich der Insolvenzanfechtung könne die Zahlungsunfähigkeit auch einfacher festgestellt werden. Hätten zum fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichen worden seien, sei regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen.

Die Entscheidung des BGH von 2006 wurde von verschiedenen unterinstanzlichen Gerichte (LG Hamburg, LG Frankfurt/Main, OLG Frankfurt/Main) ignoriert, die im Anfechtungsprozess den Verweis auf zum fraglichen Zeitpunkt fällige, bis zur Insolvenzeröffnung nicht ausgeglichene Forderungen zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung nicht für ausreichend gehalten, sondern den konkreten Nachweis gefordert, dass die damals schon fälligen, bis zur Insolvenzeröffnung nicht ausgeglichenen Forderungen mindestens 10 % der zum fraglichen Zeitpunkt fälligen ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten ausmachten.

Die Entscheidung des BGH von 2012 bestätigt für Insolvenzverwalter den einfachen Weg, die Zahlungsunfähigkeit auch ohne Erstellung aufwendiger Liquiditätsbilanzen zu belegen.


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