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| 16.05.2012 |
Schutzschirmverfahren: Werkzeug zur Sanierung in Eigenverwaltung |
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Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des Gesetzes zur Erleicherung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in die Insolvenzordnung aufgenommen wurde.
Dies beinhaltet die Möglichkeit für Unternehmen, sich in Eigenverwaltung drei Monate lang Zeit zu verschaffen, um Sanierungs-maßnahmen vorzubereiten ohne dabei der Gefahr von Zwangsvoll-streckungen ausgesetzt zu sein.
Das Schutzschirmverfahren wird dabei, abweichend zu vorherigen Gesetzesentwürfen, nicht zwangsläufig bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit aufgehoben. Das ESUG stellt einen klaren Schritt in Richtung Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren dar. Als Grundtenor kann festgehalten werden, dass dadurch die Sanierungswahrscheinlichkeit von Unternehmen gesteigert wurde.
I. Ziele des Schutzschirmverfahrens
1) Vollstreckungsschutz unter Aufsicht
Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es rechtzeitig in der Krise qualifiziert reagieren zu können mit Vollstreckungsschutz und unter Aufsciht.
2) kein vorläufiger Insolvenzverwalter
Es wird im Schutzschirmverfahren keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und kein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem recht-zeitigen Antrag abgehalten. Der Insolvenzschuldner kann eine Person seines Vertrauens als Sachwalter benennen.
3) Keine Zerschlagung sondern Vorbereitung der Sanierung
Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung mittels Insolvenzplan vorbereitet werden. Die Angst vieler Unternehmer vor der vorschnellen Zerschlagung ihres Unternehmens ist nicht mehr berechtigt. 4) Rücknahme des Antrages jederzeit möglich
Das Gericht gibt dem Insolvenzschuldner die Gelegenheit seinen Insolvenzantrag zurückzuziehen, falls es die Bewilligung der vorläufigen Eigenverwaltung als nicht gegeben hält.
5) Einschränkung der Blockademöglichkeiten von Gläubigern
Gläubiger können die Durchführung des Schutzschirmverfahrens nur in Ausnahmefällen blockieren, § 270b Anbs. 4 Nr. 3 InsO.
II. Voraussetzungen und Dauer das Schutzschirmverfahrens
1. Es sind drei Anträge erforderlich: 1.1. Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit 2.2. Antrag auf Eigenverwaltung 3.3. Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes
2. Bescheinigung
Der Schuldner kann das Schutzschirmverfahren nur dann nutzen, wenn er dem Gericht zusammen mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen vorlegt, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen überschuldet ist oder Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Aus dem Gesetz geht nicht hervor, welche Anforderungen an die Bescheinigung zu stellen sind. Das IDW veröffentlichte als Hilfestellung für Wirtschaftsprüfer den Entwurf eines IDW Standards:
Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9).
Mit dem Entwurf werden die Anforderungen an den mit der Bescheinigung Beauftragten an den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten sowie an den Inhalt der Bescheinigung erläutert.
3. Maximale Dauer des Schutzschirmverfahrens
Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung drei Monate unter einen Schutzschirm.
III. Kontrolleur des Insolvenzschuldners
Aufsicht übt kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger "Sachwalter". Er hat weniger Befugnisse als ein vorläufiger Verwalter- übernimmt also nicht das Ruder, sondern ist Kontrolleur. Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen. Der Schuldner behält die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
IV. Gesetzliche Regelung des Schutzschirmverfahrens
§ 270b Abs. 1 bis Abs. 3 E-InsO
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
V. Planinitiative und Planersteller
1. Kann Aussteller der Bescheinigung auch Planersteller sein?
Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens setzt eine Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Sanierungsfähigkeit voraus.
Der Aussteller dieser Bescheinigung kann auch später als Insolvenzplanersteller tätig sein. Dies ist nicht durch § 56 InsO blockiert.
2. Wer kann die Erstellung des Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren initiieren?
Der Insolvenzschuldner
3. Wer trägt die Kosten der Planerstellung?
Nach § 275 Abs.1 InsO soll der Schuldner, Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalter eingehen.
Die Erstellung des Insolvenzplans ist Kardinalspflicht des Insolvenzschuldners im eingeleiteten Restrukturierungsverfahren und gehört daher zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 275 Abs.1 InsO. Die Kosten für die Mandatierung eines Beraters zur Erstellung des Insolvenzplans dürfen daher der vorläufigen Insolvenzmasse in Rechnung gestellt werden.
Der vorläufiger Sachwalter darf dieser Maßnahme nur widerprechen, wenn die Kosten unangemessen hoch oder in der mit dem Antrag vorgelegten Liquidationsplanung nicht oder nicht in ausreichender Höhe angegeben sind.
Die Insolvenzplanerstellung bedarf der Unterstützung eines insolvenzerfahrenen Beraters.
Wir haben bereits viele Planverfahren erfolgreich durchgeführt und helfen Ihnen kompetent. Wir erstellen Bescheinigungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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| 16.05.2012 |
Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen |
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Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen
1. Grundsätze der Insolvenzanfechtung
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO regelt ua., dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Bargeschäfte sind nach § 142 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Was durch anfechtbare Handlung erlangt ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
2. Anfechtung der Lohnzahlung
a) Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in einem am 10. September 2007 aufgrund eines Antrags vom 10. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Kläger war bei der Schuldnerin seit dem 13. November 2003 als handwerklicher Betriebsleiter beschäftigt. Ab 2006 geriet die Schuldnerin mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand. Am 4. Mai 2007 erhielt der Kläger Gehalt für Januar 2007 iHv. 900,00 Euro netto und am 7. Mai 2007 iHv. 310,12 Euro netto. Ebenfalls am 7. Mai 2007 zahlte ihm die Schuldnerin Gehalt für Februar 2007 iHv. 2.342,19 Euro netto und am 10. Mai 2007 Gehalt für März 2007 iHv. 2.310,89 Euro netto. Der Beklagte focht mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2007 diese Gehaltszahlungen iHv. insgesamt 5.863,20 Euro netto an und forderte den Kläger ohne Erfolg auf, die erhaltenen Beträge zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten.
b) Verfahrensgang
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er den vom Beklagten beanspruchten Betrag nicht zurückzahlen muss.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
c) Begründung
Soweit die Gehaltszahlungen der Schuldnerin im Mai 2007 der Vergütung der vom Kläger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie als Bargeschäft iSv. § 142 InsO nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand.
Im Übrigen war die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine positive Kenntnis des Klägers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei den Gehaltszahlungen im Mai 2007 abgeleitet werden könnte.
Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch die Kenntnis des Klägers von Umständen verneint, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Die Kenntnis des Klägers von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände sowie von dem Umstand, dass die Schuldnerin gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, war dafür unzureichend.
Sie ließ noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage der Schuldnerin zu. Bei seiner Würdigung durfte das Landesarbeitsgericht berücksichtigen, dass der Kläger keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin hatte, dass er keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen hatte und dass der Schuldnerin Material noch auf Rechnung geliefert worden war.
Ebenso wenig war es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht auch die Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) verneint hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 -
Fragen zur Insolvenzanfechtung?
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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| 15.05.2012 |
Chancen des Insolvenzplans bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung |
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Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstehen in der Krise schnell, zum Beispiel wenn noch Löhne bezahlt und gleichzeitig keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Oder der Schuldner unterlässt es, rechtzeitig die Bilanz aufstellen zu lassen und er erkennt dadurch nicht rechtzeitig, dass die Gesellschaft bereits insolvent ist. Im Regelinsolvenzverfahren werden Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfaßt. Soweit der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Grundes anmeldet und diese mit diesem Grund zur Tabelle aufgenommen wird, kann der Gläubiger bei Normalgang des Verfahrens die Forderung auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin geltend machen.
Müssen derartige Forderungen auch im Insolvenzplanverfahren angegeben werden?
Müssen im darstellenden Teil eines Insolvenzplanes vom Schuldner begangene Insolvenzstraftaten nach §§ 283- 283 c StGB angegeben werden?
Dazu drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu §§ 220, 250, 290 InsO:
1. Forderungen aus unerlaubter Handlung werden von Restschuldbefreiung erfasst
Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Aktenzeichen IX ZR 32/08 entschieden, dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren (etwa von Einzelunternehmern) der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sogenannten Planquote (ausbezahlte Quote nach Insolvenzplan) auch die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung umfasst.
2. Angabe von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Plan?
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.05.2009 (ZIP 2009, 1384 ff.) festgestellt, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, im Insolvenzplan mögliche Versagungsgründe nach § 290 Abs.1 Nr. 2 InsO darzulegen
3. Angabe von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Plan?
Werden im darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner begangenen Insolvenzstraftaten nicht aufgenommen, ist die Bestätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfortführung abzielt, BGH, Beschl. vom 13.10.2011 IX ZB 37/08
Wir nutzen das Sanierungsinstrument "Insolvenzplan" seit Jahren erfolgreich und haben in zahlreichen Städten Planverfahren mit GmbHs, Unternehmern oder Selbständigen durchgeführt. Auch Forderungen aus unerlaubter Handlungen konnten - meist durch Erhöhung der Quote- im Planverfahren geklärt werden.
Der Insolvenzplan bietet daher zahlreiche Chancen. Gerne sprechen wir mit Ihnen, über die Sanierungschancen durch das Insolvenzplanverfahren.
Insolvenzplan als Chance, vgl. www.insoinfo.de Stichworte Insolvenzplan
Kontakt:
Hermann Kulzer pkl Glashütterstraße 101a, Dresden
kulzer@pkl.com www.insoinfo.de www.pkl.com
Anhang:
Gesetzestext zu § 290 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2
Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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| 15.05.2012 |
Das neue Sanierungsrecht ESUG ist in der Praxis angekommen |
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Seit 01. März 2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG) eingeführt:
- Es gibt jetzt ein vorgelagertes Schutzschirmverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit
- Die Eigenverwaltung soll viel häufiger bewilligt werden
- Das Insolvenzplanverfahren als Sanieurngswerkzeug soll öfters als bisher eingesetzt werden.
Planverfahren wurden bisher nur in großen Verfahren oder Ausnahmefällen durchgeführt: Büroausstatter Herlitz, Modelleisenbahnbauer Märklin, Modekette SinnLeffers oder der Druckmaschinenhersteller Manroland. Schlecker soll ebenfalls durch Insolvenzplan saniert werden.
Seit Einführung der ESUG hat sich die Insolvenz- und Sanierungskultur bereits verändert. In den neuen Verfahren ( z.B. Pfleiderer AG, DURA Unternehmensgruppe, Eppe- Drescher Gruppe, SLAG Schaaf Industrie, Leiser Fabrikations- und Handesgesellschaft uvm.) ergaben sich positive Veränderungen.
Es gibt jetzt.
- vorläufige Gläubigerausschüsse
- Vorschläge von Gläubigern für die Auswahl des Insolvenzverwalters
- Anträge auf Eigenverwaltungen
- Anträge auf Schutzschirmverfahren
- alle wollen einen Insolvenzplan erstellen zur schnellen Sanierung
- das Insolvenzverfahren verliert seinen Makel, nur zu Zerschlagen
Sanierung nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG)
a) Eigenverwaltung
Das Unternehmen, der Unternehmer bzw. Selbständige sollen frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung: Keine Angst mehr, völlig entmachtet zu werden, das Ruder abgeben zu müssen und durch Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung zu gefährden. Die Eigenverwaltung war bisher der absolute Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist besonders geeignet bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten und Maklern.
b) Antrag und Voraussetzungen
Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag voraus. Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.
c) Kein allgemeines Verfügungsverbot
Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.
Schutzschirmverfahren
Der Selbständige/ das Unternehmen kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren beantragen. Der Selbständige/ das Unternehmen hat dann drei Monate Zeit die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Die Überwachung errfolgt durch einen Sachwalter, der vom Gericht eingesetzt wird. Der Sachwalter kann vorgeschlagen werden.
Sanierungsplan des Selbständigen
Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter gestärkt. Der Gesetzgeber wollte, dass viel mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden. Die Sanierung soll vor allem viel schneller gehen.
Unser Angebot
a) Allgemeine Sanierungsberatung b) Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit c) Unterstützung bei der Eigenverwaltung c) Insolvenzplanerstellung d) Einsatz als Sachwalter oder Insolvenzverwalter e) Vertretung von Gläubigern
Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist. Die allgemeine Beratung soll vom Berater dokumentiert werden und dem Gericht bei Bedarf vorgelegt werden, um nachzuweisen, dass die Unabhängigkeit gegeben ist.
Für Fragen und Angebote stehen wir gerne zur Verfügung
pkl Rechtsanwälte Steuerberater Insolvenzverwalter Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Master of Business and Administration (ehs Dresden)
Tel. 0351 8110233
kulzer@pkl.com
Dresden, Berlin |
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| Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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| 14.05.2012 |
Pfändung des Kontos: Gläubigerfreundliche Entscheidung des BGH zur Herausgabepflicht der Kontoauszüge |
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1. Der Sachverhalt (kurz)
Der Gläubiger hat auf Grund eines Titel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser betrifft auch Ansprüche des Schuldners gegen eine Sparkasse. Der Gläubiger beantragte, dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Verpflichtung aufgenommen werde, die laufenden Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots herauszugeben.
Dies lehnte das AG ab. Dagegen kämpfte der Gläubiger erfolgreich bis zum BGH.
2. Die Entscheidung des BGH VII ZB 49/2010
Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
3. Anspruchsgrundlage
§ 836 Abs.3 S.1 ZPO
4. Fragen?
Für Fragen zur Zwangsvollstreckung stehen wir gerne zur Verfügung.
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| Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt |
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