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13.03.2024 Strafprozessvollmacht
Information Strafprozessvollmacht


Vollmachtgeber: [Vor- und Nachname des Mandanten]



Rechtsanwalt:

Hermann Kulzer MBA, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden

Verfahrensbezeichnung: [Strafverfahren gegen Herrn/Frau "]


Aktenzeichen:


Vollmacht erteilt zur:

1. Vertretung und Verteidigung in Strafsachen:

    Einschließlich der Vorverfahren.
    Adhäsionsverfahren (§ 374 StPO).
    Bußgeldsachen (§ 302 StPO).
    Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO bei Abwesenheit.


2. Stellung von Anträgen:

    Nach der Strafprozessordnung (StPO).
    Insbesondere nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO.
    Anträge zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.


3. Geltungsbereich:

    Die Vollmacht gilt für alle Instanzen.
    Sie erstreckt sich auf Nebenklage, Privatklage und Widerklageverfahren.


4. Befugnisse:

    Zustellungen bewirken und entgegennehmen.
    Vollmacht (ganz oder teilweise) auf andere übertragen (Untervollmacht).
    Rechtsmittel einlegen, zurücknehmen oder auf sie verzichten.
    Geld, Wertsachen, Urkunden ua. entgegennehmen und quittieren.
    Akteneinsicht nehmen.



Ort Datum Unterschrift


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Verfasser: Hermann Kulzer
 
13.03.2024 Vollmacht - Zivilprozessvollmacht
Information Prozessvollmacht

Hiermit bevollmächtige ich meinen Anwalt,

Herrn/Frau [Name des Anwalts],  Adresse



mich (Name, Vorname, Adresse)



in dem Verfahren gegen [Name der Gegenpartei]


(Aktenzeichen: ...)

vor dem [Name des Gerichts]



gemäß § 141 Abs. 3 ZPO zu vertreten.


Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, zur Stellung von Anträgen zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen, zur Bestellung eines Vertreters und zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

[Ort], den [Datum]
[Unterschrift des Mandanten]


#############################################################


Erweiterte Vollmacht (einschließlich Berufung ua)

Hiermit bevollmächtige ich Rechtsanwalt Hermann Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden (www.pkl.com),

mich

in folgender Angelegenheit / Verfahrensgegenstand: [Kurze Beschreibung des Verfahrens]


Gegenpartei: [Name der Gegenpartei]

zu vertreten.

Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellun-gen, zur Bestellung eines Vertreters, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis, zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf solche, ferner zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten sowie zur Verfügung darüber ohne die Beschränkung des § 181 BGB, zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen, insbesondere zum Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.



Ort, Datum, Unterschrift: [Ihre Unterschrift]


Die Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren (z.B. §§ 726–732, 766–774, 785, 805, 872 ff. ZPO u.a.), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Hinterlegungsverfahren, Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren.



 Ort Datum Unterschrift


Bitte ersetzen Sie die Platzhalter (in eckigen Klammern) durch die entsprechenden Informationen.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA
 
26.02.2024 Coronahilfen und Überbrückungshilfen: was kann der Steuerberater berechnen?
Information Steuerberater-Honorar für Coronahilfen und Überbrückungshilfe III ua.

Die Berechnung des Steuerberater-Honorars für die Überbrückungshilfe III hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige wichtige Punkte:

1. Grundsätzliches zum Honorar:


  • Die Steuerberatervergütungsverordnung ist für die Vereinbarung der Vergütung im Rahmen der Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater nicht anwendbar.

  • Stattdessen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 612 Abs. 2 "übliche Vergütung", 632 Abs. 2 BGB).

  • Eine Vergütung ist üblich, wenn sie nach der Auffassung der Verkehrskreise am Ort und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für vergleichbare Leistungen bezahlt werden muss.
    Die Leistungen müssen von gleicher Art, Güte und Umfang sein.

  • Vor Auftragserteilung empfiehlt sich eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber.



2. Mögliche Honorierungsmodelle:


  • Zeitgebühr nach Stundensätzen:
    Gemäß § 13 StBVV können Stundensätze bis zu 140/150 EUR/h angesetzt werden.
    Ich habe schon höhere Stundensätze gesehen, die bei kompliziertern Sachverhalten begründet sein könnten- z.B. 200 Euro/h

  • Pauschalsatz:
    Alternativ kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

  • Prozentsatz des Fördermittelbetrags
    Eine weitere Möglichkeit ist die Berechnung eines Prozentsatzes des gewährten Fördermittelbetrags.



3. Individuelle Abwägung:


  • Die Antwort auf die Frage hängt vom Einzelfall, der Komplexität und der Qualität der Planung des Mandanten ab

  • Je nach Vereinbarung kann entweder nach Stunden oder pauschal abgerechnet werden.
    Ein Stundenhonorar von 150 EUR ist sicherlich angemessen.



4. Kommunikation mit dem Mandanten:


  • Wichtig ist, dass die Honorarfrage offen und klar mit dem Mandanten vorher kommuniziert wird- um Streit zu vermeiden. Ich erlebe jetzt Fälle, wo für die Schlussrechnung plötzlich das Dreifache für die Antragstellung berechnet wird- und dies ohne vorherige Absprache. Dem Mandanten wird angedroht: " Ohne Zahlung keine Einreichung der Schlussrechnung".  Das scheint problematisch zu sein, Ich würde in einem solchen Fall nur unter Vorbehalt bezahlen.


 5. Fragen?


  • Leider kann ich keine telefonischen Auskünfte hierzu erteilen.
    Es gibt zuviele telefonische Nachfragen. Ich beantworte (vielleicht) nur schriftliche Nachfragen und Angebote, das Mandant zu übernehmen.

  • Örtlicher Bezug: Auch ist es sinnlos Verfahren (z.B.) in München von Sachsen/Dresden aus zu betreuen.


6. Haftungsausschluss

Diese Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und Haftung - sie ersetzen keine Rechts- Steuerberatung. Ein Angebot zum Abschluss eines Mandats kommt durch diesen Beitrag nicht zustande. Fristen müssen von Ihnen selbst beachtet werden. Dies ist nur ein unverbindlicher Hinweis.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt



Quellenhinweise vom 26.2.2024
(1) Überbrückungshilfe III: Honorar Steuerberater | Steuern | Haufe. https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/ueberbrueckungshilfe-iii-honorar-steuerberater_170_537730.html.

(2) Honorargestaltung für Steuerberater 08/2020 / 3 Kollegenecke ... - Haufe. https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/honorargestaltung-fuer-steuerberater082020-3-kollegenecke-ueberbrueckungshilfen-nach-stbvv-abrechnen_idesk_PI25844_HI13940841.html.
(3) Überbrückungshilfe: Vereinbarung zum Honorar des Steuerberaters treffen .... https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/ueberbrueckungshilfe-vereinbarung-zum-honorar-des-steuerberaters-treffen-166687/.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt
 
27.10.2023 Wiedereinsetzung bei Abwesenheit oder Krankheit
Information

Es ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil. Die normale Einspruchsfrist von zwei Wochen ist schon lange abgelaufen. Wie konnte das passieren? Was kann man noch tun? 

Die Wiedereinsetzung: 


Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Zivilrechts, der in § 233 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Beteiligten auf Antrag gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im Folgenden näher erläutert werden:



  • Versäumung einer Notfrist: Die Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist versäumt wurde. Eine solche Frist enthält eine unverlängerbare Ausschlussfrist – etwa die Berufungs- und Revisionsfrist (§§ 517, 548 ZPO) oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO).

  • Kein Verschulden des Beteiligten: Es darf kein Verschulden des Beteiligten an der Versäumnis der Notfrist vorliegen. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis grob fahrlässig verursacht hat, insbesondere wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (rechts-)ausreichend außer Acht gelassen hat.

  • Antrag auf Wiedereinsetzung: Der Beteiligte muss einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag ist notwendig, weil das Gericht von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren darf.

  • Wiedereinsetzungsfrist: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen (Wiedereinsetzungsfrist) nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • Begründung der Wiedereinsetzung: Der Antragsteller muss die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft machen (§ 236 ZPO). Dazu zählt insbesondere die Darlegung des Hinderungsgrundes und dessen Aufhebung.

  • Nachholung der versäumten Handlung: Der Antragsteller muss die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).


Zusätzlich gibt es zwei Sonderpunkte, die von Bedeutung sind :


Abwesenheit: Bei vorübergehender, urlaubsbedingter Abwesenheit von längstens sechs Wochen brauchen keine besonderen Vorkehrungen getroffen zu treffen. Wer dadurch eine gesetzliche Frist versäumt, handelt nicht schuldhaft . Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.01.1992 - VII B 234/91, BFH/NV 1992 S. 578 bestätigt diese Regelung.


Krankheit: Eine Krankheit kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen, wenn sie den Betroffenen an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten hindert . Hierzu muss die Erkrankung schwer sein und unvermutet eintreten . Eine bereits bekannte Krankheit schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus .


Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter, wenn Sie mal eine Frist verpasst haben!

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
29.08.2023 < Klärung von Konflikten in der Krise durch einen Sanierungsmoderator / http://www.135konfliktklärung.de
Information

Konflikte und Krisen gibt es immer.
Sie können versuchen den Konflikt/Krise selbst zu klären oder 
Sie können sich bei der Konflikt- und Krisenklärung helfen lassen.


Ein Moderator oder Mediator kann Ihren 



  • Konflikt

  • oft innerhalb von 3 bis 10 Stunden

  • in 5 möglichen Schritten 


klären. 
Der Klärungsversuch ist auch innerhalb einer Krisensituation einer Firma möglich. Man kann hier an Stelle eines Wirtschaftsmediators einen Sanierungsmoderator einsetzen.

§ 94 StaRUG eröffnet der Schuldnerin die Möglichkeit, im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator in  Anspruch zu nehmen. Dieser soll als unabhängige in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundige Person ei der Ausarbeitung einer Sanierungslösung Hilfestellung leisten.


DAS ZIEL der Sanierungsmoderation ist es, Unternehmen Unterstützung zu bieten, die sie aus eigenem Antrieb und Kraft nicht mehr leisten können.  
Es besteht oft der Bedarf an einer krisenerfahrenen, neutralen Vermittlung.


Voraussetzung für den Einsatz eines Sanierungsmoderators ist, dass keine Insolvenzreife vorliegt, also eine Zahlungsunfähigkeit oder offensichtliche Überschuldung eingetreten ist. 


Der Sanierungsmoderator ermittelt die unterschiedlichen Interessen.


Geeignet ist die Sanierungsmoderation insbesondere für kleinere mittelständische Betriebe, Gastronomiebetriebe, Hotels, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, verarbeitendes Gewerbe, die innerhalb von 3 Monaten ihre wirtschaftliche Lage verbessern wollen.


Der wichtigste Aspekt: Die Sanierung ist freiwillig und findet nicht öffentlich statt. Der Ruf wird nicht beeinträchtigt, und: Der Sanierungsvergleich nach § 97 StaRUG ist insolvenz- und anfechtungsfest, §§ 97 Abs.2, 90 StaRUG. 


Der Vermieter oder andere Gläubiger können sich also verlassen, dass ein Sanierungsvergleich mit möglichen ausgehandelten Sicherheiten später nicht im Wege der Insolvenzanfechtung bekämpft werden kann, weil Gläubiger im Zeitpunkt des Sanierungsvergleichsabschlusses Kenntnis im Sinne der §§ 129 ff InsO hatten.  Etwaige Sanierungserträge durch einen Forderungsverzicht im Rahmen einer Sanierungsmoderation sind unter den Voraussetzungen der §§ 3a EStG, 7b GesStG und 8(1) KStG steuerfrei.


Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:



  • Unternehmensgegenstand

  • Krisenursachen

  • Gläubiger- und Vermögensverzeichnis


Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von drei Monaten und kann mit Zustimmung der Gläubiger um weitere drei Monate verlängert werden.


Der Sanierungsmoderator wird abberufen, wenn dem Gericht die Insolvenzreife der Schuldnerin angezeigt wurde. Wenn die Schuldnerin den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen in Anspruch nimmt, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis er abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.


Ich bin ausgebildeter Wirtschaftsmediator und habe meine Mediatorenausbildung an der Dresden International University absolviert, aufbauend auf Ausbildungen nach dem Havard Konzept in der Vergangenheit. 


Der Sanierungsmoderator/Mediator ist 



  • neutral, unabhängig und verschwiegen 

  • kompetent in der Moderation und Sanierung.


Bei der Sanierungsmoderation sucht man gemeinsam eine Lösung. 
Der Sanierungsmoderator/ Mediator organisiert und moderiert die Sitzung/Verhandlung. 
In vielen Fällen lassen sich schnell sachgerechte Lösungen finden.


Bei welchen Konflikten eignet sich ein bestimmtes Klärungssystem?



  • innerbetriebliche Konflikte, die zu einer existenziellen Krise geführt haben

  • Konflikte zwischen Unternehmen, insbesondere wegen der Erfüllung von Verträgen und Zahlung

  • Streit zwischen Geschäftsführern oder Gesellschaftern mit der Gefahr eines Schadens für die Gesellschaft

  • coronabedingte Konflikte, die schnell geklärt werden müssen, um die Fortführung des Unternehmens sicherstellen zu können


Wie ist die Verfahrensweise?



  • Das Unternehmen, das sich in einer Krise befindet, startet die Initiative: Es beantragt beim Amtsgericht/Insolvenzgericht den Einsatz eines Sanierungsmoderators- es kann auch einen vorgeschlagen

  • Das Gericht setzt den Stundensatz und den Rahmen des Moderators fest in Absprache mit dem Sanierungsmoderator und der Schuldnerin

  • Es muss ein Vorschuss auf diese Kosten bezahlt werden

  • Der Sanierungsmoderator startet unverzüglich und versucht die Krise durch Verhandlungen mit dem/den Gläubiger/n zu beseitigen

  • Er einigt sich mit dem/den Gläubiger/n auf die Verhandlungsregeln und das zu verwendende Konferenzsystem bzw einen Termin für ein persönliches Treffen.

  • Der Sanierungsmoderator hilft den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden.

  • Eine Einigung wird dokumentiert.


Vorteile der Sanierungsmoderation



  • Zeit- und Kostenersparnis

  • Vertraulichkeit

  • Vermeidung eines Insolvenzverfahrens

  • Vermeidung der Zerschlagung des Unternehmens

  • Vermeidung eines Totalausfalles 


Kosten und Angebot


Sanierungsmoderationspreise für größere Unternehmen: 



  • Sanierungsmoderation I (Einzelstunde, netto): 300 Euro

  • Sanierungsmoderation II (halber Tag 4 Stunden): 1000 Euro

  • Sanierungsmoderation III (ganzer Tag 8 Stunden): 2000 Euro 



Ich bin Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Wirtschaftsmediator und biete Ihnen meine Hilfe als Sanierungsmoderator oder Wirtschaftsmediator an. Teile der Moderation können auf Wunsch auch per Videokonferenz durchgeführt werden. 


 


Mailen Sie mir unter:
Kulzer@pkl.com oder 
schreiben Sie mir: 

Hermann Kulzer MBA, 
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sanierungsmoderator 
Wirtschaftsmediator
Glashütterstraße 101 
01077 Dresden 


oder 
rufen Sie mich an: 
0351 8110233

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University) 


Antrag an das AG X: 

Hiermit stelle ich, Firmenname, Vertreter, Adresse, gemäß § 94 Abs.1 StaRUG den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators und mache nachfolgende Angaben: 



  • Gegenstand des Unternehmens

  • Art der Schwierigkeiten

  • Gläubiger

  • Vermögen

  • Erklärung des Schuldners, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (bei GmbH, AG ua)vorliegt (§ 94 Abs.1 S.2 StaRUG) 






 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA , Fachanwalt, Wirtschaftsmediator (Dresden International University DIU)
 
 
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