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28.02.2010 Wann ist ein Unternehmen insolvent? Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen
Information Wann ist ein Unternehmen insolvent? Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen

1. Was bedeutet zahlungsunfähig bzw. Zahlungsunfähigkeit?

Nach der Legaldefinition in § 17 InsO ist ein Schuldner/Unternehmen zahlungsunfähig, wenn er/es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Zahlungsunfähigkeit in der Regel dann vor, wenn der Schuldner/in nicht in der Lage ist, seine/ ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von drei Wochen zu auszugleichen. Zielstellung der Insolvenzordnung ist es, das Insolvenzverfahren möglichst frühzeitig einzuleiten, um die Sanierungschancen und die Gläubigerbefriedigung innerhalb eines Insolvenzverfahrens unter Aufsicht des Insolvenzgerichts zu erhöhen.

2. Wie grenzt man Zahlungsunfähigkeit von Zahlungsstockung ab?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 24.05.2005 klargestellt, dass eine geringfügige Zahlungsstockung noch keine Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Beträgt die Deckungslücke 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird.
Beträgt die Deckungslücke weniger als 10%, ist regelmäßig zunächst von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird. Diese 10%-Grenze stellt eine widerlegbare Beweislastregel und keine Entscheidungsregel für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit dar.

3. Was sind die rechtlichen Konsequenzen der Zahlungsunfähigkeit?

Die Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 17 I Insolvenzordnung ein allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren, ein sogenannter Insolvenzantragsgrund. Für Geschäftsführer/ Vorstände von Kapitalgesellschaften besteht bei Vorliegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. ( Beachte: auch die Überschuldung ist ein Insolvenzgrund).
Der Insolvenzantrag ist spätestens innerhalb von drei Wochen zu stellen. Die Dreiwochenfrist darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Beseitigung des Zahlungsunfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Der Geschäftsführer/Vorstand der verpasst, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, risikiert strafrechtliche und persönliche zivilrechtliche Inanspruchnahmen.
Strafrechtlich spricht manbei verspäteter Insolvenzantragsstellung von Insolvenzverschleppung. Der Geschäftsführer, der wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wird, darf 5 Jahre nicht mehr Geschäftsführer/Vorstand sein. Zivilrechtlich haftet der verschleppende Geschäftsführer/Vorstand auch für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit persönlich.

4. Was sind die organisatorischen Pflichten des Geschäftsführers/Vorstands?

In Phasen der Krise haben die Verantwortlichen des Unternehmens die Zahlungsfähigkeit laufend zu überprüfen durch einen vollständigen und aussagekräftigen Finanzstatus sowie einen rollierenden Liquiditätsplan (Finanzplan).
Der Geschäftsführer/Vorstand muss immer einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens haben und muss bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig den Insolvenzantrag stellen. Im Insolvenzfall hat der Geschäftsführer die Beweislast, dass er die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht schuldhaft verschleppt hat. Eine für Dritte nachvollziehbare Dokumentation ist daher unablässig. Weil die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit auch auf Annahmen und Einschätzungen beruht (Zahlungseingänge, Chancen zur Beseitigung der Insolvenzgründe) sollte die Geschäftsleitung regelmäßig einen unabhängigen sachverständigen Dritten hinzuziehen.

5. Prüfungsschritte zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit/Zahlungsunfähigkeit

1.Schritt: Erstellung eines Finanzstatus / Erfassung der relevanten Werte

Frage 1: Welche fälligen Verbindlichkeiten bestehen und welche liquiden Mittel sind vorhanden?
Es muss ein Finanzstatus erstellt werden. Dazu erfolgt aus dem Rechnungswesen eine inventarmäßige Erfassung aller verfügbaren liquiden Finanzmittel. Auf der Passivseite werden alle fälligen Verbindlichkeiten erfasst.

2. Schritt: Berechnung Liquiditätslücke

Frage 2: Wie hoch ist die Lücke der nicht durch liquide Finanzmittel gedeckten fälligen Verbindlichkeiten?

Die liquiden Finanzmittel werden von den fälligen Verbindlichkeiten abgezogen. Die Differenz nennt sich Deckungs- oder Liquiditätslücke, d.h. die liquiden Mittel reichen nicht aus um die fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen.

Bestand der fälligen Verbindlichkeiten in Euro abzüglich Bestand liquide Mittel in Euro
ergibt Deckungslücke (-) in Euro, Im Verhältnis zu den fällligen Gesamtverbindlichkeiten ergibt sich die Deckungslücke in Prozent . Ab 10 % besteht die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.

3. Schritt: Erstellung Finanzplan/ Ermittlung der Über bzw- Unterdeckung

Frage 3: Kann die Liquiditätslücke im Normalverlauf innerhalb von drei Wochen beseitigt werden?

Besteht eine Liquiditätslücke muss ein Finanzplan erstellt werden, zunächst für drei Wochen. Darstellung der Ein- und Auszahlungen innerhalb der nächsten drei Wochen unter Berücksichtigung des Zahlungsmittelbestands im Beurteilungszeitpunkt. Ermittlung der Über- bzw. Unterdeckung.

4. Schritt: Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen / Ermittlung des Zahlungsmittelbestands unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen

Frage 4: Mit welchen Ausgleichsmaßnahmen kann eine Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Dreiwochenfrist beseitigt werden?

Kann die Zahlungsunfähigkeit kalkulatorisch nicht innerhalb der Drei-Wochenfrist ausgeglichen werden, müssen Ausgleichsmaßnahmen zur Liquiditätssicherung geprüft und dargestellt werden:

Erhöhung der Liquidität durch Kreditaufnahme
Erhöhung der Liquidität durch Eigenkapitalerhöhung
Erhöhung der Liquidität durch Mezzaninekapital ua.
Reduzierung der fälligen Verbindlichkeiten durch Stundung von Forderungen
Reduzierung der fälligen Verbindlichkeiten durch Verzicht auf Forderungen.

5. Schritt: Fortschreibung des Finanzplans

Frage 5: Kann die Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nach Ablauf der Dreiwochenfrist sicher ausgeglichen werden?

Wenn die Planung für den Dreiwochenzeitraum die Deckungslücke schließt, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Es besteht aber die fortlaufende Überprüfungspflicht über den Eintritt der Planung und Korrektur der Ansätze bei Veränderungen.

Wenn nach dem Dreiwochenzeitraum eine Deckungslücke von mehr als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten verbleibt, ist die Fortschreibung des Finanzplans erforderlich. Die Deckungslücke muss innerhalb „überschaubarer Zeit“ geschlossen werden können. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate betragen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke in dieser Zeit vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern gegen ihren Willen ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Wenn die Deckungslücke weniger als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten beträgt, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn nicht die Deckungslücke demnächst 10 % oder mehr beträgt oder die Deckungslücke im Planungszeitraum nicht vollständig beseitigt werden kann.

6. Hinweise

Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit/Zahlungsunfähigkeit ist eine Aufgabe, die viel Sorgfalt und die Offenlegung aller wesentlicher Daten bedürfen. Dritte können Hilfestellung leisten bei der Ermittlung der Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit und bei der Erstellung des Finanzstatus und des Finanzplans. Prüfungsstandards bestehen und müssen eingehalten werden.
Vorstehende Auskünfte haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und permanente Aktualisierung. Sie ersetzen in keinsterweise die persönliche Beratung z.B. durch Wirtschaftsprüfer oder Fachanwälte für Insolvenzrecht, die in Krisensituationen zwingend erforderlich ist.


Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtsanwalt



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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
27.02.2010 Maklerprovision: Was zu viel ist, ist zu viel
Information Welche Höhe der Maklerprovision ist zulässig? Wann muss eine Maklerprovision bezahlt werden?

1. Höhe der Provision
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 5. Februar 2008 entschieden, das 12 Prozent Erfolgsprovision für den Kauf eines Hauses und dazu ein erfolgsunabhängiges Honorar für den mit dem Geschäft verbundenen Unternehmenskauf zu hoch ist. Der Maklervertrag ist nach Ansicht der Richter sittenwidrig. Die Richter monierten, dass eine  Provision von zwölf Prozent die marktübliche Provisionshöhe gleich um ein Mehrfaches übersteige. Der Richter unterstellten dem Makler außerdem ein verwerfliches Geschäftsgebahren, denn dessen Kunde sei in Grundstücksgeschäften offensichtlich gänzlich unerfahren gewesen.  Wenn ein Makler mehr als die marktüblichen drei bis fünf Prozent Provision verlangen, muss er besondere Gründe hierfür darlegen können. Wenn es- wie im entschiedenen Fall- um ein einfaches Hausgrundstück geht, ist eine Provision von 12 % zu hoch. Das der Makler außerdem ein erfolgsabhängiges Honorar für den angeblichen Unternehmenskauf verlangte, machte die Sache für ihn noch schlimmer.

2. Nachweis- oder Abschlussmakler?
Der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision kann sich aus § 652 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Dazu müsste ein Maklervertrag geschlossen worden sein.
Der Maklervertrag verpflichtet den Makler gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB entweder zum bloßen Nachweis einer Möglichkeit zum Vertragsschluss oder zur Vermittlung des Vertragsschlusses. Der Nachweismakler muss seinem Kunden lediglich die Informationen verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, mit dem anderen Teil in Vertragsverhandlungen zu treten.
Der Abschlussmakler dagegen muss den Vertragsschluss herbeiführen, also regelmäßig auch Verhandlungen führen.
Von Bedeutung ist der Maklervertrag im Wesentlichen für den Bereich der Immobilien-, Wohnungs- und Kreditvermittlung. Noch größer ist das praktische Anwendungsgebiet der § 652 ff. BGB im Handelsrecht, da sie ergänzend für den Handelsmakler nach § 93 HGB gelten, vgl. Brox, HR Rdnr. 226 ff. und Brox BS § 29 Rdnr. 66. Der Maklervertrag unterscheidet sich vom Dienst- und Werkvertrag dadurch, dass der Makler die Vergütung nicht nur für seine Tätigkeit als solche erhält, dass er für den in Aussicht genommenen Erfolg (die Vermittlung der Vertrages) nicht einzustehen hat und dass er überhaupt nicht verpflichtet ist, aufgrund des Vertrags tätig zu werden.
Wann liegt eine Vermittlungsleistung vor?

Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (vgl. BGH vom 17. April 1997 - III ZR 182/96 - NJW-RR 1997, 884 ; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 106 f).


3. Kein Auftragsverhältnis durch Kontaktaufnahme
Der Kaufinteressent, der sich auf eine Anzeige an einen Makler wendet, kann davon ausgehen, dass der Makler mit dem Immobilienverkäufer einen Vertrag hat und der Makler nur Dienste für die Verkäuferseite erbringen will.
Durch die Kontaktaufnahme mit dem Makler kommt noch kein Auftragsverhältnis zwischen Makler und Kaufinteressent zustande.
Es entsteht auch nicht durch die bloße Übersendung eines Verkaufsprospektes, das einen Hinweis auf die bei Erfolg fällige Maklerprovision enthält.
Der Käufer kann nicht schon im Voraus einer Provision zustimmen, deren Höhe er nicht kennt.

4. Ausdrückliche Provisionsvereinbarung
Der Makler, der nach dem äußeren Anschein als Beauftragter des Eigentümers und als Makler des Verkäufers in Erscheinung tritt, muss mit dem Kaufinteressenten ausdrücklich eine Provision vereinbaren. Der Maklervertrag kommt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zustande, wenn der Kaufinteressent nach Zugang des Provisionsverlangens weitere Dienste in Anspruch nimmt.
Der Maklervertrag kommt daher erst zustande, wenn der Makler nach Zugang des Exposés nochmals anruft und einen Besichtigungstermin vereinbart.
Wenn dagegen der Kaufinteressent die Immobilie selbst erkundet oder entdeckt, so ist kein Maklerauftrag zustande gekommen.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nachfolgende Klausel ausreichend, wenn der Kaufinteressent gleichzeitig eine Erklärung zu unterzeichnen hatte, aus der sich ergab, dass ihm das nachgewiesene Objekt vorher nicht bekannt war:
Beim Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrags wird eine Maklergebühr von 2,5 % zzgl. MwSt. zur Zahlung an den Makler fällig. Sollte das nachgewiesene Objekt innerhalb eines halben Jahres privat erworben werden, so ist die Maklergebühr in voller Höhe an den Makler zu zahlen.
 
5. Doppeltätigkeit des Maklers
Darf der Makler immer nur für einen der am Vertrag Beteiligten entgeltlich tätig sein oder für beide?

§ 654 BGB regelt, dass der Makler seinen Anspruch verliert, wenn er dem Inhalt zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Tatsächlich ist die Doppelmaklertätigkeit in den meisten Fällen üblich. In der Regel reicht es, wenn der Makler in seinen Geschäftsbedingungen oder bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages auf diese Doppeltätigkeit hinweist. Selbst ohne einen solchen Hinweis kann eine Doppeltätigkeit gestattet sein, wenn der Makler sich als reiner Nachweismakler betätigt, also nicht zwischen den Vertragsparteien vermittelt, z. B. bezüglich des Kaufpreises tätig wird.



6. Prüfungsfolge bei Maklerprovision

a) Vertragsschluss
Der in Aussicht genommene Vertrag muss abgeschlossen (nicht aber erfüllt) sein.
Wenn eine aufschiebende Bedingung noch nicht erfüllt ist, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist, § 652 I S. 2 BGB.
b) Nachweis des Verkäufers
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Provision, wenn nur die Örtlichkeit, nicht jedoch den Verkäufer nachgewiesen wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Käufer nach Besichtigung des Objektes den Makler umgeht und den Verkäufer selbst herausfindet.
c) Keine Ausübung des Vorkaufsrechtes
Eine Maklerprovision ist nicht unbegründet, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
d) Kein Rücktritt
Ebenso besteht keine Zahlungsverpflichtung, wenn wegen fehlender Bebaubarkeit ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht geltend gemacht wird.
e) Keine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Arglist
Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Kaufvertrag erfolgreich wegen Arglist oder Irrtums angefochten wird.
f) Kausalzusammenhang
Der Vertrag muss infolge der Tätigkeit des Maklers zustande gekommen sein.
g) Offenlegung der Doppelmaklerstellung
Ist der Vermittler als Makler für den Eigentümer tätig, so hindert diese Stellung ihn grundsätzlich nicht daran, auch mit dem späteren Käufer ein Vertragsverhältnis zu begründen. Sein Anspruch auf eine Provision ist allerdings verwirkt, wenn er seine Doppeltätigkeit als Makler den Parteien nicht offenbart. Vgl. § 654 BGB.

7. Rechtsprechung
OLG Frankfurt vom 5.02.2008
BGH NJW 1981, 2295; NJW 1986, 1165 (Tätigkeit auch für den Käufer)
BGH NJW-RR 1991, 371 (Wertung der Anfrage als Vertragsantrag oder Annahme)
BGHZ 95, 393, 395; BGH WM 1991, 643, 644 (Auslegung Angebot )
BGH WM 1971, 1098; NJW 1981, 2295 (eigener Maklervertrag?)
OLG Dresden NZM 1998, 1016 f. m.v.N. (Provisionsangabe in Zeitungsannonce und Darstellung der Provision als Teil des Kaufpreises)
Müko/Roth, § 652 Rn. 45; BGH NJW 1967, 1365 (Nachweismakler)
BGH WM 1971, 903 (hinreichend deutliches Provisionsverlangen)
BGH WM 1999, 1023 (Entfallen der Provision bei Ausübung Vorkaufsrecht)
BGHZ 61, 17; Staudinger § 654 (Verlust des Makleranspruchs bei nicht offengelegter Doppelmaklerstellung)
BGH NJW 1979, 975 (kein Maklerlohn bei Nichtigkeit des Vertrages)
BGH MDR 2003, 923 (zulässige Doppeltätigkeit bei Immobilienmakler)

Die Rechtsprechung zum Makler- und Handelsmaklerrecht ist sehr umfangreich.
Diese Darstellung enthält nur einen kleinen Auszug der Rechtsprechung.

8. Angebot
Wenn Sie Fragen oder Probleme im Bereich des Grundstückshandels oder Maklerrechts haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung:

Kontakt:
RA Scheeff, Immobilienrecht, Maklerrecht
RA Borgmann, Vertragsrecht, AGB-Recht
RA Kulzer, Handelsrecht, Handelsmaklerrecht

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt, TS Handels- und Gesellschaftsrecht
 
19.02.2010 Versagung der Restschuldbefreiung: Kind rügt falsche Wertangabe des Schuldners
Information Der Bundesgerichtshof hatte am 14.01.2010 unter IX ZB 80/06 folgenden Fall zu entscheiden:

Der Schuldner befindet sich im Insolvenzverfahren. Gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter musste der Schuldner Angaben über sein Vermögen machen. Er hatte ein Kraftfahrzeug der Marke GM – Chevrolet mit seinem aktuellen Wert angegeben. Der Wert des Fahrzeugs wurde vorher schon einmal von einem Gutachter höher eingeschätzt. Der Insolvenzverwalter wurde angabegemäß vom Schuldner über das alte Wertgutachten des Fahrzeugs mündlich informiert.

Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Vor Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragte die minderjährige Tochter des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, ihr Vater habe den wahren Wert des GM – Chevrolet verschwiegen.
Das Amtsgericht Cuxhaven hat mit Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 – die Restschuldbefreiung angekündigt und den Antrag der Tochter zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Tochter mit der sofortigen Beschwerde.
Das Landgericht Stade hat mit Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 T 135/05 – ohne den Schuldner über das Rechtsmittel der Tochter zu informieren, den Beschluss des Amtsgerichts Cuxhafen aufgehoben und die Restschuldbefreiung versagt.
Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof rügte eine Verfahrensgrundrechtsverletzung des Schuldners, da das Amtsgericht den Schuldner nicht im Beschwerdeverfahren beteiligt habe.
Wenn der Schuldner tatsächlich den Insolvenzverwalter über das Gutachten mündlich unterrichtet habe, läge kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, zumindest läge kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vor.

Da dies vom Amtsgericht nicht geprüft worden ist, wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Der Fall und die Entscheidung zeigen, dass der Weg bis zur Restschuldbefreiung mit Risiken und Hindernissen verbunden ist. Schon bei der Insolvenzantragsstellung sind die Angaben so genau wie möglich zu machen. Dem Antrag können ergänzende Erläuterungen und Dokumente beigefügt werden. Hätte der Schuldner das Wertgutachten schon bei Antragstellung beigefügt, so müßte er heute nicht mehr bangen, ob er die beantragte Restschuldbefreiung erlangen wird. Mündliche Auskünfte sollten idealerweise vom Schuldner nochmals schriftlich bestätigt werden. Selbst aus dem nächsten Familien- und Bekanntenkreis können bei Streit Versagungshinweise und -anträge kommen.
Für die Insolvenzgerichte macht die Entscheidung klar, dass die Verfahrensgrundrechte gewahrt sein müssen und bei Versagungsanträgen die Schuldner von Anfang an zu beteiligen sind.


Hermann Kulzer (pkl)
Rechtsanwalt
Fachanwaltf für Insolvenzrecht
Dresden Berlin


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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
19.02.2010 Darf der Schuldner im Insolvenzverfahren aus seinem insolvenzfreien Vermögen Gläubiger befriedigen?
Information Darf der Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen einzelne Insolvenzgläubiger befriedigen?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2010 unter Aktenzeichen IX-ZR 93/09 stehen die Vorschriften der Insolvenzordnung der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.

Eine Insolvenzverwalterin verklagte im Insolvenzverfahren einen Landkreis auf Rückzahlung von bezahlten Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung von einem Kraftfahrzeug. Die Zahlung wurde vom Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen auf rückständige Gebühren für ein ehemaliges Fahrzeug geleistet. Die Zulassungsbehörde machte die Neuanmeldung eines Fahrzeugs von der Begleichung der Altforderung abhängig.
Die Insolvenzverwalterin klagte auf Rückzahlung aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund der mit dem Schuldner vereinbarten Abtretung der Ansprüche. Das Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Dagegen legte die Insolvenzverwalterin Revision ein und verfolgt ihr Begehren weiter. Der Bundesgerichtshof lehnte den Rückzahlungsanspruch der Insolvenzverwalterin ab.

1. Die Insolvenzverwaltern hat keine Ansprüche aus eigenem Recht, weil die Zahlung aus Mitteln erfolgte, die nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 35, 36 InsO gehörten. Die Mittel unterlagen daher nicht der Verfügungsbefugnis der Insolvenzverwalterin gemäß § 80 InsO.

2. Die Durchsetzung berechtigter Forderungen kann nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sich der Gläubiger unlauterer Mittel bedient (BGH, Urt. v. 7. März 1985 - III ZR 90/83). Dem Schuldner war die Zulassung eines neuen Fahrzeugs verwehrt, solange dieser noch Gebühren schuldete. Für den Schuldner entstand dadurch zwar eine gewisse Zwangslage. Es ist aber weder festgestellt, dass der Schuldner auf die Zulassung eines Fahrzeugs zwingend angewiesen war, noch war die Bezahlung der Rückstände aus dem insolvenzfreien Vermögen unzumutbar.

3. Auch aus der Abtretung leitet sich kein Anspruch gegen den Beklagten ab.
Der Schuldner hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs.1 S.1 Fall 1 BGB, da die Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte.

4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger gilt während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht in Bezug auf das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners.
Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:
„Freiwillige Zahlungen des Schuldners mit Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören (dies sind insbesondere unpfändbare Gegenstände, § 36 InsO), sind daher durch die §§ 87, 89 InsO nicht untersagt. Dies entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Auffassung ….“

5. Nach § 295 Abs.1 Nr. 4 InsO darf der Schuldner aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung während der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.

Dieses Verbot besteht jedoch erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07). Für die während des Insolvenzverfahrens erfolgte Zahlung des Schuldners gilt sie nicht.


Durch die Entscheidung des BGH wurde eine bei manchen Insolvenzgerichten sehr umstrittene Frage geklärt.Gerade bei finanzierten Fahrzeugen wurde von manchen Gerichten die Auffassung vertreten, dass die Weiterzahlung der Raten aus dem pfändungsfreien Vermögen eine unzulässige Verfahrensweise darstelle.
Für die Phase des laufenden Insolvenzverfahrens besteht nun Klarheit.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

0351 8110233
kulzer@pkl.com
www.insoinfo.de
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
13.02.2010 Ärztinnen/Ärzte in der Krise
Information
Durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich für Ärztinnen/Ärzte die wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtert. Die Risiken der Selbständigkeit haben sich gravierend erhöht. Schon kleine Fehler bei Vertragsgestaltungen, Vermögensaufbau, Steuergestaltungen oder Abrechnungen können die Existenz gefährden.

Nachfolgend fünf Tipps zur Bewältigung der Krise:

1. Haben Sie sichere Grundstrukturen (mit wem, wie und wo arbeiten Sie?)


Schon die Grundstruktur muss auf sicheren Beinen stehen. Viele Ärztinnen/Ärzte schließen sich zu Praxisgemeinschaften zusammen, schaffen sich gemeinsam Geräte an und haben nichts geregelt. Andere investieren erhebliche Summen in Mietobjekte - ohne entsprechende Sicherung ihrer Investitionen bei Kündigung des Mietverhältnisses oä..


Fallbeispiel 1: Eine Ärztin investierte 130.000 Euro in den Um- und Ausbau ihrer Praxis. Die Praxisräume waren angemietet. Es gab keinen langfristigen Mietvertrag und keine Klausel, was bei Auszug mit den Einbauten passiert. Als der Vermieter nach 2 Jahren kündigte, musste die Ärztin nicht nur erhebliche Umzugskosten aufwenden, sondern auch den Großteil ihrer Investitionen abschreiben. Die Fehlinvestition führte zur Krise. Die Insolvenz konnte nur über einen Vergleich abgewendet werden.


Tipp 1: Sie benötigen eine sichere Grundstruktur, klare gesellschaftsrechtliche- und Haftungsverhältnisse. Hände weg vor gefährlichen Steuersparmodellen und Investitionen ohne klare Regelungen. Sichern Sie ihr Vermögen. 


 
2. Was ist bei laufenden Vertragsgestaltungen zu beachten?


Viele Ärzte kaufen Einrichtungsgegenstände - meist auf Finanzierungs- oder Leasingbasis. Die Konditionen und Vertragsklauseln werden oft gar nicht verhandelt. Dadurch können sich erhebliche rechtliche und kostenmäßige Nachteile geben, die die/den Ärztin/Arzt lange unnötig belasten oder deren/dessen Existenz bedrohen können.


Fallbeispiel 2: Ein Arzt kaufte sich ein Röntgengerät auf Mietkaufbasis. Das Gerät sollte neu sein und auf neuestem Entwicklungsstand. Tatsächlich wurde ein Gebrauchtes alter Bauart zu völlig überhöhten Preis geliefert. Es gab permanent Ausfälle, was zu hohen Umsatzausfällen führte. Der Streit mit dem Lieferant dauerte zwei Jahre. Die finanzierende Bank beharrte in dieser Zeit jedoch auf der vollständigen Zahlung der Raten.


Tipp 2: Prüfen Sie Ihre Verträge vorher genau auf ungünstige Klauseln – besser: lassen Sie es prüfen durch Profis. Achtung vor Sonderabsprachen und Sonderregelungen.


 
3. Behandlungen und Abrechnung oder: Wie kann man Haftung und Rückforderungen vermeiden?


Behandlungen müssen mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden. Dies allein reicht nicht. Die Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber den Patienten müssen beachtet werden. Hier passieren immer noch erhebliche Fehler. Wie kann sich der Arzt verteidigen, wenn ihm Behandlungsfehler vorgeworfen werden, wenn er seine Belehrungen nicht optimal dokumentieren kann?


Auch die Abrechnung der Leistungen führt in zahlreichen Fällen zu Rückforderungsansprüchen – oft wegen kleinen, formellen Fehlern.


Fallbeispiel 3: Der Chef einer kleinen Schönheitsklinik belehrte den Patienten vor der Nasenoperation ausführlich. Die OP führte dann jedoch ein Kollege durch. Die Nase war zwar schöner, die Scheidewand aber nicht perfekt. Der Patient rügte nicht ordnungsgemäß behandelt und belehrt worden zu sein. Der Rechtsstreit dauerte zwei Jahre und wurde mit einem Vergleich abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung zahlte erst nach längerem Schriftverkehr. Durch Rufschaden erlitt die Klinik hohe Ausfälle.


Tipp 3: Je mehr Sorgfalt und Zeit in die ordnungsgemäße Belehrung, Abrechnung und Dokumentation investiert wird, um so weniger Zeit und Kosten müssen später bei der streitigen Durchsetzung der Forderung oder Abwehr von Ansprüchen  aufgewendet werden. 
Bei Problemen lieber gleich zum Profi und sich helfen lassen.



4. Krise und Insolvenzvermeidung oder: Wie kommt man aus Schrottimmobilien?


Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte haben Fonds erworben oder Immobilien gekauft zum Steuersparen. Die Immobilien sind heute nur noch ein Viertel des damaligen Kaufpreises wert. Die Belastungen sind jedoch geblieben, abzüglich geringer Tilgungen in den vergangenen Jahren. Die Perspektiven sind schlecht. Chancen, die Verbindlichkeiten vollständig abzubauen, sind gering. Die Betroffenen haben oft keine Perspektive. Sie arbeiten hart, aber es bleibt nach dem Abzahlen der Raten fast nichts mehr übrig. Erforderlich sind Verhandlungen mit den Gläubigern, um tragbare Lösungen zu finden. Auf der Bankenseite oder der Seite anderer Gläubiger sitzen Verhandlungs- und Abwicklungsprofis. Die/der Ärztin/Arzt ist allein hoffnungslos überfordert.


Fallbeispiel 4: Eine Ärztin kaufte sich auf Empfehlung eines Beraters zwei Eigentumswohnungen. Mit der Sonderabschreibung sollten steuerliche Vorteile erzielt werden. Die Anschaffungskosten waren jedoch sehr hoch – aus heutiger Sicht viel zu hoch. Nach der Scheidung von ihrem Mann drängt die Bank auf Abbau der Verbindlichkeiten und auf Verkauf der Wohnungen. Eine Wohnung kostete damals 400.000 DM. Jetzt mussten die Wohnungen weit unter Einkaufpreis für 60.000 Euro pro Stück verkauft werden. Der Ausfall pro Wohnung betrug über 100.000 Euro. Diesen Ausfall konnte die Ärztin nicht mehr ausgleichen. Es musste eine Schuldenregulierung durchgeführt werden.


Tipp 4: Verhandlungen mit Gläubigern gut vorbereiten und nicht ohne Profis durchführen. Es muss eine klare Perspektive für die/den Ärztin /Arzt geben.


Die Insolvenz soll vermieden werden.  Selbst bei Scheitern der außergerichtlichen Vergleichgespräche mit Banken gibt es Sanierungschancen, z.B. durch den Insolvenzplan. Mit diesem kann die Schuldbefreiung erzielt und die Regelabwicklung verhindert werden.


 


5. Absicherung Vermögen und Familie oder: Wie sichere ich mich und meine Familie vor dem worst case?


Was passiert bei Streit, Scheidung, Arbeitsunfähigkeit oder hohen Schadensfällen mit der Familie? Was passiert mit der Praxis? Was passiert mit der privaten Altersvorsorge? Klare Regelungen müssen rechtzeitig getroffen werden. Es ist wie beim Autofahren und dem Anschnallen. Sie schnallen sich nicht an, um an den Baum zu fahren – sie wollen dies vermeiden. Sind Sie angeschnallt und es passiert Ihnen ein Unfall, so haben Sie wesentlich höhere Chancen, schadlos zu bleiben. Ähnlich ist es mit der rechtlichen Vorsorge.


Tipp 5: Sichern Sie ihre Familie, ihr Vermögen und ihre Altersvorsorge durch Ehevertrag, Testament, Vorsorgevollmacht und Nachfolgeregelung. Schalten Sie dafür Profis ein. Die Ehepartner sollten  keine Bürgschaften oder Kreditverpflichtungen für die Praxis übernehmen. 
 
Für Fragen und Unterstützung stehen wir mit einem Kompetenzteam gerne zur Verfügung.

pkl
Hermann Kulzer
Rechtanwalt


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kulzer@pkl.com
0351 8110233

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
 
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