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| 28.08.2010 |
Investor im Bereich Feinchemie gesucht |
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Wir suchen im Auftrag einer Mandantin
Käufer und/oder Investor und/oder strategischen Partner und/oder Nachfolger
für Kapitalgesellschaft in Sachsen
Stammkapital: 1Mio Euro
Bereich: Feinchemie
Weiter Infos auf Rückfrage.
Kontakt:
Rechtsanwalt Hermann Kulzer, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Glashütterstraße 101a, 01277 Dresden
Terl 0351n8110233
kulzer@pkl.com
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| Verfasser: pkl |
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| 20.08.2010 |
Nach Verstoß gegen Datenschutz in die Insolvenz - Datenschutz und unlauterer Wettbewerb |
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Nach Verstoß gegen Datenschutz in die Insolvenz - Datenschutz und unlauterer Wettbewerb
Verstöße gegen den Datenschutz können zu hohen Bußgeldern führen. Gleichzeitig besteht die Gefahr bei Verstößen gegen den Datenschutz auch mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt zu geraten. Schnell kann durch eine einstweilige Anordnung im schlimmsten Fall der ganze Geschäftsbetrieb still stehen.
Ein Extremfall:
Unternehmer U hat sich auf die Archivierung von Patientenunterlagen in Krankenhäuser spezialisiert und bot Krankenhäuser an, die Archivierung für 30 Jahre zu übernehmen. Ein Konkurrenzunternehmen des U sah darin einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, da der U im Rahmen der Archivierung auch Patientenunterlagen einsehen könne.
Wenn sich einer an den Datenschutz hält, der andere nicht, kann dies ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen.
So sah es auch das Gericht.
Auf Antrag des Konkurrenten hat das Gericht diese Tätigkeiten als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft und haben dem U verboten, weiterhin solche Archivierungen anzubieten.
Für das Unternehmen führte dieses Verbot in die Insolvenz, da der wesentliche Umsatz wegbrach.
Was ist das maßgebliche Gesetz?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG), Gesetz vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2413) m.W.v. 04.08.2009
Die Generalklausel regelt in § 3:
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Ist jeder Datenschutzverstoß auch ein unlauterer Wettbewerb?
Maßgeblich ist, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder nicht ist, ob eine Verletzung von Datenschutzregeln dazu führt, dass sich der Verletzer gerade dadurch einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten verschafft.
Besonderer Schutz von Minderjährigen
Das OLG Frankfurt/Main hat schon 2005 entschieden (30.6.2005 – 6 U 168/04), dass Online-Fragen bei Kindern wie „welche Zeitschrift gefällt dir am besten“ wettbewerbswidrig sind.
Es war der Auffassung, dass die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt werden (§ 4 UWG), da die Kinder die mit der Preisgabe personenbezogener Daten verbundenen Nachteile noch nicht überschauen könnten.
§ 4 Nr. 2 lautet :
Unlauter handelt insbesondere, wer
1…
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
Einstweilige Verfügungen ohne Anhörung
In Wettbewerbsstreitigkeiten wird meist mit einstweiligen Verfügungen gearbeitet. Das Gericht erlässt auf Antrag ein vorläufiges Verbot, oft ohne die andere Seite vorher anzuhören.
Wir stehen für Rückfragen gerne mit einem Team von Spezialisten zur Verfügung:
Datenschutzexpertin, Wettbewerbsrechtler, Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Unternehmensberater.
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| Verfasser: Kulzer Hermann MBA Rechtsanwalt Berlin, Dresden |
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| 18.08.2010 |
Schrottimmobilien oder arglistige Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge |
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Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Er hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.
Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin, eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester, im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg.
Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 147.511 DM nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb unterzeichnete die Klägerin einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem es u.a. heißt:
"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden."
Ausweislich Punkt 4 der Aufstellung sollte die Finanzierungsvermittlerin eine "Finanzierungsvermittlungsgebühr" in Höhe von 3.560 DM und ausweislich Punkt 5 die Wohnungsvermittlerin eine "Courtage" in Höhe von 5.089 DM erhalten.
Dies entspricht einer Provision von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; sie begehrt unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben.
Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben.
Das Berufungsgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin schadensersatzpflichtig sind, weil sie sie trotz eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben.
Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen fließenden Provisionen getäuscht worden.
Durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags habe der Vertrieb bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung erzeugt, die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen.
Dies entsprach jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Wahrheit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielten die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15%.
Da die Beklagten mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatten, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt.
Er hat insbesondere die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bestätigt, nach welcher die dort im Einzelnen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen als Gesamtprovisionen zu verstehen seien, zu denen die Vermittlerinnen die Vermittlung insgesamt durchführen sollten.
Diese Auslegung ist angesichts des in dem formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich enthaltenen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der Aufstellung benannten Vermittlungsfirmen zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, vertretbar und der Bundesgerichtshof hat sie für zutreffend erklärt.
Er konnte den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag selbst auslegen, weil gleichlautende Formulare bundesweit verwendet worden sind. Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin sei mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.
Da gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, hat das Urteil über den Fall hinausgehende Bedeutung.
Mit dem jetzigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen eine im Zusammenhang mit einem solchen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag stehende arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen ist.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 (LG Lübeck - Urteil vom 24. Februar 2006 - 5 O 128/05)
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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| 17.08.2010 |
Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift / Wann darf Verwalter Lastschriften widersprechen? |
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Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei verkündeten Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate (vgl. BGHZ 174, 84 ff. und BGHZ 177, 69 ff.) ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen beigelegt.
Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass es der Kreditwirtschaft aufgrund der Neufassung des Zahlungsverkehrsrechts zum 31. Oktober 2009 – anders als nach der bisherigen Rechtslage – nunmehr freisteht, durch eine dem europaeinheitlichen SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) nachgebildete Ausgestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig die Insolvenzfestigkeit aller mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlungen herbeizuführen. Bis dies geschehen ist, kommt, wie der XI. Zivilsenat weiter entschieden hat, unter bestimmten Umständen eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner in Betracht, die diese insolvenzfest macht.
In dem der Entscheidung des XI. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall verlangt der klagende Insolvenzverwalter von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages, der sich bei Beachtung des vom ihm erklärten Widerspruchs gegen Lastschriftbuchungen zu Lasten des Kontos der Schuldnerin ergibt. Die inzwischen insolvente Schuldnerin, eine GmbH, eröffnete bei der Beklagten im Januar 2004 ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto mit einem monatlichen Rechnungsabschluss. Einen Tag nach seiner Bestimmung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) widersprach der Kläger am 9. Juli 2004 gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen, ohne dass diesem Widerspruch sachliche Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen zugrunde lagen. Die Beklagte buchte daraufhin nur die seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften zurück, nicht jedoch die – streitgegenständlichen – Lastschriftbuchungen aus dem Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von insgesamt 82.841,74 €. Darunter ist eine Steuerforderung des Freistaates Bayern, der die Beklagte nunmehr als Streithelfer unterstützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat – auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, wonach Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner eintritt – angenommen, dass die Schuldnerin die Belastungsbuchungen auf ihrem Konto zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers noch nicht genehmigt hatte, so dass die Beklagte auch noch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin wegen der von ihr ausgeführten Lastschriftzahlungen erworben hatte. Insbesondere hat es dem Verhalten der Schuldnerin keine Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmigung entnommen. Dies hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts der §§ 675c ff. BGB, durch das das Lastschriftverfahren erstmals gesetzlich geregelt wird, nunmehr freisteht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto von Anfang an wirksam. Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift, die das auf europäischer Ebene zum November 2009 neu eingeführte SEPA-Lastschriftverfahren zum Vorbild hätte, hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Das Recht des Zahlers gemäß § 675 BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt.
Da diese Leitlinien der Umsetzung durch die Kreditwirtschaft bedürfen und daher auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden können, ist das Berufungsgericht zu Recht von der Genehmigungsbedürftigkeit der Belastungsbuchungen ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil gleichwohl aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nochmals der Frage nachgeht, ob die Schuldnerin die Belastungsbuchungen nicht bereits konkludent genehmigt hatte, als der Kläger widersprach.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Beklagten, dass den Lastschriftbuchungen vornehmlich regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen beziehungsweise Dauerschuldverhältnissen zugrunde lagen, deren Einzug die Schuldnerin niemals zuvor widersprochen hatte, bislang keine Bedeutung beigemessen.
Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, je nach den Umständen des Einzelfalls eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen kann, wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht, er einen früheren Einzug jedoch bereits genehmigt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto – wie hier – im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. Dass die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung weiter gehend als bisher anerkannt wird, führt bereits zu einer gewissen Entspannung der derzeitigen Situation.
Dazu trägt auch wesentlich bei, dass der IX. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen dürfe nicht mehr schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er müsse vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.
In dem der Entscheidung des IX. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall verlangt eine Wohnungsbaugesellschaft Zahlung von drei Monatsmieten (insgesamt 1.013,40 €) von der Treuhänderin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Schuldnerin hat von der Klägerin eine Wohnung angemietet. Die Mieten wurden von der Klägerin im Einziehungsermächtigungsverfahren eingezogen. Die Schuldnerin bezieht Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Unmittelbar nachdem die Beklagte am 19. Dezember 2007 zur Treuhänderin bestellt worden war, widersprach sie der Belastung des Schuldnerkontos mit den Mieten für Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklage sei gehalten gewesen, die Masse durch einen Widerspruch gegen die Lastschriften zu sichern. Demgegenüber hat der IX. Zivilsenat nunmehr entschieden, der Verwalter müsse vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen sei. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der auch im Insolvenzverfahren anwendbaren Vorschrift des § 850k ZPO a. F. (seit 1. Juli 2010: § 850l ZPO). Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn er auf ein Konto überwiesen wird. Dies gilt auch für Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I). Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen.
Im vorliegenden Fall stammten die Lastschriften aus unpfändbaren Einkünften der Schuldnerin (Wohngeld), so dass die Beklagte den Belastungen nicht widersprechen konnte. Ein gegen die Masse gerichteter Schadensersatzanspruch kam nicht in Betracht. Es fehlte jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Diese durfte sich nach der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats darauf verlassen, rechtmäßig zu handeln. Die Revision blieb daher im Ergebnis ohne Erfolg.
Urteil vom 20. Juli 2010 – XI ZR 236/07 (OLG München - Urteil vom 29. März 2007 – 19 U 4837/06)
Urteil vom 20. Juli 2010 – IX ZR 37/09 (AG Leipzig - Urteil vom 24. September 2008 – 109 C 2936/08)
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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| 15.08.2010 |
Aufklärungspflicht der Kreditinstitute über sogenannte Rückvergütungen |
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Schuldhafte Pflichtverletzung ab dem Jahr 1990
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.
Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Er zeichnete auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen und deren Höhe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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