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24.01.2012 Die Sanierung des Selbständigen / Was bringt das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG)
Information Ab März 2012 wird die Sanierung von Selbständigen erheblich vereinfacht und die Chancen einer Sanierung werden verbessert. Grund ist das Gesetzt zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften. Es wurde erstmals ein vorgelagertes Schutzschirmverfahren geschaffen, die Eigenverwaltung soll zum Regelfall und das Insolvenzplanverfahren soll aus seinem Dornröschenschlaf erweckt werden.

1. Häufige Krisenursachen


a) Zu hohe Iinvestitionen
b) Fehlentscheidungen bei Vermögensanlage und Vermögensvorsorge
c) Missmanagement
d) Scheidung, Trennung, Streit unter Partnern
e) falsches Konsumverhalten

2. Außergerichtlicher Sanierungsvergleich

Nach wievor gibt es die Möglichkeit sich mit allen Gläubigern in Verbindung zu setzen mit dem Ziel einer Einigung. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass es meist immer einen Gläubiger gibt, der dem unterbreiteten Vorschlag widerspricht und durch besondere Druck eine besondere Befriedigung erwirken möchte.

a) Bindungswirkung nur für die beteiligten Gläubiger
b) Keine Überstimmungsmöglichkeit - das heißt: alle Gläubiger müssen zustimmen
c) Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung?
d) Anfechtung möglich
e) Sanierungsgewinn zu beachten

Die außergerichtliche Einigung war früher möglich und ist es auch heute. Diese Variante hat Erfolgsaussichten, wenn es nur wenige Gläubiger gibt und alle Gläubiger schnell ihre Bereitschaft für eine Sanierung signalisieren.

3. Sanierung nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG)

a) Eigenverwaltung

Der Selbständige soll frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung: Keine Angst mehr, völlig entmachtet zu werden, das Ruder abgeben zu müssen und durch Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung zu gefährden. Die Eigenverwaltung war bisher der absolute Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist besonders geeignet bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten und Maklern.

b) Antrag und Voraussetzungen

Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag des Selbständigen voraus. Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.

c) Kein allgemeines Verfügungsverbot

Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.

4. Schutzschirmverfahren

Der Selbständige kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren beantragen.  Der Selbständige hat dann drei Monate Zeit die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Der Selbständige wird durch einen Sachwalter überwacht, der vom Gericht eingesetzt wird. Der Selbständige kann einen Sachwalter vorschlagen.


5. Sanierungsplan des Selbständigen

Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter gestärkt.
Der Gesetzgeber wollte, dass viel mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden. Die Sanierung soll vor allem viel schneller gehen.

6. Für welche Verfahren gilt das neue Gesetz?

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.


7. Unser Leistungsangebot


a) Allgemeine Sanierungsberatung
b) Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
c) Unterstützung bei der Eigenverwaltung
c) Insolvenzplanerstellung
d) Einsatz als Sachwalter

Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist.

Für Fragen und Angebote stehen wir gerne zur Verfügung


Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Master of Business and Administration (ehs Dresden)

kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
24.01.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Information Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft treten wird, legt das Bundesministerium der Justiz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor. Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:

* Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
* Stärkung der Gläubigerrechte
* Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
* insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften sowie
* Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungs-verfahrens.

Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen.

Im Einzelnen:

1. Verkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre bei guter Quote

Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen.

Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.

2. Stärkung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens

Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.

3. Mitglieder von Genossenschaften werden geschützt

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.

4. Lizenzen weiter nutzen

Lizenzen sind oft millionenschwere Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.

5. Effektivere Insolvenzverfahren

Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben. Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind. Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

6. Stärkung der Gläubigerrechte

Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen.
Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.

7. Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren

Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Danach erhält der Schuldner künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen.

8. Kein zwingendes außergerichtliches Einigungsverfahren

Künftig soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
18.01.2012 Insolvenzverwalter greift an wegen Stammkapitalerhöhung
Information 1. Der Insolvenzverwalter prüft bei einer insolventen Kapitalgesellschaft immer zuerst, ob die Stammeinlagen von den Gesellschaftern ordnungsgemäß erbracht wurden. Ebenso prüft er bei einem erfolgten Kapitalerhöhungsbeschluss, ob die Kapitalerhöhung auch ordnungsgemäß von den Gesellschaftern geleistet wurde.

2. Sind die Einlagen nicht ordnungsgemäß geleistet worden, hat der Verwalter einen Anspruch auf Zahlung an die Masse gemäß §§ 56 a, 19 Abs.1 GmbHG.

3.Einzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag zum Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im
Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist.

4. Wird auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft eingezahlt, triitt eine schuldbefreiende Wirkung selbst dann nicht ein, wenn die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulässt, vgl. BGH Urteil vom 15.03.2004 II ZR 210/01.

5. Die Übernahme eines neuen Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital bedarf einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers, § 55 Abs.1 GmbHG.

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 20 GmbH, der gesetzliche Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, § 246 BGB.


insoinfo
Verfasser: 
 
14.01.2012 Mit Skyp schnell Onlinerat beim Fachanwalt einholen
Information

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Hermann Kulzer MBA


Fachanwalt für InsR
Fachanwalt für Hand.- u. GesR

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Verfasser: Hermann Kulzer Master of Business and administration (ehs Dresden), Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
 
05.01.2012 Versagung der Restschuldbefreiung wegen falschen Angaben und fehlender Mitwirkung ua.
Information 1. Versagungsbeschluss

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichtes.

2. Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers

Die Versagung muss von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Versagung gemäß § 296 Abs.2 S.2 InsO einen statthaften Gläubigerantrag voraussetzt, BGH Beschl. vom 19.05.2011 IX ZB 274/10:

3. Versagungsgrund

Es muss ein Versagungsgrund vorliegen, der im Katalog des § 290 InsO geregelt ist:

a) rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftat

b) unrichtige Angabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

c) Vermögensverschwendung vor Insolvenzantrag

d) Verletzung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren

e) Vorlage falscher Verzeichnisse im Insolvenzantragsverfahren

4. Antrag auf Versagung

Der Gläubiger muss den Antrag begründen und den Versagungsgrund glaubhaft machen.

5. Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Es muss sich um eine in der Insolvenzordnung normierte Pflicht handeln, vertragliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten genügen ebenso wenig, wie gerichtliche Anordnungen, BGH NZI 2003, Seite 390. In zeitlicher Hinsicht wird das gesamte Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens erfaßt, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf; Braun Insolvenzordnung, § 290, Rdnr. 23. Der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann jedoch nicht nur von einer vorhergehenden Aufforderung zur Pflichtenerfüllung begründet werden, vgl. AG Hamburg, ZinsO 2001, Seite 330.

6. Falsche Angaben und die Reue (ein Fall und die Folgen)

Im Regelinsolvenzverfahren ist unter Umständen möglich, die Restschuldbefreiung auch während des Insolvenzverfahrens noch zu retten, wenn man die falschen Auskünfte korrigiert bzw. die fehlenden Informationen nachreicht.
Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2010 unter Aktenzeichen AZ IY ZB 63/09 entschieden, dass der Schuldner pflichtwidrig in dem Vermögensverzeichnis, das seinem Regelinsolvenzantrag beigefügt war, eine Eigentumswohnung auf Mallorca nicht angeführt habe. Auch habe er pflichtwidrig seine Mutter im Gläubigerverzeichnis nicht genannt. Einige Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilte der Schuldner aber seinem Insolvenzverwalter mit, dass seine Mutter für ihn die Eigentumswohnung auf seinen Namen als Alterssitz gekauft habe. Einige Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Mutter eine Forderung aus Darlehn in Höhe von EUR 800.000,00 zur Tabelle an.

Zwei Gläubiger beantragten im Schlusstermin mit Erfolg die Versagung der Restschuldbefreiung.


Die Beschwerde des Schuldners führte zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof führte jedoch zu einer Rückverweisung an das Beschwerdegericht.


Nach Auffassung des BGH liege zwar eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, so dass der Versagungstatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO erfüllt sei.


Diese Verletzung sei auch nach ihrer Art geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Allerdings müsse geprüft werden, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig sei.


Wenn der Schuldner die gebotene Auskunftserteilung nachhole, bevor sein Verhalten aufgedeckt und der Versagungsantrag gestellt sei, beeinträchtige diese Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei in der Regel unverhältnismäßig. Eine solche „Heilung“ sei im Regelinsolvenzverfahren auch nach Verfahrenseröffnung noch möglich.



7. Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen erforderlich

Für die Versagung der Restschuldbefreiung reicht die bloße Pflichtverletzung nicht aus.
§ 296 Abs.1 S. 1 InsO regelt, dass der Gläubiger auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen muss, vgl. BGH vom 20.01.2011, IX ZB 8/10.

In diesem Fall hatte der Schuldner einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil verschafft und EUR 300,00 gezahlt. Die Verletzung der Obliegenheiten druch Gewährung eines Sondervorteils führte aber nicht dazu, dass ihm auf entsprechenden Antrag seines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wurde.

Zunächst war der Betrag von der Lebensgefährtin des Schuldners beglichen worden, so dass schon offen war, ob sie überhaupt von diesem stammte. Wenn dies der Fall war, konnten die Gläubigerinteressen schon nicht beeinträchtigt worden sein. Selbst wenn diese Summe vom Schuldner stammte, hätte der Gläubiger nachweisen müssen, dass der Betrag aus seinen pfändbaren Bezügen stammte und an den Insolvenzverwalter hätte abgeführt werden müssen.


In einem ähnlichen Fall hatte der BGH in dem Urteil vom 21.01.2010, AZ IX ZB 67/09 gefordert, dass der Gläubiger eine konkret messbare Schlechterstellung nachweisen müsse. In diesem Fall ging es darum, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorlegte. Es war aber unklar, ob der Schuldner überhaupt pfändbares Einkommen erzielt hatte.


Der Gläubiger muss keine Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vornehmen, vgl BGH Urteil vom 21.01.2010, b.b.


8. Reaktion des Schuldners erforderlich


Soweit ein Insolvenzverwalter auf eine mangelnde Mitwirkung hinweist, sollte der Schuldner sofort reagieren, den Sachverhalt aufklären, seine Mitwirkung anbieten oder nacholen.



9. Insolvenzplan als Rettungsanker

Auch wenn ein Versagungsgrund vorliegt, besteht noch ein Rettungsanker in Form des Insolvenzplans oder in Form der einvernehmlichen Einstellung der Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO.



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
 
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