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25.02.2003 |
Haftung des Insolvenzverwalters für Neuverbindlichkeiten bei Betriebfortführung |
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InsO § 61; KO § 82 Als Entlastungsbeweis nach § 61 Satz 2 InsO genügt nicht der Hinweis, der beklagte Insolvenzverwalter sei kein Prophet und habe sich nach einer fehlerhaft erstelllten Zwischenbilanz auf die scheinbar gute Ertragslage der Schuldnerin verlassen. Vielmehr muss der nach § 61 InsO in Anspruch genommene, den Betrieb fortführende Insolvenzverwalter konkret dartun und beweisen, welche Zahlen in der Zwischenbildanz falsch waren und wie die zutreffenden Zahlungen gelautet hätten. Er muß ferner dartun und beweisen, dass er einen Liquiditätsplan erstellt und ständig aktualisiert hat, aber gleichwohl die später eingetretenen Masseunzulänglickkeit bei Begründung der Neuverbindlichkeit nicht voraussehen konnte.
OLG Celle, Urt. v .25.2.2003-16 U 204/02; InVo 2003, S.229 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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