|
Ziele des Insolvenzplanverfahrens und Voraussetzungen |
Ziele des Insolvenzplans Wer einen Plan erstellt, möchte mit den Werkzeugen der Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren vorzeitig beenden, die Befreiung von den Verbindlichkeiten herbeiführen und die Verfahrensdauer erheblich verkürzen - bei Besserstellung der Gläubiger und des Schuldners.
Dies setzt Verhandlungsgeschick, Taktik, insolvenzrechtliche Erfahrungen, Kompetenz und ein gutes Zusammenwirken der an der Plangestaltung Mitwirkenden voraus. Schließlich braucht man etwas Glück, dass die Richterin/Richter passt und planfreundlich ist.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, dass an alle Gläubiger nach Verwertung der Insolvenzmasse der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO).
Der Gesetzgeber wollte, dass die Sanierung von Unternehmen leichter möglich ist als unter der alten Konkursordnung / Gesamtvollstreckungsordnung, vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages- 12. Wahlperiode 12/2443, S. 90 ff..
Durch die Regelung über den Insolvenzplan soll dem Schuldner/der Schuldnerin und den Gläubigern eine tragfähige Grundlage für privatautonome Gestaltungen eröffnet werden. Der Insolvenzplan ist dabei nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.
Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung zu ermöglichen, bei der die Gläubiger mehr in das Verfahren eingebunden werden und gleichzeitig die Stellung des Schuldners gestärkt wird. Der Schuldner als natürliche Person soll z.B. in Gestalt der Restschuldbefreiung die Möglichkeit bekommen, sich nach der Insolvenz eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen (§ 219 InsO). Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen (§ 222 InsO).
Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:
- Sanierungsplan
- Übertragungsplan
- Liquidationsplan
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.
§ 217 InsO Grundsatz: Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. |
|
|