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Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung


Das Schutzschirmverfahren beinhaltet die Möglichkeit für Unternehmen, sich in Eigenverwaltung bis zu drei Monate lang Zeit zu verschaffen, um Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten, ohne dabei der Gefahr von Zwangsvollstreckungen ausgesetzt zu sein.

1. Ziele des Schutzschirmverfahrens
1.1. Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten
Man soll nicht mehr warten, bis es "brennt oder gar schon verbrannt" ist, sondern soll den Antrag so rechtzeitig stellen, dass es noch gute Chancen der Forführung und Sanierung gibt.
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist Bestandteil der Sanierungsmaßnahmen im Schutzschirmverfahren.
1.2. Vollstreckungsschutz unter Aufsicht
Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es rechtzeitig in der Krise qualifiziert reagieren zu können mit Vollstreckungsschutz und unter Aufsicht. Mit der Entscheidung über die Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter gemäß § 270 b Abs.2 Satz 1, 270a Abs.1 Satz 2 InsO. Er prüft vorrangig die wirtschaftliche Lage des Schuldners und muss die Geschäftsführung sowie die Ausgaben der Lebensführung des Schuldners überwachen, §§ 270 b Abs.2 Satz 1, 274 Abs.2 Satz 1 InsO.

1.3. kein vorläufiger Insolvenzverwalter
Es wird im Schutzschirmverfahren keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und kein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem rechtzeitigen Antrag abgehalten. Der Insolvenzschuldner kann eine Person seines Vertrauens als Sachwalter benennen. Von diesem Vorschlag darf das Gericht nur abweichen, wenn er aus Sicht des Gerichts offensichtlich ungeeignet ist, § 270 b Abs.2 Satz 2 InsO.

1.4. Keine Zerschlagung sondern Vorbereitung der Sanierung
Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung mittels Insolvenzplan vorbereitet werden.
Die Angst vieler Unternehmer vor der vorschnellen Zerschlagung ihres Unternehmens ist nicht mehr berechtigt.

1.5. Rücknahme des Antrages jederzeit möglich
Das Gericht gibt dem Insolvenzschuldner die Gelegenheit seinen Insolvenzantrag zurückzuziehen, falls es die Bewilligung der vorläufigen Eigenverwaltung als nicht gegeben hält.

1.6. Einschränkung der Blockademöglichkeiten von Gläubigern
Gläubiger können die Durchführung des Schutzschirmverfahrens nur in Ausnahmefällen blockieren, § 270b Abs. 4 Nr. 3 InsO.

1.7. Begründung von Masseverbindlichkeiten
Der Schuldner hat die Befugnis Masseverbindlichkeiten zu begründen. Das Insolvenzgericht hat gemäß § 270 b Abs.3 InsO auf Antrag des Schuldners diesem eine unbeschränkte Masseverbindlichkeits-Begründungskompetenz einzuräumen.
Die Steuerzahlpflicht ist im Eröffnungsverfahren der Eigenverwaltung nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung suspendiert, weil die Massesicherungspflicht Vorrang hat. Experten empfehlen eine verbindliche Auskunft  gemäß 89 AO beim zuständigen Finanzamt einzuholen.   

1.8. Öffentlichkeitswirkung
Es besteht nach herrschender Auffassung in der Literatur keine Pflicht, das Schutzschirmverfahren öffentlich bekannt zu machen. Im Interesse eines erfolgreichen, schnellen Planverfahrens ist jedoch die offene Kommunikation mit den Gläubigern zwingend erforderlich. Auch mit anderen Verfahrensbetreiligten sollte offen kommuniziert werden.

2. Voraussetzungen und Dauer das Schutzschirmverfahrens
Der Schuldner muss mach § 270 b Abs.1 S.1 InsO einen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt haben. Soweit bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist ein Schutzschirmverfahren unzulässig.
2.1. Es sind drei Anträge erforderlich
2.1.1. Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit
2.1.2. Antrag auf Eigenverwaltung
2.1.3. Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes
2.2. Bescheinigung
2.2.1. Anforderungen an die bescheinigende Person
Der Schuldner kann das Schutzschirmverfahren nur dann nutzen, wenn er dem Gericht zusammen mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen vorlegt, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen überschuldet ist oder Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
2.2.2. Inhalt der Bescheinigung
Aus dem Gesetz geht nicht hervor, welche Anforderungen an die Bescheinigung zu stellen sind. Das IDW veröffentlichte als Hilfestellung für Wirtschaftsprüfer den Entwurf eines IDW Standards:
Die alte Rechtsprechung des BGH zum Sanierungsprivileg nach § 32 a Abs. 3 S.3 GmbHG a.F. (39 Abs.3 Satz 2 n.F,) ist nach herrschender Auffassung anwendbar.
Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9).
Mit dem Entwurf werden die Anforderungen an den mit der Bescheinigung Beauftragten an den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten sowie an den Inhalt der Bescheinigung erläutert.
2.3. Maximale Dauer des Schutzschirmverfahrens
Der Unternehmer kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung maximal drei Monate unter einen Schutzschirm. Innerhalb dieser Frist ist der Iinsolvenzplan vorzulegen., § 270b Abs.1 Satz 1 und 2 InsO. Soweit der Insolvenzplan fertiggestellt ist, wird in der Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Der Zeit wird oft bestimmt durch die abgedeckte Höchstfrist des Insolvenzgeldzeitraum.

3. Kontrolleure und Anordnung vorläufiger Maßnahmen
3.1. Kontrolle der Bescheinigung
Die Bescheinigung muss nach überwiegender Auffassung in der Literatur vom Insolvenzgericht sowohl formell als auch materiell geprüft werden.
3.2. Kontrolle des Insolvenzgerichts
Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen. Der Schuldner behält die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.
Zur Kontrolle vgl. Ausführungen unter 1.2.
3.3. Vorläufiger Gläubigerausschuss
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann auch im Schutzschirmverfahren eingesetzt werden.
Hier macht er besonders Sinn. Es ist förderlich, dem Insolvenzgericht die Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vorzuschlagen und mit diesem den vorläufigen Sachwalter abzustimmen.
3.4. Vorläufige Maßnahmen
Regelmäßíg wird mit dem Eröffnungsantrag auch ein Antrag auf Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen gemäß § 270 b Abs. 2 Satz 3, 21 Abs.1 und 2 Satz 1 Nr. 1a, 3 bis 5 InsO gestellt. Dies kann das Gericht auch im Schutzschirmverfahren veranlassen, nur darf es keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen- weder einen starken, noch einen schwachen.

4.  Gesetzliche Regelung des Schutzschirmverfahrens
§ 270b Abs. 1 bis Abs. 3 E-InsO
(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

5. Planinitiative und Planersteller
5.1. Kann Aussteller der Bescheinigung auch Planersteller sein?
Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens setzt eine Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Sanierungsfähigkeit voraus.
Der Aussteller dieser Bescheinigung kann auch später als Insolvenzplanersteller tätig sein.
Dies ist nicht durch § 56 InsO blockiert.
5.2. Wer kann die Erstellung des Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren initiieren?
Der Insolvenzschuldner
5.3. Wer trägt die Kosten der Planerstellung?
Nach § 275 Abs.1 InsO soll der Schuldner, Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalter eingehen.
Die Erstellung des Insolvenzplans ist Kardinalspflicht des Insolvenzschuldners im eingeleiteten Restrukturierungsverfahren und gehört daher zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 275 Abs.1 InsO. Die Kosten für die Mandatierung eines Beraters zur Erstellung des Insolvenzplans dürfen daher der vorläufigen Insolvenzmasse in Rechnung gestellt werden.
Der vorläufiger Sachwalter darf dieser Maßnahme nur widerprechen, wenn die Kosten unangemessen hoch oder in der mit dem Antrag vorgelegten Liquidationsplanung nicht oder nicht in ausreichender Höhe angegeben sind.
Die Sanierung mittels Insolvenzplan bedarf der Unterstützung vielseitig ausgebildeter Spezialisten mit rechtlichen und kaufmännischen  Kenntnissen und Fähigkeiten.

Ich unterstütze sie gerne.


Kulzer Hermann
Master of Business Adminstration MBA (Dresden),
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

pkl Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter
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Kulzer@pkl.com
0351 8110233

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11