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Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG): Sanieren statt liquidieren

Das ESUG trat zum 1. März 2012, das Insolvenzstatistikgesetz ab dem 1. Januar 2013 in Kraft.

1. Besser qualifizierte Insolvenzrichter und Rechtspfleger

Es gibt keine Konzentration der Insolvenzsachen auf besondere Insolvenzgerichte, wie es beispielsweise in Sachsen schon erfolgte. Aber die Insolvenzrichter und Rechtspfleger müssen die erforderliche insolvenzspezifische Sachkompetenz haben oder sich in absehbarer Zeit aneignen.

2. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Es gibt Schwellenwerte, ab denen der Einsatz eines vorläufigen Gläubigerausschusses zwingend ist. Schwellenwert ist die Größe einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB. Unterhalb der Schwellenwerte soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag eingesetzt werden. Im Antrag müssen (mindestens 2) geeignete Mitglieder benannt werden, die ihr Einverständnis belegen. Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können Gläubiger oder von ihnen bestellte Vertreter sein.

3. Verwalterauswahl

Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter soll kompetent und unabhängig sein. Der Einfluss der Gläubiger und des Schuldners auf die Verwalterauswahl wurde gestärkt: Soweit ein Rechtsanwalt schon einmal mit einer allgemeinen Beratung des Schuldners oder des schuldnerischen Unternehmens befasst war, ist nach der Gesetzesreform die Unabhängigkeit des Verwalters nicht ausgeschlossen. Wenn der Rechtsanwalt jedoch bereits einen Insolvenzplan erstellt, ist die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben. Bei größeren Insolvenzverfahren mit einem obligatorischen Gläubigerausschuss, ist dieser an der Verwalterauswahl zu beteiligen. Der Ausschuss kann, wenn er nicht vor der Bestellung angehört wurde, auch noch in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum vorläufigen Insolvenzverwalter wählen.

4. Verbesserung des Insolvenzplanverfahrens

a) Insolvenzplanverfahren können jetzt auch durchgeführt werden, wenn sie nicht verfahrensbeendend, sondern auch verfahrensleitend bzw nur Teilpläne sind, vgl. 217, 258 InsO.
b) Der Verwalter kann ermächtigt werden, Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne neues Gläubigervotum offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
c) Im Plan kann ein debt-equity-swap vereinbart werden. In die Rechte bisheriger Gesellschafter kann eingegriffen und Gläubiger mit deren Zustimmung zu Gesellschaftern gemacht werden.
d) Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans haben zwar immer noch aufschiebende Wirkung, jedochjedoch kann das Landgericht die sofortige Beschwerde grundsätzlich unverzüglich zurückweisen, wenn dies als Ergebnis einer Abwägung sinnvoll erscheint. Der Beschwerdeführer ist notfalls später zu entschädigen.

5. Schutzschirmverfahren

Es gibt jetzt ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Um dorthin zu gelangen, muss ein Insolvenzspezialist eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Zahlungsunfähigkeit, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Das Gericht ordnet dann auf Antrag einen Vollstreckungsschutz an und setzt einen vorläufigen Sachwalter ein. Der eigenverwaltende Schuldner darf weiter über sein Vermögen verfügen und kann zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden.

Weiter führende Quellen:
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/7511
-Plenarprotokoll der 2. und 3. Beratung im Deutschen Bundestag, BT-Plpr. 17/136, S. 16162 [C]
- Regierungsentwurf ESUG mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5712
- Erste Beratung, Plenarprotokoll der 117. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages, S. 13454D
- Stellungnahmen der Sachverständigen zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 29. Juni 2011:
* Barbara Brenner (pdf)
* Prof. Dr. Hans Haarmeyer (pdf)

Stichwörter:
ESUG, Sachkompetenz, vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterauswahl, Unabhängigkeit, Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren, debt-equity-swap, Beschwerde, Schutzschirmverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Vollstreckungsschutz, Eigenverwaltung.


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