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16.12.2019 Streit um das Erbe: Kostenvergleich zwischen Gerichtsprozess und einer Mediation. Hohe Kostenersparnis,
Information

1. Einleitung:   Streit läßt sich manchmal nicht vermeinden.
Kosten schon - nämlich 67.000 Euro bei einem Streit unter mehreren Erben bei einem Streitwert von 200.000 Euro. Das ist der Unterschiedsbetrag der Kosten einer Mediation: 1000 Euro zu den Gerichts- und Anwaltskosten einer streitigen Auseinandersetzung  vor Gericht bei Annahme es gäbe zwei Instanzen und es wären drei Erben mit Anwälten vertreten. Die Kosten belaufen sich dann auf 68.000 Euro. Bei einer Mediation bekommt jeder Erbe (bei gleicher Rangfolge) 40.000 Euro nach wenigen Monaten, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung 26.000 Euro nach vielen Jahren.

Welches Ergebnis ist erträglicher?

Klärt man den Streit möglichst einvernehmlich oder kämpft man jahrelang vor Gericht- das ist eine zentrale Frage dieses Beitrages: Wir empfehlen selbst bei laufenden Gerichtsverfahren immer noch eine Schlichtung oder Erbschaftsstreitmediation, weil durch den Gerichtsstreit durch verschiedene Instanzen sehr viel Geld verbrannt wird und der Frust beim Warten auf die gerichtliche Klärung von Jahr zu Jahr größer wird. Einen Frieden wird ein gerichtliches Urteil in wenigen Fällen bringen.

Mein Tipp: 
Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften. 
Die Auseinandersetzung erfolgt ähnlich einer Gesellschaft.  Daher bin ich als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Mediator bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften theoretisch und praktisch gut qualiziert. Konflikte, die nicht geklärt werden, schaffen keine Vermögenswerte, sondern vernichten sie. Die Kosten explodieren. Daher Konflikte schnell klären mit Hilfe eines Mediators und dann den alten Streit schnell vergessen. Man hat mehr von dem Erbe und lebt gesünder und länger.

Wir kennen Fälle, in denen Immobilien jahrelang nicht ordnungsgemäß verwaltet werden und verfallen, während die Erben sich um die Erbschaft streiten.

Der Erhalt der geschaffenen Werte der Erblassers ist ein wesentlicher Punkt unsere Herangehensweise.

Erhalt vor Zerschlagung. Man kann besser teilen, wenn noch Werte vorhanden sind.

In Deutschland werden jährlich ca. 200 Milliarden Euro vererbt.
Circa 71 Prozent davon betreffen Erbschaften mit Immobilien also ca. 140 Milliarden Euro.

Nach einer Studie planen etwa zwei Drittel der über 50-Jährigen ihre Nachfolge und den Nachlass, meist weil sie selbst höchst streitige Erbauseinandersetzungen im Bekannten- und Verwandtenkreis erlebten. Ein Drittel der Deutschen sucht eine Möglichkeit nahe Angehörige, z.B. Kinder vollständig oder teilweise zu enterben.

Selbst einer klarer testamentarischer Regelung kann oft späterer Streit nicht vermieden, wenn einzelne Kinder Sonderzuwendungen erhalten und sich andere Kinder benachteiligt fühlen.

Die Frage ist, ob alle Auseinandersetzungen jahrelang vor Gericht ausgefochten werden sollen oder ob man versucht, den Streit mittels einer Prozeßrisikoanalyse und Mediation/Moderation klären kann.

Wir haben viele Erfahrungen mit Streitigkeiten unter Erben: gerichtliche und außergerichtliche.

2. Kinder in der Erbengemeinschaft 
Viele Eltern wollen im Falle ihres Todes den Kindern ihr Vermögen hinterlassen - oft ist ein Grundstück im Vermögen. Die Kinder sollen laut Testament gemeinsam alles erben
(Bemerkung: auch ohne Testament wäre das die gesetzlichen Erbfolge, vgl. *1).
Nach dem Tod der Erblasser finden sich die Kinder- ob sie wollen oder nicht - in einer Erbengemeinschaft wieder, die im bürgerlichen Gesetzbuch in § 1922 geregelt ist, vgl. *2.
Alle Entscheidungen müssen gemeinsam gefällt werden, so zum Beispiel muss der Verkauf einstimmig entschieden werden- unabhängig von der Erbquote.
Das Ziel der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich die Teilung des Nachlasses.
Wie will man ein Haus teilen oder ein Auto?
Bei einer Teilung kann es daher Blockaden oder Konflikte geben- oft eskalieren diese Konflikte und führen zu jahrelangen Erbauseinandersetzungen.

3. Geschwisterstreit wegen Schenkung eines Hauses zu Lebzeiten trotz gemeinschaftlichem Testament
Ist ein Erbe ausgleichspflichtig, wenn er zu Lebzeiten ein Grundstück geschenkt bekommen hat, das durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden war?
Die Eheleute V und M hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben.
Die beiden Kinder B und S sollten zu gleichen Teilen Erben des Längstlebenden sein.
Nach dem Tod der Ehefrau übertrug der Vater das Einfamilienhaus seiner Tochter.
Er vereinbarte allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht, ein vertragliches Rücktrittsrecht und eine Pflegevereinbarung mit seiner Tochter (kostenlose Pflege und Betreuung Zeit seiner Lebens). Der Bruder erhielt nichts.
Nach dem Tod der Vaters verkaufte die Schwester das Haus.
Der Bruder erhielt nichts und verklagte die Schweser wegen der aus seiner Sicht beeinträchtigenden Schenkung auf die Hälfte des erzielten Kaufpreises der Hausverwertung.
  • Anspruchsgrundlage:  Maßgeblich ist § 2287 Abs. 1 BGB.

Die beschenkte Tochter hat unter Umständen eine Herausgabepflicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erblasser bei der Übertragung an die Tochter mit der Absicht handelte, den anderen Vertragserben - den Sohn- zu benachteiligen.
Voraussetzung des Anspruchs ist ferner, dass eine Schenkung an die Tochter erfolgte.

Im vorliegenden Fall übernahme die Tochter ein mit Wohnrecht und Pflegeansprüchen belastetes Grundstück. Nießbrauchsrechte als dingliche Belastungen mindern der Grundstückswert vgl. BGH, Urteil v. 6.3.1996, IV ZR 174/94.

Auch die Pflegeverpflichtung (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) und das vereinbarte Rücktrittsrecht führen zu einer Berücksichtigung bei der Werermittlung des Grundstücks.

Der Wert der Schenkung ist durch diese Positionen erheblich gemindert.
Eine "Benachteiligungsabsicht" kann nur angenommen werden, wenn bestimmte Voiraussetzungen vorliegen:

  • der Erblasser muss durch den Verkauf seine Rechte auf Grund des gemeinschaftlichen Testamtens verletzt haben - drastischer ausgedrückt: er muss das ihm verbliebene Recht missbraucht haben. Ein Missbrauch des Verfügungsrechts liege nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt hat (BGH, Beschluss v. 26.10.2011, IV ZR 72/11). Ein zulässiges Eigeninteresse iliegt vor, wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und Pflege im Alter geht oder wenn der Erblasser eine sittlichen Verpflichtung erfüllten möchte. Beweisbelastet für eine Schenkung ohne Eigeninteresse ist der Schlusserbe.

Die Ansprüche des Sohnes mussten unter Berücksichtigung dieser  vorbenannten Punkte erheblich gekürzt werden.

4. Weitere Fallbeispiele, bei denen etwas schief gelaufen ist
4.1: Ehefrau und Kind erben und streiten

Der Ehegatte erbt- wenn er testamentarisch eingesetzt ist oder - ohne Testament- nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1931 (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten):

  • § 1931 (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
    (3) Die Vorschrift des § 1371 BGB bleibt unberührt.
    Bemerkung: Diese regelt eine Erhöhung des Erbteils wie folgt:
  • § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
    (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

Bei einem Streit um das Erbe, kommt immer wieder vor, dass der/die miterbende Sohn/Tochter die Teilungsversteigerung des von der Mutter bewohnten Hauses durchsetzen wollen;
als Druckmittel, einen Ausgleich zu erhalten oder zur schnellen Liquidierung des Vermögens.

4.2. Das verkappte Vermächtnis
Im handschriftlichen Testament wurde verfügt:
A soll einen bestimmten Geldbetrag erhalten.
B soll den Rest, einschließlich einer Immobilie erhalten.

Im Erbschein stehen dann plötzlich A und B als Erben und beide werden auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Was ist schief gelaufen?
Eine Person kann nur insgesamt oder zu einer bestimmten Quote Erbe werden.
Nicht ausreichend ist es, nur festzulegen, dass bestimmte Gegenstände auf einzelne Personen übergehen sollen. Derartige Bestimmungen stellen in der Regel nur Vermächtnisse dar, also Ansprüche gegen die Erben und führen nicht unmittelbar zum Eigentum an den Nachlassgegenständen. 

5. Wege zur Streitvermeidung.

  • Runder Tisch: Einer der Erben lädt ein und versucht im gemeinsamen Gespräch alle Probleme offen anzussprechen und zu klären.
    Externe Helfer/Berater/Mediatoren werden hier nicht eingeschaltet.
    Meist sind jedoch noch irgendwelche alten Rechnungen offen oder der Sachverhalt ist so komplex, dass man ohne externe Hilfe nicht klar kommt. Daher meist ratsam Variante 2:
  • das Einschalten eines Konflikthelfers, Moderators oder Mediators.

Dieser Job oder Beruf hat viele Namen, z. B. Schlichter, Mediator, Konfliktklärer, Schiedsrichter, Konfliktmoderator,  u.v.m..
Die Verfahren und Techniken unterscheiden sich, aber eines haben sie gemeinsam:
Wenn die Konfliktklärung Erfolg haben soll, muss man professionelle Klärer einschalten, weil Freunde und Bekannte meist die Techniken nicht haben, die erforderlich sind.
Der Konflikt kann durch eine Schlichtung/Mediation schneller, kostengünstiger und nachhaltiger geklärt werden als bei langdauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen.
 
Der Schlichter/Mediator
zeigt und hilft den streitenden Parteien die Zerschlagung und Vernichtung des Vermögens zu vermeiden.
Der Mediator hilft bei der Koordination der anstehenden Probleme.

6. Vorsorge durch klare Regelungen und Formulierungen im Te­sta­ment
Zunächst kann Streit vermieden werden, wenn die/der Erblasserin/Erblasser im Te­sta­ment ei­ne ein­deu­ti­ge Anordnung trifft. Nach meiner Einschätzung sind weit über 50 % der Te­sta­men­te nicht klar und vollständig. Der Erblasserwillen wird nicht richtig zur Geltung ge­bracht.
Scheuen sie sich nicht vor der Offenlegung ihrer Sorgen oder Bedenken im Zusammenhang mit ihren Nachfolgeregelung,  sondern schaffen Sie Klarheit, Rechts­si­cher­heit und Transparenz! 

7. Vorsorge durch eine Schiedsgerichts- oder Mediationsklausel
Der Erblasser kann in seinem Testament vorsorgen und schon  anordnen, dass Streitigkeiten, die durch den Erbfall her­vor­ge­ru­fen werden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht oder einen bestimmten Schiedsrichter zu klä­ren sind.
In einem solchen schiedsgerichtlichen Verfahren können sich die Erben jeweils durch Be­voll­mäch­tig­te, Anwälte etc. vertreten lassen.

Die Erben können auch vereinbaren, dass ein Mediationsverfahren durchgeführt wird.
Die Parteien wählen dann einen neutralen Mediator aus.

8. Regeln und Verfahren in Mediations- und Schlichtungsverfahren

  • Emotionen ja, aber keine unsachlichen Angriffe und Du-Botschaften

Zu Beginn der Mediation wird festgelegt, ob man auch Einzelsitzungen mit den Parteien macht, oder ob alle Gespräche immer zusammen geführt werden.
Ich mache als  Mediator bewusst, was Sach- und Beziehungskonflikte sind und inwieweit für eine einvernehmliche Lö­sung es erforderlich ist, Beziehung und Sache zu trennen.

  • Sichtweise der anderen Seiten wahrnehmen

Bisher war die Reaktion: Widerstand, Misstrauen, Beharren auf der eigenen Position.
Neu und unerwartet für die an­de­re Par­tei ist:

  • Zuhören und Verstehen der anderen Argumente
  • Keine Provokationen.

Zwischenziel ist ein Klima für ein lösungsorientiertes Verhalten

  • Nicht die Positiionen zählen, sondern die dahinter stehenden Interessen.

Ich mache oft an Hand eines Bildes die Wahrnehmungen aus verschiedenen Blickwinkeln deutlich. Ich führe, moderiere, helfe mit, dass die Parteien eine eigene gute Lösung finden.
Ich gebe keine Entscheidung oder Lösungen vor.
Ich richte nicht und ich will nicht meine eigenen Lösungsvorschläge "durchboxen".
Ich bin eine Art "Helfer" für Lösungen.
Meine langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt, der bei Firmen und Mandanten viele Krisen und Pleiten erlebte, die durch Streit unter Erben, Gesellschaftern oder Geschäftspartnern entstanden siind, schadet nicht, sondern hilft mit manchen Beispielsfällen zu zeigen, dass ohne Lösung alle viel verlieren können- manchmal alles.
Dieser oft sinnlose Streit mit fatalen Folgen, veranlasste mich, alternative Techniken der Konfliktlösung zu suchen.

  • Gemeinsame Interessen ermitteln
Das Spiel wech­seln. Den Ball auf­neh­men und zu­rück­spie­len.
Die Aufmerksamkeit wird weg von Positionen hin zum gemeinsamen Problem, die Interessen beider Sei­ten gelenkt. 

Ich moderiere als Mediator und stelle problembezogene Fragen:
Warum will wer was unter welchen Umständen?
Ich erfasse und ordne die benannten Interessen.

  • Goldene Brücke bauen

Verhärtung und Widerstand vermeiden.
Wir besprechen und be­wer­ten Op­tio­nen, suchen gemeinsam die „goldene Brücke“
Das Gegenüber soll „Ja“ sa­gen können.

  • Vergleich der Verhandlungsergebnisse

Welche Folgen hat eine Ablehnung einer gemeinsamen Lösung?
Welche Folgen hat die „Beste Alternative“?
Kei­ne Drohung, nur warnen.
Die andere Seite soll überzeugt sein, von der gemeinsam gefundenen Lö­sung.

  • Nie­der­schrift der ge­fun­de­nen Lö­sung

Die ge­mein­sam ge­fun­de­ne Lö­sung wird pro­to­kol­liert.
Bei­de Par­tei­en un­ter­zeich­nen. Álle Einigungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen notariell beurkundet werden.
Auf Wunsch ei­ner Par­tei kann die Lö­sung auch in voll­streck­ba­rer Form ab­ge­fasst wer­den.

9. Angebot

Ich ha­be schon bei zahlreichen Wirtschafts- oder Erb­strei­tig­kei­ten das sachgerechte Verhandeln und die Schlichtung/ Mediation erfolgreich eingesetzt. Nicht alle Vorhaben glückten.
Manchmal war der Hass einer Partei so groß, dass keine Rückkehr zur Verhandlung möglich war. Dann gab es doch eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Eine sachgerechte Lösung ist aber meist der bessere Weg als zehnjährige Gerichtsstreitigkeiten mit erheblichen Anwaltskosten.

Für eine sachgerechte Lösung benötigt man nur die Hilfe eines Mediators.

Ich bin/habe

  • rechtlich gut ausgebildet und seit über 25 Jahren Rechtsanwalt
  • Fundierte Kenntnisse im Erbrecht
  • Aufbaustudium im kaufmännischen Bereich und Management (MBA)
  • viele praktische Erfahrungen mit Abwicklung von Gemeinschaften und Gesellschaften  (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht)
  • Zahlreiche Verfahren mit überschuldeten Nachlässen 
  • Studium "Konfliktmanagement und Wirtschaftsmediation" an der Dresden International University 2013, davor ausgebildet nach dem Harvard Konzept.


Schlussbemerkung: 

Was wollen Sie?

Genugtuung, Rache, Vernichtung des Gegners?
Oder eine Einigung, einen Teil des Erbes und dann endlich den Streit vergessen und nach vorne schauen? Wenn Sie die zweite Alternative wollen, kann ich helfen.


Durch eine Mediation kann Streit schneller geklärt werden!
In zahlreichen Fällen konnten schon in einer Sitzung in drei Stunden Klärungen herbeigeführt werden.

Prüfen Sie daher: 

Kosten, Nutzen und möglicher Ausgang einer Mediation 

versus:

Kosten, Nutzen und möglicher Ausgang eines jahrelangen Gerichtsstreites.

Eine dreistündige Sitzung mit 5 Erben einschließlich der Vorbereitung (1 Stunde) und Dokumentation der Einigung (1 Stunde) kostet bei mir 1.000 Euro plus Mehrwertsteuer. 
Das wären für jeden Erben 200 Euro plus Mehrwertsteuer. Wenn die Sache kompliziert ist, benötigt man 3 Sitzungen a 3 Stunden. Die Zahlung erfolgt sofort, zu Beginn der Sitzung.

Wie hoch sind dagegen die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für ein Gerichtsverfahren ( zwei Instanzen) bei einem Streitwert von 200.000 Euro, wenn drei Parteien jeweils Anwälte nehmen?

68.000,00 Euro.

(Benutzen Sie bitte mal einen Prozesskostenrechner, den es im Internet gibt) 

 

 Hermann Kulzer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
Mediator (Dresden International University)
Master of Business and Administration (Dresden)

 

0351 8110233
kulzer@pkl.com

Dresden, Berlin, Augsburg

Büro: Glashütterstraße 101a, Dresden Striesen

Außenstelle für Mediationen:
Straße des Friedens 32 f, Dresden, Pappritz

*1: § 1924 ( Gesetzliche Erben erster Ordnung)
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

*2: § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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Verfasser: RA Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
 
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