insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
05.12.2019 Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Information I. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Welche Ansprüche kann der Anwalt eines Handelsvertreters nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit  geltend machen?

Es gibt drei Ansprüche

  • Auskunftsanspruch
  • Anspruch auf die fälligen Provisionen 
  • Anspruch auf Ausgleich für die geschaffenen Bestände 

1. Zum Auskunftsanspruch
Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Buchauszug über alle Geschäfte, § 87 c Abs.2 HGB.

Die Auskunft muss vollständig und richtig sein - vgl Ausführungen zur Karenzentschädigung.

Wenn die Auskunft nicht vollständig ist, kann die eidesstattliche Versicherung durch Vorstand/ Gfü verlangt werden.

Es müssen alle Geschäftsvorfälle vom Arbeitgeber aufgelistet werden: 

  • Vertragsnummer
  • Vertragsname
  • Provisionen etc.
  • Wie ermittelte sich dieser Provisionsanspruch?

2. Zum Anspruch auf Zahlung der fälligen Provisionen, die noch nicht bezahlt sind.

Der Handelsvertreter schuldet das ständige Bemühen. Es ist klar, dass nicht zum Ende seiner Tätigkeit sofort alle Provisionen schon abgerechnet sind

Sie können geltend gemacht werden, sobald die Informationen vorliegen.

3. Zum Anspruch auf Ausgleich

Der Handelsvertreter geht, dem Unternehmen bleibt aber ein Vorteil.

Die Kunden, die der Handelsvertreter akquiriert hat, bringen dem Unternehmen weiterhin Vorteile, insbesondere Folgegeschäfte. Dafür soll der Handelsvertreter einen Ausgleich erhalten.

Der Ausgleichsanspruch besteht, wenn dem Unternehmen erhebliche Vorteil verbleiben und der Ausgleichsanspruch angemessen ist.

4. Zur Höhe: 1 Jahresprovision ist Höchstbetrag

5. Verfahrensweise: 

  • außergerichtliche Geltendmachung
  • gerichtliche Durchsetzung, wenn keine Einigung zustande kommt
  • Mediation ist in einigen Fällen sinnvoll.

6. Beispiele und Fälle

Fall zum Ausgleichsanspruch: Vertreter für Industriefussböden

Da der Boden 25 Jahre hält und erst danach neuer Boden anfällt, scheint dies keinen weiteren Vorteil für das Unternehmen zu bringen. Das sah das BAG anders. Es gibt Wartungs- und Instandsetzungsfälle etc. Daher verbleibt Vorteil wegen diesen Bestandskunden und ein Ausgleich ist angemessen.

Karteileiche:
Was ist mit Kunden, die schon bekannt waren, aber Karteileichen waren? '
Wenn ein alter (schlechter) Bestandkunde wieder belebt wird, besteht ein Ausgleichsanspruch.

Bestandskunde ausgebaut:
Auch ein aktiver Bestandskunde, dessen Umsatz aber um 50 Prozent gesteigert wird, begründet ebenfalls einen Ausgleichsanspruch.

Der Handelsvertreterrecht ist komplex und ständig in der Fortentwicklung.

II. Abgrenzungen

1. Handelsvertreter gemäß § 84 Abs.1 S.1 HGB
Wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dem Handelsvertreter obliegt als Verpflichteter eines Dienstleistungsvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß § 611, 675 BGB die Leistung von Diensten in Form einer Geschäftsbesorgung. In diesem Sinne muss er tätig werden und hat sich dabei gemäß § 86 Abs.1 HS.1 HGB um die Vermittlung des Geschäfts bzw. dessen Abschluss zu bemühen.

2. Versicherungsvertreter
Wenn sich die Tätigkeit des Handelsvertreters auf die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen bezieht, ist er Versicherungsvertreter gemäß § 92 Abs.1 HGB.

3. Handelsmakler
Vom Handelsvertreter abzugrenzen ist der Handelsmakler.
Ein Handelsmakler ist gemäß § 93 Abs.1 HGB, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen u.a. Versicherungen übernimmt.
Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter somit nur durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch einen Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt (BGH, Urteil v. 22.6.1972 in NJW 19972, 1662 und Baumbach/Hopt, HGB, § 84 Rdnr. 41).  Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.

4. Abgrenzung
Der wesentliche Unterschied zwischen Handelsvertreter und -makler liegt gemäß § 86 Abs.1 HS.1 HGB  in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühenspflicht des Handelsvertreters um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss.
Für die Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. 
Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung; vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 27.10.2009 in NJW 2010, 873.

  • wie ist Vereinbarung überschrieben?
  • was ist Inhalt des Vertrags
  • wie wird Leistungserbringer bezeichnet: Makler oder Handelsvertreter?
  • wie wird das versprochene Entgelt bezeichnet: Provision (bei Handelsvertreter üblich) oder Courtage (beim Makler üblich)
  • beinhaltet die Vereinbarung einen typischen Pflichtenkatalog eines Handeslvertreters entsprechend § 86 Abs.4 HGB?
  • besteht eine Bemühenspflicht?
  • besteht eine Interessenwahrnehmungspflicht (wesensbestimmt für Handelsvertreter-Vertrag)
  • bestehen Nachrichts- und Informationspflichten?
  • die Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung ist zum einen nach 87 HGB die Hauptpflicht des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter, aber auch der Makler erhält seine Vergütung. Die Provisioneszahlung ist daher kein taugliches Abgrenzungskriterium
  • sind Umstände ersichtlich, wonach die vertragliche Beziehung der Parteien als Handelsvertreterverhältnis gelebt worden ist?
  • Die Zahlung eines Vorschusses bietet kein Abgrenzungskriterium, da ein Bedürfnis hierfür sowohl beim Vertreter, als auch beim Makler besteht
5. Scheinselbständiger

Es gibt Fällen, in denen Handelsvertreter, tatsächlich weisungsabhängig arbeiten.

Es kommt dann eine Scheinselbständigkeit in Betracht. 

Diese hätte aber für den Arbeitgeber weitgehende Folgen.

Der Arbeitgeber müsste Sozialversicherungsbeiträge melden und abführen. 

Nicht der Arbeitnehmer haftet für die SV- Beiträge, sondern der Arbeitgeber.

Dieser kann auch wegen Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen belangt werden.

 

Bei Fragen zum Handelsrecht stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Handelsrecht gerne zur Verfügung.


insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handelsrecht (einschließlich Handelsvertreterrecht)
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11