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16.02.2017 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Chancen und Pflichten
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Das VSBG ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinien (Alternative Dispute Resolution RL 2013/11 EU) über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Verbraucher und Unternehmen (auch Rechtsanwälte und Steuerberater) sollen künftig ihre Streitigkeiten nicht erst vor den ordentlichen Gerichten, sondern bereits in außergerichtliche Verfahren (Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren) beilegen können.

Das Gesetz gilt in weiten Teilen ab dem 1.4.2016 für abgeschlossene Verträge- allerdings keine Arbeitsverträge.

Die entscheidenden §§ 36 und 37 VSBG sind Verbraucherschutzgesetze.
Unternehmer, die diese Vorschriften nicht beachten, riskieren Abmahnungen.


Die außergerichtliche Streitbeilegung soll freiwillig sein.

Unternehmer, die mehr als 10 Beschäftigten haben, sind  ab dem 1.2.2017 grundsätzlich verpflichtet, Verbraucher darauf hinzuweisen, ob sie an der alternativen Stretibeilegung teilnehmen oder nicht, vgl. § 36 Ab. 2 VSBG.

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelt, dass jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft infomrieren muss: ja oder nein.

Diese Information muss sichtbar, klar und verständlich für den Verbraucher sein.

Wer verpflichtet ist, muss gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur  Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Homepage machen.

§ 37 Abs. 1 VSBG regelt, dass wenn eine Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht einvernehmlich gelöst werden kann, der Unternehmer unter Hinweis auf seine Bereitschaft zur Streitbeilegung auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen muss.

Sollte der Unternehmer ohnehin verpflichtet sein, an einer Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen, muss er diese Hinweise auch zwingend dem Verbraucher schriftlich erteilen, vgl.  § 37 Abs. 2 VSBG.

Wenn der Unternehmer dieser Hinweispflicht nicht nachkommt, kann er unter Umständen die Einrede der Verjährung nicht geltend machen.

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Writschaftsmediator (Dresden International University)
 
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