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02.03.2024 |
COVID-19-Gesetz: (Wann) musste der GmbH-Geschäftsführer die Insolvenz einleiten ? |
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- Wenn eine GmbH fällige Verbindlichkeiten auf Grund der wirtschaftlichen Einschränkungen durch das COVID-19-Virus mit den liquiden Mitteln nicht bezahlen kann, ist sie zahlungsunfähig.
- Nach dem Insolvenzantragsaussetzungsgesetz musste der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Insolvenzreife nicht die Insolvenz einleiten. Das galt aber nur zeitliche befristet.
- Dies setzte voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.9.2020 beseitigt werden konnte (systematische Auslegung des COVINSAUSG).
- Ob eine Sanierung bis 30.09 2020 möglich ist, musste geprüft werden.
- Der Prüfvorgang und das Ergebnis sollten dokumentiert werden - auch für die Zeit nach COVID- 19.
- Wenn die Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis bis 30.09.2020 gelangte, gab es keine Aussetzung der Antragspflicht mehr- das heißt der Geschäftsführer musste unverzüglich die Insolvenz einleiten.
- Die zeitliche Dynamik und Dramatik einer möglichen Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht bestand weiterhin
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Glashütter Straße 101 01277 Dresden Kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
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