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02.03.2024 COVID-19-Gesetz: (Wann) musste der GmbH-Geschäftsführer die Insolvenz einleiten ?
Information

  1. Wenn eine GmbH fällige Verbindlichkeiten auf Grund der wirtschaftlichen Einschränkungen durch das COVID-19-Virus mit den liquiden Mitteln nicht bezahlen kann, ist sie zahlungsunfähig. 
  2. Nach dem Insolvenzantragsaussetzungsgesetz musste der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Insolvenzreife nicht die Insolvenz einleiten. Das galt aber nur zeitliche befristet. 
  3. Dies setzte voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.9.2020 beseitigt werden konnte (systematische Auslegung des COVINSAUSG).
  4. Ob eine Sanierung bis 30.09 2020 möglich ist, musste geprüft werden.   
  5. Der Prüfvorgang und das Ergebnis sollten dokumentiert werden - auch für die Zeit nach COVID- 19.
  6. Wenn die Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis bis 30.09.2020 gelangte, gab es keine Aussetzung der Antragspflicht mehr- das heißt der Geschäftsführer musste unverzüglich die Insolvenz einleiten.
  7. Die zeitliche Dynamik und Dramatik einer möglichen Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht bestand weiterhin


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Glashütter Straße 101 01277 Dresden
Kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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