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05.04.2020 < Widerruf von Darlehens- und Leasingverträgen für private Zwecke: WIR PRÜFEN IHREN VERTRAG
Information Vorfälligkeitsentschädigungen fallen an, wenn Sie Ihren laufenden Darlehensvertrag vorzeitig zurückführen wollen.  Eine Vorfälligkeitsentschädigung müssen Sie allerdings nur bezahlen, wenn Ihr Vertrag wirksam war- inbesondere wenn die Widerrufsklausel wirksam war. Das ist sie aber in sehr vielen Fällen in der Vergangenheit nicht gewesen. Sie haben daher -nach erfolgreicher Prüfung- die Chance viele Euros zu sparen oder sogar zurückzuholen.Wir können dies für Sie für eine Pauschale klären und dann gegenüber der Bank geltend machen. Dies würden wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. In den meisten Fällen reicht ein qualifiziertes Anschreiben des Rechtsanwalts.

WAS IST DER HINTERGRUND?

Darlehen für private Zwecke – wie eine Immobilie oder ein Auto – aus den Jahren 2010 bis 2016 können unter Umständen jetzt vorzeitig beenden werden. Von meist viel zu teuren Altverträgen und anderen Verbraucherdarlehensverträgen können sich Verbraucher unter Umständen jetzt leichter lösen. 
Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH), das die Chance eröffnet, Verträge die nach Juni 2010 geschlossen wurden, jetzt noch zu widerrufen- also auch Jahre nach Vertragsschluss.
  • Wir prüfen für Verbraucher, ob die Widerrufsbelehrung in ihrem Darlehensvertrag auf Paragrafen verweist.
  • Wir prüfen, ob Ihr mit einem Darlehen geschlossener Kaufvertrag oder/und Leasingvertrag wirksam ist.

Fall des Europäischen Gerichtshof/Ausgangsgericht Landgericht Saarbrücken

  • 2012 Abschluss Immobiliendarlehensvertrag 
  • 2016 Widerruf Darlehensvertrag mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. 
  • 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen und ein Widerruf immer noch möglich?
  • Darlehensnehmer bietet Bank die sofortige Zahlung der noch zu tilgenden Darlehenssumme 
  • Darlehensnehmer verlangt Rückabwicklung des Vertrages, einschließlich Rückzahlung bereits gezahlter Zinsen

Der Fall startet beim Landgericht Saarbrücken. Das Landgericht bat den Europäischen Gerichtshof um Klärung (Urteil v. 17.01.2019 - 1 O 164/18).

Die Widerrufsbelehrung im Immobiliendarlehensvertrag des Klägers enthielt folgende Formulierung: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ...“

Der Europäische Gerichtshof entschied: Diese Formulierung ist unzureichend.

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2008/48, die das Widerrufsrecht regelt.
Danach muss der Verbraucherkreditvertrag in klarer, prägnanter Form:

  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informieren.
  • die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts und die Bedingungen für ihre Berechnung nennen.
  • andere Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts angeben.

Diese klare Information ist von grundlegender Bedeutung für den Verbraucherschutz.  
Da es sich um Mustertexte handelt, ist die Formulierung in sehr vielen Verträgen enthalten.

Die genannte Widerrufsbelehrung verweist auf § 492 Abs. 2 BGB.
Dieser Paragraf verweist auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, der wiederum auf Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verweist. Die notwendige klare, prägnante Form erfüllt das nicht.

Laien können entscheidende Fragen nicht beantworten, wie:

  • Wann läuft die genannte Frist von 14 Tagen, in der ich den Vertrag widerrufen kann?
  • Besteht ein Widerrufsrecht? Wer dem Verweis folgt und die weiteren Paragrafen liest, dem erscheint ein Widerrufsrecht nicht so sicher. Diesen Aufwand müssen Verbraucherdarlehensnehmer nicht hinnehmen. 

Kreditgeber müssen die von ihnen verwendete Klausel so klar formulieren, dass Verbraucher ihre Rechte verstehen - insbesondere auch ihr Widerrufsrecht. 

Der EuGH entschied mit seinem Urteil gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Dieser hatte im November 2016 entschieden, dass die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiere (Urteil v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15). 

Als Verbraucher gilt jeder Mensch bei Verträgen, die weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen.

Leasingverträge können betroffen sein, wenn es sich um gerade beim Fahrzeugleasing oft verwendete Finanzierungsleasingverträge handelt. 

Die vom EuGH deutlich gemachten Anforderungen gelten auf jeden Fall für reine private Fahrzeugfinanzierungen, die ebenfalls insbesondere Autobanken anbieten.

(EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az.: C-66/19)


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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