Ein kurioser Fall: Das Grundstück wird versteigert. Der gesamte Erlös fließt an die Bank. Durch die Versteigerung entsteht dennoch ein Gewinn, der versteuert werden muss. WER SOLL DAS BEZAHLEN?
Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes zu Gunsten einer Bank belastetes Grundstück nach Insovenzeröffnung auf Betreiben der Bank (als Grundpfandgläubigerin) auch ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch - infolge Aufdeckung stiller Reserven - ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommenssteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwaltung bzw Verwertung der Insolvenmasse begründete Masseverbindlichkeit. BFH 07.07.2020 X R13/19.
Anmerkung: DAS PROBLEM ist ähnlich, wenn bei der Grundstücksverwertung ein Spekulationsgewinn entsteht.
WAS KANN DER INSOLVENZVERWALTER TUN? ER KANN DAS GRUNDSTÜCK VOR DER VERSTEIGERUNG FREIGEBEN. DANN HAFTET ABER DER/DIE SCHULDNER/SCHULDNERIN FÜR DIE ANFALLENDE STEUERN. NEUE SCHULDEN IM LAUFENDEN INSOLVENZVERFAHREN.
DAS ERGEBNIS KANN ES JA NICHT SEIN. FAZIT: DIE ENTSCHEIDUNG DES BFH IST ZWAR NEU ABER NICHT NACHVOLLZIEHBAR UND STEHT DEM ZWECK DES INSOLVENZVERFAHRENS ENTGEGEN.
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