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10.01.2004 |
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Zustimmungsvorbehalt |
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Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters.
BGH, Beschl. v.17.7.2003 - IX ZB 10/03 LG Oldenburg, in InVo 12/2003 S.464 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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