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26.07.2022 |
Sanierungskonzept muss dauerhafte Lösung aufzeigen |
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Der Bundesgerichtshof BGH) hat folgendes zur Substanz von Sanierungskonzepten entschieden: Eine Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen einer Insolvenzanfechtung mit einem Sanierungskonzept nur dann nicht verbunden, wenn das Schuldnerunternehmen auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse dauerhaft saniert wird. Arbeitet das Unternehmen ständig mit Verlust, ist eine Sanierungsvereinbarung, mit der ledigleich die gegenwärtige Schuldenlast reduziert wird, von vornherein nicht tragfähig, weil dann der erneute Anstieg der Schulden unausweislich und der erneute Eintritt der Insolvenzreife absehbar ist.
Sanierungskonzepte müssen daher ausgereift sein und durch einen Fachmann erstellt werden.
Ansprechparter für Insolvenz- und Restrukturierungspläne:
RA Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator (uni DIU) Kulzer@pkl.com 0351 8110233Glashütterstraße 101a, Dresden |
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Verfasser: Kulzer Auszug aus BGH 12.5.2016 IX ZR 65/14 Randnummer 29. |
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