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15.11.2024 Sanierungsmoderation: Vorteile, Antrag, Ablauf // Sanierungsmoderator Hermann Kulzer
Information


I. Schnellüberblick: Das Wesentliche über die Sanierungsmoderation 

Sanierungsmoderation ist ein nichtöffentliches Mediationsverfahren, das Unternehmen in vorinsolvenzlichen Schwierigkeiten hilft, eine Sanierungsvereinbarung mit den Gläubigern zu erreichen. Ein gerichtlich bestellter, neutraler Sanierungsmoderator unterstützt dabei, wobei Kleinst- und Kleinunternehmen die Zielgruppe sind. Es kann auch als Vorstufe zur Nutzung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) oder zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens dienen.
Voraussetzungen einer Sanierungsmoderation:
Antrag: Der restrukturierungsfähige Schuldner muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Restrukturierungsfähigkeit: Diese entspricht grundsätzlich der Insolvenzfähigkeit.
Keine Insolvenzreife: Der Schuldner darf nicht offensichtlich insolvenzreif sein.
Darlegung wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten: Der Schuldner muss diese im Antrag angeben.
Sonstiger Antragsinhalt und Anlagen: Dazu gehören ein Gläubigerverzeichnis, ein Vermögensverzeichnis und eine Erklärung über die Nicht-Insolvenzreife.
Das Gericht prüft die formelle Vollständigkeit des Antrags und bestellt einen Sanierungsmoderator, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schuldner muss einen Kostenvorschuss leisten.



II. Einzelheiten

Zum Ende des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber in einem Schnellverfahren das bestehende Sanierungs- und Insolvenzrecht in umfassender Weise ergänzt und fortentwickelt mit dem Ziel, einen rechtlichen Rahmen für insolvenzabwendende Unternehmenssanierungen und –restrukturierungen zu schaffen. – insbesondere durch das neue Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG).

Eine Sanierungsmoderation ist ein Verfahren, das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten dabei unterstützt, eine Lösung zur Überwindung der Krise zu finden. 

  • Es ist eine niedrigschwellig zugängliche Sanierungsoption, die konsensuale Lösungen der Beteiligten verlangt ¹. 
  • m Rahmen der Sanierungsmoderation wird ein Sanierungsvergleich zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern abgeschlossen. 
  • Der Sanierungsvergleich bietet den Parteien bestimmte Vorteile gegenüber dem Abschluss eines einfachen Vergleichsvertrags. So bündelt der Sanierungsvergleich beispielsweise die einzelnen Sanierungsbeiträge der Gläubiger und setzt sie zueinander in Abhängigkeit. Dadurch wird in einem geordneten, formalisierten Verfahren erreicht, dass die vergleichsbereiten Gläubiger ihre jeweiligen Sanierungsbeiträge nur gemeinsam leisten müssen ¹.
  • Ein Sanierungsvergleich ist nur eingeschränkt anfechtbar.

Vorteile, Voraussetzungen und Ablauf:

1.       Vorteile einer Sanierungsmoderation

  • Man befindet sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens – in der Öffentlichkeit wird eine Sanierungsmoderation daher nicht bekannt.
  • Man verhandelt – moderiert von einem Sanierungsmoderator – mit einem Gläubiger, der durch seine Forderung den Bestand des Unternehmens gefährden kann.
  • Den Sanierungsmoderator kann man selbst auswählen und eine Empfehlung abgeben. Er muss allerdings für die Sanierungsmoderation geeignet, qualifiziert und unabhängig sein und darf das Unternehmen nicht vorher im Detail beraten haben.
  • Die Kosten einer Sanierungsmoderation sind moderat. Das Gericht gewährt eine voraussichtlich erforderliche Anzahl von Stunden mit einem bestimmten Stundensatz, Beispiel 20 Stunden á 250,00 Euro.
  • innerhalb dieses Zeitfensters soll/muss die Sanierungsmoderation abgeschlossen werden – es ist daher ein beschleunigtes Verfahren.
  • Wenn man einen Vergleich schließt mit dem Gläubiger – hier dem Finanzamt – wäre dieser Vergleich nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar – im Normalfall ist ein solcher Vergleich auch im gedachten Falle einer späteren Insolvenz nicht angreifbar. Dies regelt § 97 Abs. 3 StaRUG.
  • Auch etwaige Sanierungsgewinne durch einen Erlass sind im Rahmen einer Sanierungsmoderation steuerlich bevorzugt.

    2.       Voraussetzungen für eine Sanierungsmoderation
  • Gemäß § 94 StaRUG setzt ein Verfahren zur Sanierungsmoderation einen Antrag eines Schuldners voraus. Der Antrag muss den Gegenstand des Unternehmens und die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten darstellen.
  • Dem Antrag muss ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens beigefügt werden.
  • Der Schuldner muss erklären, derzeit nicht zahlungsunfähig zu sein.
  • Der Schuldner muss – wenn eine GmbH vorliegt – auch erklären, dass keine Überschuldung vorliegt, vgl. § 94 Abs. 2, Satz 3, 2. Halbsatz StaRUG

    3.       Ablauf
  • Das Gericht prüft den Antrag auf Sanierungsmoderation in Sachen Zulässigkeit.
  • Das Gericht fragt beim vorgeschlagenen Sanierungsmoderator an, ob er bereit ist, das Amt zu übernehmen und schlägt einen Stundensatz vor.
  • Das Gericht bittet den vorgeschlagenen Sanierungsmoderator, eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben und sendet ihm dazu einen Vordruck mit Fragen.
  • er Sanierungsmoderator erklärt seine Bereitschaft und seine Zustimmung zum Stundensatz und gibt die Unabhängigkeitserklärung ab.
  • Das Gericht bestellt den Sanierungsmoderator mittels Beschluss.
  • Der Sanierungsmoderator startet seine Tätigkeit und prüft den Hintergrund der mitgeteilten Schwierigkeit.
  • Der Sanierungsmoderator nimmt Kontakt zum Gläubiger auf und macht einen Gesprächsvorschlag.
  • Die Parteien verhandeln unter Moderation des Sanierungsmoderators.
  • Im Idealfall schließen die Parteien einen Sanierungsvergleich.
  • Der Sanierungsvergleich kann auf Antrag durch das Gericht bestätigt werden.
  • Der Sanierungsmoderator macht seinen Schlussbericht und rechnet seine Stunden ab.
  • Das Gericht setzt die Vergütung fest.
  • Die Vergütung wird aus der Staatskasse bezahlt.
  • Der Schuldner erhält eine Rechnung vom Gericht über die entstandenen Kosten. Der Schuldner muss bereits vor der Bestellung des Sanierungsmoderators einen Vorschuss an das Gericht leisten in Höhe der voraussichtlichen Vergütung.

    4.       Drohung mit der Sanierungsmoderation oder Überstimmung?
  • Kann mit einer Sanierungsmoderation dem Gläubiger „gedroht“ werden, wenn er sich nicht bewegt? Eine Drohung darf nicht erfolgen, aber eine Überzeugung.
  • Die Sanierungsmoderation ist noch kein Insolvenzverfahren, aber eine Art Vorstufe, wo man das Restrukturierungsgericht um Hilfe bittet.
  • Der Sanierungsmoderator hat keinerlei Rechte, in den Geschäftsbetrieb einzugreifen oder gar irgendetwas zu verfügen. 
  • Im Rahmen einer Sanierungsmoderation kann der einzelne Gläubiger, wenn er einer Regelung nicht zustimmt, aber nicht überstimmt werden durch andere Gläubiger, wie das in einem Insolvenzplanverfahren möglich ist. 
  • Wenn ein einzelner Gläubiger das Unternehmen gefährden kann und er überstimmt werden müsste für einen Vergleichsvorschlag, müsste ein anderes Verfahren gewählt werden.
  • Außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens eröffnet das StaRUG die Möglichkeit über ein Restrukturierungsverfahren, einzelne Gläubiger zu überstimmen.
    Die Voraussetzungen für ein Restrukturierungsverfahren sind allerdings wesentlich höher als das zuvor beschriebene Verfahren der Sanierungsmoderation. Das Gericht erwartet hier einen detaillierten Restrukturierungsplan.

    5. Sanierungsmoderator Kulzer
  • Hermann Kulzer ist ein Fachanwalt für Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, der auch als Berater, Moderator oder Mediator tätig ist und Firmen in Krisen und bei Konflikten hilft. 
  • Er hat zahlreiche Insolvenzverfahren abgewickelt und Firmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt und saniert. 
  • Herr Kulzer ist an der Dresden University ausgebildeter Wirtschaftsmediator und hat seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Managements im Rahmen eines Aufbaustudiums zum Master of Business and Administration vertieft.
  • Kulzer hat bereits in 2023 Sanierungsmoderationen durchgeführt. 
  • Er ist verschwiegen- unabhängig- kompetent.

 

Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Hermann Kulzer

  • MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • möglicher Sanierungsmoderator in Fällen in
  • Dresden, Berlin, Leipzig
  • 0351/ 8110233
  • Dresden, Glashütterstraße 101 a, 01277 Dresden

 

Hinweis:
Der Beitrag ist ohne Gewähr und unverbindlich.
Er ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.
Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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