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05.06.2023 Befreiung aus einer Bürgschaft- Befriedigung des Darlehensgebers aus einer Gesellschaftersicherheit - Anfechtung
Information

1. Fall zur Befriedigung des Darlehensgebers aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheitm vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20 

B war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der später in die Insolvenz geratenen G-GmbH. Die C-Bank gewährte der G-GmbH  ein Darlehen.

Die GmbH trat der Bank im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber alle ihre Ansprüche aus sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab. 

B stellte gegenüber der C- Bank  eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft. 

Nach Insolvenzeröffnung nahm die C-Bank den B aus seiner Bürgschaft in Höhe des offenen Darlehens in Anspruch. 

Der Insolvenzverwalter forderte im Wege der Insolvenzanfechtung von B Zahlungen von Kunden, die bei der C-Bank eingingen  in Höhe von 35.000 Euro zurück, gemäß §§ 143 Abs. 3, 135 InsO zurück.

Gegen diese Klage erhob der beklagte Gesellschafter die Einrede der Verjährung. Auf die Berufung des Insolvenzverwalters gab das Oberlandesgericht der Klage statt. 

Der BGH sah in dieser Konstellation das Vorliegen eines Anfechtungsanspruchs des Insolvenzver-walters nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S. 1 InsO , weil in der Auszahlung des Verwertungserlöses an die Bank aufgrund der Globalzession der GmbH eine Gläubigerbenachteiligung läge.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und so der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen jedenfalls erschwert oder verzögert wird sowie die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die streitige Handlung günstiger gewesen wären.

Durch das Eingehen der Bürgschaft habe sich der Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten GmbH-Verbindlichkeit verpflichtet. 

Nach § 135 Abs. 2 InsO ist jede, von einem Gesellschafter gewährte Sicherheit wie ein von diesem gewährtes Darlehen zu werten, womit der Gesellschafter lediglich nach allen anderen Gläubigern befriedigt werden darf.
im Fall des BGH hat jedoch die GmbH die Bank aus eigenen Mitteln (Kundenzahlungen) befriedigt habe, sei der Gesellschafter von seiner vorrangigen Befriedigungspflicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in Höhe dieser Zahlungen befreit worden.

Dabei führe der Umstand, dass diese Gläubigerbefriedigung aus der Insolvenzmasse der GmbH erfolgte und diese dadurch gemindert habe, zusätzlich dazu, dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger verschlechtert haben. Hätte der Gesellschafter nämlich seiner Verpflichtung entsprechend die Bank als Erstes befriedigt, wäre die Insolvenzmasse um den aus den Kundenzahlungen erstatteten Betrag größer.

Aus § 135 InsO folgt für den Gesellschafter, der für eine Darlehensrückzahlungsforderung eine Sicherheit (hier: Bürgschaft) gewährt hat, dass er, wenn die Gesellschaft den Darlehensgeber selbst befriedigt, diesen für ihn vorausgelegten Betrag gegenüber der Gesellschaft zu erstatten habe.

Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber im Befriedigungszeitpunkt aufgrund einer Verjährung der Sicherheit keinen durchsetzbaren Anspruch mehr gegen den sicherungsgebenden Gesellschafter hat. 

 

Fazit: Es liegt eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung vor,  auch wenn der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Sicherheit hätte in Anspruch nehmen können.

 

2. Fall:  BGH v. 1.12.2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 = ZIP 2011, 2417: 

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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