insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
18.09.2023 Insolvenzplan: 1. Chancen durch Gruppenbildung der Gläubiger 2. Beispiel 3. Notwendige Anlagen
Information

1. Gruppenbildung mögllich im Planverfahren

Im Insolvenzplanverfahren können Gläubiger in verschiedene Gruppen eingeteilt werden, um eine gleichberechtigte Beteiligung aller betroffenen Gläubiger zu gewährleisten. Die Gruppenbildung erfolgt gemäß § 222 InsO und zielt darauf ab, die Mehrheitsverhältnisse für die Abstimmungen festzulegen. Es gibt zwei Arten von Gruppen: Pflichtgruppen und Gestaltungsgruppen.

Pflichtgruppen sind gesetzlich vorgesehen und umfassen Gläubiger, deren Rechte in jedem Fall betroffen sind. Sie werden gemäß § 222 I Nr. 1 bis Nr. 4 InsO in gesetzlich vorgesehene Pflichtgruppen aufgeteilt, darunter absonderungsberechtigte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger, nachrangige Insolvenzgläubiger und am Schuldner beteiligte Gläubiger.

Gestaltungsgruppen hingegen können nach sachgerechten Kriterien eingeteilt werden, wie z.B. gleichartige wirtschaftliche Interessen. Diese Gruppen werden gemäß § 222 II und III InsO gebildet und können weitere Gläubiger wie sonstige Gläubiger, Arbeitnehmer, den Pensions-Sicherungs-Verein und Kleingläubiger/Kleinbeteiligte umfassen.

Es ist auch möglich, Plangegner in solche Gruppen einzuteilen, innerhalb derer sie mit Kopf- und Summenmehrheit überstimmt werden können. Weiterhin ist es möglich, dass die Plangegner eine einzelne Gruppe bilden. Davon ausgehend kann diese die Zustimmung zum Insolvenzplan versagen. Durch die Zustimmung der Mehrheit anderer Gruppen kann die Zustimmung gemäß § 245 I InsO jedoch ersetzt werden (Obstruktionsverbot), falls die Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde.

2. Gruppenbildung Beispiel:

GruppeGläubigerHöhe der ForderungenZustimmungAblehnungKöpfe zustimmendKöpfe ablehnendErgebnisGruppe 1Gläubiger A, B, C, D100.000 €60.000 €40.000 €22-Gruppe 2Gläubiger E, F, G, H, I, J, K, L, M200.000 €150.000 €50.000 €72+Gruppe 3Gläubiger N, O, P, Q, R, S, T150.000 €100.000 €50.000 €52+Gruppe 4Gläubiger U, V, W50.000 €30.000 €20.000 €12-Gruppe 5Gläubiger X, Y, Z75.000 €50.000 €25.000 €21+

Gesamtergebnis: Die Mehrheit der Gruppen (3 von 5) hat zugestimmt.

In dieser Tabelle steht ein “+” für Zustimmung und ein “-” für Ablehnung im Ergebnis.

 

3. Welche Anlagen müssen dem Plan beigefügt werden  - dazu aktuelle Entscheidung der BGH-Beschlusses vom 22.06.2023 - IX ZB 15/21

*Leitsatz 1*: Urkunden, welche die Bonität eines Drittmittelgebers belegen, gehören nicht zu den Anlagen, welche dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind².

*Leitsatz 2*: Ein verfahrensbeendender Insolvenzplan hat offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, erforderlich sind und nicht gewährleistet ist, dass die Dritten in dem erforderlichen Umfang zu den versprochenen Leistungen bereit und in der Lage sind.

Das Gericht betonte den absoluten Vorrang der Deckung der Masseverbindlichkeiten im Insolvenzrecht. Bereits vor Annahme eines Plans muss das Insolvenzgericht prüfen, ob insbesondere die Verfahrenskosten gedeckt sind². Der BGH stellte klar, dass ohne Deckung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren auch nach Annahme des Plans nicht aufgehoben werden kann.



insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11