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22.09.2023 Scheinselbständigkeit verkannt: Haftet der Steuerberater für die Fehleinschätzung?
Information

I. Für welche Auskünfte haftet der Steuerberater?

Ein Steuerberater ist für die Ratschläge, die er gibt, verantwortlich und seine Haftung hängt von der Art des Vertragsverhältnisses ab, das zwischen ihm und seinem Mandanten besteht.

Im Rahmen eines Beratungsvertrages ist der Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ihn vor möglichen Schäden zu bewahren. Wenn er fehlerhafte Ratschläge gibt, haftet er dafür.

Wenn ein Steuerberater ohne ausdrücklichen Auftrag zu bestimmten Fragen Stellung nimmt, spricht man von einem Auskunftsvertrag. In diesem Fall müssen die Auskünfte des Steuerberaters fachlich korrekt sein; wenn sie fehlerhaft sind, haftet er.

Es kann auch vorkommen, dass Mandanten außerhalb eines Beratungsvertrags eine kurze Frage haben. In solchen Fällen können die Auskünfte des Steuerberaters als unverbindlich angesehen werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass selbst in diesen Fällen eine Haftung entstehen kann, wenn der Steuerberater fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen gibt.

Es muss daher differenziert werden zwischen: 
  • vertragliche Haftung 
  • Auskunftsvertrag 
  • unverbindliche Auskunft

II. Die Pflichten und Haftung des Steuerberaters bei Auskünften über eine Scheinselbständigkeit können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber hat die Pflicht, jeden Monat zu beurteilen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 28a SGB IV). Wenn er diese Pflichten auf seinen Steuerberater überträgt, muss er diesen in geeigneter Weise kontrollieren und bei Zweifeln eine rechtssichere Klärung herbeiführen.

  • Haftung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber haftet als Beitragsschuldner und kann persönlich mit seinem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen werden. Er muss sicherstellen, dass die ihm obliegenden Arbeitgeberpflichten korrekt ausgeführt werden.

  • Steuerberaterbefugnisse: Steuerberater sind nicht befugt, in solchen Fällen zu beraten. Dies stellt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, die dazu führen kann, dass der Steuerberater seinen Haftpflichtversicherungsschutz verliert und kein Vergütungsanspruch besteht.

  • Falschberatung: Die Falschberatung wird dem Arbeitgeber als Beitragsschuldner zugerechnet. Es erfolgt eine Hochrechnung des Lohnes (Nettolohnhochrechnung § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV), da die Arbeitgeberpflichten verletzt wurden.

  • Haftung des Steuerberaters: Als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers muss der Steuerberater für die Falschauskunft mit Schadensersatzansprüchen rechnen (§ 280 BGB). Wenn ein Steuerberater jedoch seinen Haftpflichtschutz verliert, bleibt der Arbeitgeber auf seinem Schaden sitzen.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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