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10.10.2023 Angebot an Geschäftsführer/Gesellschafter für die Beratung bei einer GmbH zur Risikovorsorge und Vermeidung erfolgreicher Insolvenzanfechtungen
Information

Sehr geehrter Herr Geschäftsführer (Gesellschafter),

als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator und Master of Business Administration (MBA) biete ich Ihnen meine Dienste an, um eine rechtssichere Regelung für die Geschäftsbeziehungen mit Ihrer Gesellschaft (bzw: unter Ihren Gesellschaften)  zu finden. Durch mein Management-Aufbaustudium bin ich auch in der Lage, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Sachverhalte, Bilanzen und BWA’s zu verstehen und Tipps einfließen zu lasen.

Meine Leistungen umfassen:

  1. Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vereinbarungen und Verträgen:
    Ich kann Ihnen helfen, gültige, beweissichere schriftliche Vereinbarung über die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaftern und Gesellschaft bzw. zwischen den Gesellschaften zu erstellen, die die wirtschaftliche Existenz aller sicherstellt.

  2. Beratung zu Sicherheiten: Ich kann Sie beraten, wie und wann  Sie Sicherheiten für Ihre Forderungen vereinbaren können, beispielsweise durch eine Bürgschaft oder eine Sicherungsübereignung.

  3. Beratung zu Versicherungen: Ich kann Sie beraten, wie Sie eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abschließen können, um sich gegen mögliche Haftungsansprüche abzusichern.

  4. Beratung zur Trennung von Vermögen und Geschäften: Ich kann Ihnen helfen, die Geschäfte und das Vermögen so weit wie möglich zu trennen, um das Risiko einer Durchgriffshaftung zu minimieren.

  5. Beratung zu Anfechtungsrisiken: Ich kann Sie über folgende Anfechtungsrisiken informieren und Ihnen helfen, entsprechende Fehler bei Rechtshandlungen zu vermeiden bzw. nicht anfechtbare Rechtshandlungen vorzunehmen

    Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)
    : Hierbei handelt es sich um eine Anfechtung, die aufgrund des Vorsatzes des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen für einen Gläubigerbenachteiligungs-vorsatz auf Seiten des Schuldners erhöht.

    Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO)
    : Bei einer Schenkungsanfechtung können Insolvenzverwalter und Sachwalter die Insolvenzmasse mehren. Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Gesellschaft Vermögenswerte unentgeltlich an eine andere Gesell-schaft überträgt. Dies kann auch der Fall sein, wenn Vermögenswerte unter Preis verkauft oder verrechnet werden. Aber auch ein Unterlassen kann unter Umständen anfechtbar sein.

    Anfechtung inkongruenter Leistungen (§ 131 InsO)
    : Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine andere Leistung erbringt, als ver-traglich vereinbart. Eine solche Abweichung vom vertraglich Vereinbarten deutet gewöhnlich auf eine finanzielle Krise des Schuldners hin.

    Anfechtung Rückführung Gesellschafterdarlehen (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
    :
    Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen unterliegt im Fall einer späteren Insolvenz der Darlehensnehmerin der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das Stellen von Sicherheiten ist ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Dies muss beachtet werden.

  6. Vermeidung von insolvenzstrafrechtlichem Handeln
  7. Vermeidung zivilrechtlicher Haftung des Geschäftsführers
  8. Mein Angebot: Für meine Beratungs- und Vertretungsleistungen berechne ich einen Stundensatz von 220 Euro netto (Beispiel).  Meine Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und in der Höhe auf 1 Million Euro begrenzt.

Die voraussichtlichen Stunden für meine Leistungen sind wie folgt aufgeteilt:

  • Recherchen: X Stunden
  • Ausarbeitung: X Stunden
  • Besprechungen: Z Stunden

 

Ich freue mich auf eine Zusammenarbeit.


Mit freundlichen Grüßen

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt
Wirtschaftsmediator

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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