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09.10.2023 Vollstreckung (Pfändung) effektiv: Was tun, wenn der Schuldner trickst bei der Vollstreckungsabwehr
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Hier ist ein Auszug an Möglichkeiten, die wir ergreifen, die Vollstreckung zu optimieren: 

  1. Zu den Unterhaltspflichten:
    a) Anrechnung eigenes Einkommen des Unterhaltsverpflichteten:
    Bei der Berechnung der Pfändungsgrenze von Arbeitseinkommen werden Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners nur insoweit berücksichtigt, als der Unterhaltsberechtigte nicht über eigene Einkünfte oder Naturalunterhalt verfügt.
    b) Dass er keinen Unterhalt bezahlt: Wenn der Schuldner keine Unterhaltspflicht hat, kann dies berücksichtigt werden.

  2. Zur Pfändung:
    a) Dass auch Lohnersatzleistungen gegenüber der Krankenkasse und der Arbeitsagentur gepfändet werden: Es könnte möglich sein, dass auch Lohnersatzleistungen gepfändet werden können.
    b) Dass Einkünfte zusammengerechnet werden: Es könnte möglich sein, dass verschiedene Einkommensquellen für die Pfändung zusammengerechnet werden.
    c) Dass man eine Lohnabrechnung erhält: In der Regel sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zur Verfügung stellen. Dies ist jedoch unabhängig von einer Pfändung.

  3. Das die Pfändungsgrenze nicht gilt, weil eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt und daher nur das Existenzminimum gilt, dass das Vollstreckungsgericht nach eigenem Ermessen und den üblichen Sätzen ansetzt: In bestimmten Fällen kann das Gericht tatsächlich entscheiden, dass nur das Existenzminimum gilt.

  4. Zur Entlohnung im Krankheitsfall:

    • In den ersten 6 Wochen der Krankheit ist der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Gehalt des Arbeitnehmers fortzuzahlen.
    • Nach den ersten 6 Wochen (genau ab dem 43. Krankheitstag) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und fällt geringer aus als die Lohnfortzahlung. Bis zu 90 % des Netto-Einkommens erhält der Arbeitnehmer als Krankengeld von seiner Krankenkasse erstattet.
    • Die Dauer der Zahlung des Krankengeldes durch die gesetzliche Krankenkasse ist auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Dies gilt für dieselbe Erkrankung. Nach Ablauf dieser Frist endet die Zahlung des Krankengeldes.
  5. Zur Unterhaltspflicht für ein über 28-jähriges Kind ohne Ausbildungsnachweis:

    • Die Unterhaltspflicht der Eltern für ein volljähriges Kind ist grundsätzlich nicht an eine Altersgrenze gebunden und gilt in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung.
    • Wenn ein volljähriges Kind, das älter als 28 Jahre ist, keinen Nachweis über eine laufende Ausbildung oder ein Studium vorlegt, könnte dies die Unterhaltspflicht der Eltern beeinflussen. Es könnte argumentiert werden, dass das Kind seine Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt. In diesem Fall könnten die Eltern möglicherweise nicht mehr unterhaltspflichtig sein.
    • Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt und es Ausnahmen geben kann. Beispielsweise könnten gesundheitliche Probleme oder andere besondere Umstände berücksichtigt werden.
  6. Zum Auskunftsanspruch des Gläubigers:

    • Der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Dies könnte auch Informationen über die Ausbildung eines Kindes beinhalten, für das der Schuldner Unterhalt zahlt.
    • Der Gläubiger hat in der Regel keinen direkten Auskunftsanspruch gegen das in Ausbildung befindliche Kind, es sei denn, es gibt spezifische rechtliche Bestimmungen oder Vereinbarungen, die dies vorsehen.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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