insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
27.10.2023 Wiedereinsetzung bei Abwesenheit oder Krankheit
Information

Es ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil. Die normale Einspruchsfrist von zwei Wochen ist schon lange abgelaufen. Wie konnte das passieren? Was kann man noch tun? 

Die Wiedereinsetzung: 

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Zivilrechts, der in § 233 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Beteiligten auf Antrag gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im Folgenden näher erläutert werden:

  • Versäumung einer Notfrist: Die Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Notfrist versäumt wurde. Eine solche Frist enthält eine unverlängerbare Ausschlussfrist – etwa die Berufungs- und Revisionsfrist (§§ 517, 548 ZPO) oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO).
  • Kein Verschulden des Beteiligten: Es darf kein Verschulden des Beteiligten an der Versäumnis der Notfrist vorliegen. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis grob fahrlässig verursacht hat, insbesondere wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (rechts-)ausreichend außer Acht gelassen hat.
  • Antrag auf Wiedereinsetzung: Der Beteiligte muss einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag ist notwendig, weil das Gericht von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren darf.
  • Wiedereinsetzungsfrist: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen (Wiedereinsetzungsfrist) nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • Begründung der Wiedereinsetzung: Der Antragsteller muss die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft machen (§ 236 ZPO). Dazu zählt insbesondere die Darlegung des Hinderungsgrundes und dessen Aufhebung.
  • Nachholung der versäumten Handlung: Der Antragsteller muss die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zusätzlich gibt es zwei Sonderpunkte, die von Bedeutung sind :

Abwesenheit: Bei vorübergehender, urlaubsbedingter Abwesenheit von längstens sechs Wochen brauchen keine besonderen Vorkehrungen getroffen zu treffen. Wer dadurch eine gesetzliche Frist versäumt, handelt nicht schuldhaft . Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.01.1992 - VII B 234/91, BFH/NV 1992 S. 578 bestätigt diese Regelung.

Krankheit: Eine Krankheit kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen, wenn sie den Betroffenen an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten hindert . Hierzu muss die Erkrankung schwer sein und unvermutet eintreten . Eine bereits bekannte Krankheit schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus .

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter, wenn Sie mal eine Frist verpasst haben!

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11