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17.02.2024 |
Restrukturierung: Restrukturierungsplan zur Unternehmensstabilisierung; Beschwerde, Schlechterstellung, Nachteilsausgleich |
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Betroffene Normen: StaRUG § 64 Abs. 1, § 66 Abs. Nr. 3
I. Entscheidung des LG Nürnberg- Fürth: Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen,
- dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und
- dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
II. Sachverhalt
- Die Schuldnerin erstattet bei dem Amtsgericht N. eine Anzeige gemäß § 31 StaRUG
- Das AG N. Nürnberg Rechtsanwalt bestellte H. als Restrukturierungsbeauftragten und beschloss, ihm weitere Befugnisse zu erteilen und Aufgaben zuzuweisen.
- Die Schuldnerin legte einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen einschließlich der Einschätzung zur Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin sowie der Vergleichsrechnung gemäß § 6 Abs. 2 StaRUG vor.
- Die Schuldnerin beantragte in der Folge gemäß § 45 StaRUG die Durchführung eines Anhörungs- und Erörterungstermins und die öffentliche Bekanntmachung.
- Danach nahm der Restrukturierungsbeauftragte gemäß § 76 Abs. 4 StaRUG hierzu und zu weiteren Themen Stellung. Der Restrukturierungsbeauftragte hält die gesetzlichen Voraussetzungen der Planbestätigung für gegeben.
- Der Restrukturierungsplan nebst Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten lag zur Einsicht der Beteiligten im Büro des Bürgerservice des Amtsgerichts N. aus. Wesentliche Inhalte des Restrukturierungsplans wurden zudem auf der Internetseite der Schuldnerin eingestellt.
- Der Restrukturierungsbeauftragte erklärte, dass die verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts vorliege, die die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne aus der Abtretung von oder den Erlass der nicht nachhaltigen Forderungen bestätigt.
- Das AG N. bestimmte den Termin zur Abstimmung und Erörterung gemäß § 45 StaRUG.
- Der Termin wurde nebst gesetzlichen Hinweisen auf www.restrukturierungsbekanntmachung.de und im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht.
- Die Zustellungen an die Planbetroffenen erfolgten.
- Der Erörterungs- und Abstimmungstermin fand statt. In diesem wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.
- Mit angegriffenem Beschluss wies das Amtsgericht N. den Minderheitenschutzantrag gemäß § 64 StaRUG zurück und bestätigte den durch die Schuldnerin vorgelegten Restrukturierungsplan gemäß § 60 Abs. 1 StaRUG.Der Beschluss wurde gemäß § 85 Abs. 1 Nummer 3 StaRUG unter www.restrukturierungs-bekanntmachung.de öffentlich bekannt gemacht.
- Die Beschwerdeführeriin legte Beschwerde gegen den Restrukturierungsplan ein. Durch den Ausschluss neuer Bezugsrechte sehe er den Gleichbehandlungsgrundsatz als nicht gegeben an. Der Restrukturierungsplan sei für ihn nachteilig, da er an der zukünftigen Entwicklung der L. AG nicht teilhaben könne und einen Totalverlust habe. Diesen sehe er als Enteignung an.
- Das Amtsgericht N. – Restrukturierungsgericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
- Der Restrukturierungsbeauftragte konnte hierzu Stellung nehmen.
III. Rechtliche Ausführungen Die sofortige Beschwerde war unzulässig und unbegründet. Es fehlen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StaRUG.Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde ist danach, dass der Beschwerdeführer
- dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen hat,
- gegen den Plan gestimmt hat und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
0351/ 8110233 kulzer@pkl.comwww.pkl.com www.insoinfo.de |
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Verfasser: Hermann Kulzer |
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