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21.02.2024 |
Bürge als Anfechtungsgegner des Insolvenzverwalters bei Befreiung von der Bürgenhaftung |
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Der Insolvenzverwalter klagte gegen eine Bürgin im Wege der Vorsatzanfechtung wegen Befreiung von der Bürgenhaftung.Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, deEine Anfechtung nach § 143 (1) InsO ist nur gegenüber dem Empfänger der Leistung möglich.Der Bürge ist kein Gesamtschuldner neben dem Hauptschuldner.Der Vorteil, den der Bürge mit der Befreiung von der Bürgenhaftung erlangt, stammt nicht aus dem Vermögen des Schuldners.Die Rechtsfolgen nach § 143 InsO passen auf die Rückgewähr Bürgschaft nicht. Die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Bürgen wurde abgewiesen.Die Befreiung des Bürgen ist kein Falol einer mittelbaren Zuwendung.
BGH vom 7.12.2023 IX ZR 36/22 |
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