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10.04.2024 Haftung der Wirtschaftsprüfer für falsche Testate und Informationen
Information

I. Was ist ein Testat oder ein Bestätigungsvermerk?

Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Gesamturteil, das nach einer nach anerkannten Berufsgrundsätzen (Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) durchgeführten ordnungsmäßigen Prüfung abgegeben wird ¹¹. Er wird im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen erteilt und fasst das im Prüfungsbericht detailliert erläuterte und dargestellte Prüfungsergebnis zusammen.


Konkret beinhaltet der Bestätigungsvermerk:

1. Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers: 

Hier wird klargestellt, welche Aufgaben der Abschlussprüfer übernommen hat.

2. Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft: 

Es wird verdeutlicht, dass die Prüfung nicht die Verantwortung der Geschäftsführung für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ersetzt.

3. Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung: 

Hier wird beschrieben, was konkret geprüft wurde und wie umfassend die Prüfung war.

4. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung: 

Der Bestätigungsvermerk enthält eine abschließende Beurteilung des Prüfungsergebnisses.
Der Bestätigungsvermerk ist sowohl bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen als auch im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungenrelevant, die den gesetzlichen Prüfungen in Art und Umfang entsprechen ?. Es handelt sich um ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Qualität und Verlässlichkeit von Jahresabschlüssen und Lageberichten.

 

II. Was muss ein schriftlicher Bestätigungsvermerk enthalten?

Der vom Abschlussprüfer erbrachte schriftliche Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB muss folgende Inhalte aufweisen:

Beschreibung der Aufgabe des Abschlussprüfers;

Abgrenzung dieser Aufgabe gegenüber der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die Buchführung, den Jahres- bzw. Konzernabschluss sowie den Lage- bzw. Konzernlagebericht;

Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Prüfung;

Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einer Beurteilung.

Ein Bestätigungsvermerk ist erforderlich bei der Pflichtprüfung, zum anderen im Rahmen von freiwilligen Abschlussprüfungen, die den gesetzlichen Prüfungen nach Art und Umfang entsprechen. 

III. Falsche Testate

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. März 2020 im Fall  VII ZR 236/19 über die  Haftung eines Abschlussprüfers  entschieden. Hierbei ging es um die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch einen Wirtschaftsprüfer ¹?.
Die Haftung eines Wirtschaftsprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass die Prüfung Gegenstand einer nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebenen Pflichtprüfung ist¹. In diesem Fall ging es um die fehlerhafte Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten¹.

Lassen Sie uns die relevanten Aspekte genauer betrachten:

1. Keine Pflichtprüfung nach Maßgabe des Handelsrechts: 
 
Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass die Prüfung Gegenstand einer nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebenen Pflichtprüfung ist.   In diesem Fall lag keine solche Pflichtprüfung vor, da die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich war?.   Daher scheidet die Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB aus.

2. Haftung nach § 826 BGB: 
 
Ein Anspruch eines Anlegers aus  § 826 BGB  wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt hat.   Dies könnte beispielsweise durch unzureichende Ermittlungen oder Angaben ins Blaue hinein geschehen sein, wobei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt wurde, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint?.

3. Fehlende Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers bei der Prospekterstellung:   

Es ist zu beachten, dass der Wirtschaftsprüfer in dem entschiedenen  Fall bei der Prospekterstellung nicht mitgewirkt hat und auch den Prospekt nicht geprüft hat. Sein Testat wurde lediglich im Prospekt abgedruckt, ohne Einschränkungen.   
Ob dies Sittenwidrigkeit oder verwerfliches Handeln begründet, hängt von den genauen Umständen ab und erfordert eine detaillierte rechtliche Analyse.

IV. Falsche Informationen 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. November 2013 mit dem Aktenzeichen VI ZR 336/12 befasst sich mit der Haftung eines Wirtschaftsprüfers. Konkret geht es um die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch irreführende Äußerungen bei orträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen¹.
Der BGH zieht in diesem Fall den Rechtsgedanken der sogenannten Expertenhaftung heran. Diese Expertenhaftung betrifft unrichtige (Wert-) Gutachten und Testate, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dabei geht es um die Verantwortung von Wirtschaftsprüfern, insbesondere wenn sie in Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen².
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Sorgfalt und Verantwortung, die Wirtschaftsprüfer bei ihren Äußerungen tragen müssen, insbesondere wenn diese Auswirkungen auf Anleger haben können.

V. Wofür haftet der Wirtschaftsprüfer nicht? 

Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk sagt nichts über wirtschaftliche Lage aus- ist also kein absolutes „Gütesiegel”.
Der Abschlussprüfer prüft weder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens noch die Geschäftsführung des Unternehmens. Wenn sich ein Unternehmen wirtschaftlich ungünstig entwickelt und dies  im Rahmen der Bewertung sowie im Anhang und Lagebericht berücksichtigt wurde, ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.
Zur Erteilung eines Versagungsvermerks kommt es nur, wenn mehrere wesentliche Rechnungslegungsmängel vorliegen, und nicht, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens an sich schlecht ist.

VI. Was ist jetzt der Unterschied 

Der Bestätigungsvermerk und das Testat sind zwei unterschiedliche Begriffe, die im Kontext von Prüfungen und Berichterstattung eine Rolle spielen. Lassen Sie mich die Unterschiede erläutern:

  1. Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss:

  2. Testat im Prospekt:

    • Ein Testat ist eine schriftliche Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestimmten Aussagen oder Informationen in einem Prospekt.
    • Ein Prospekt ist ein Informationsdokument, das von Unternehmen herausgegeben wird, um Anlegern Informationen über Wertpapiere oder Kapitalanlagen zu geben.
    • Das Testat im Prospekt kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen, wie z. B. die Richtigkeit der Finanzinformationen, die Angemessenheit der Risikodarstellung oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
    • Im Prospekttestat bestätigt der Wirtschaftsprüfer, dass die im Prospekt enthaltenen Informationen korrekt und vollständig sind und den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Insgesamt sind der Bestätigungsvermerk und das Testat beide Instrumente zur Sicherstellung der Qualität und Verlässlichkeit von Informationen, aber sie werden in unterschiedlichen Kontexten verwendet.



Quellen Zu III: 

(1) BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.03.2020&Aktenzeichen=VII%20ZR%20236%2F19.
(2) BGH, Urteil v. 12.03.2020 - VII ZR 236/19 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/825402/.
(3) BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=V%20ZR%2033/19.
(4) BGH, 02.03.2023 - III ZR 108/22 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=02.03.2023&Aktenzeichen=III%20ZR%20108/22.
(5) BGH, 07.12.2023 - VII ZR 231/22 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=07.12.2023&Aktenzeichen=VII%20ZR%20231%2F22.

Quellen zu IV. 

(1) BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.11.2013&Aktenzeichen=VI%20ZR%20336/12.
(2) BGH, Urt. v. 19.11.2013 - Az. VI ZR 336/12 - Lachner von Laufenberg. https://www.lachner-vonlaufenberg.de/2014/01/bgh-irrefuehrende-angaben-eines-wirtschaftspruefers-gegenueber-vertriebsbeauftragten-einer-anlagegesellschaft-koennen-eine-expertenhaftung-anlog-derjenigen-von-wertgutachtern-gegenueber-einem-anleger/.
(3) BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen .... https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2013-11-19/vi-zr-336_12.
(4) BGH, Urteil v. 19.11.2013 - VI ZR 343/12 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484003/.
(5) BGH, Urteil v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484002/.

Quellen zu I: 
(1) https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bestaetigungsvermerk-30733.
(2) Bestätigungsvermerk – Handelsgesetzbuch legt Regeln fest. https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/bestaetigungsvermerk/bestaetigungsvermerk-was-ist-das_188_174352.html.
(3) undefined. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.11.2013&Aktenzeichen=VI%20ZR%20336/12.
(4) undefined. https://www.lachner-vonlaufenberg.de/2014/01/bgh-irrefuehrende-angaben-eines-wirtschaftspruefers-gegenueber-vertriebsbeauftragten-einer-anlagegesellschaft-koennen-eine-expertenhaftung-anlog-derjenigen-von-wertgutachtern-gegenueber-einem-anleger/.
(5) undefined. https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2013-11-19/vi-zr-336_12.
(6) undefined. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484003/.
(7) undefined. https://datenbank.nwb.de/Dokument/484002/.
(8) Bestätigungsvermerk - Wirtschaftsprüferkammer - WPK. https://www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/bestaetigungsvermerk/.(
9) Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte. https://www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/elektronische-pruefungsvermerke-und-berichte/.
(10) Zusammenstellung eingeschränkter oder ergänzter Bestätigungsvermerke .... https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Oeffentlichkeit/Berichte/WPK_Berufsaufsicht_2019_Bestaetigungsvermerke.pdf.
(11) Bestätigungsvermerk • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon. https://bing.com/search?q=Best%c3%a4tigungsvermerk+des+WP.
(12) Bestätigungsvermerk: Welche Arten von Vermerken gibt es in einem .... https://www.accura-audit.de/hrf_faq/bestaetigungsvermerk-pruefungsbericht-wirtschaftspruefer/.
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Verfasser: Hermann Kul,zer MBA
 
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