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27.11.2024 |
*Geldstrafen und Geldbußen im Insolvenzverfahren* |
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1. Geldstrafen und Geldbußen im Insolvenzverfahren: Geldstrafen und Geldbußen sind nach § 39 InsO als nachrangige Forderungen eingestuft. Das bedeutet, dass sie erst nach Befriedigung der anderen Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse bedient werden. Beachte aber die Ausführungen unten zu Geldstrafen. Wenn diese nicht bedient werden, kann unter Umständen Haft drohen.
2. Nachrangige Forderungen im Sinne des § 39 InsO: Nachrangige Forderungen umfassen unter anderem laufende Zinsen, Kosten des Verfahrens, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder. Diese Forderungen haben einen niedrigeren Rang als andere Insolvenzgläubiger.
3. Bedeutung des Nachrangs: Der Nachrang bedeutet, dass diese Forderungen erst nach Befriedigung der vorrangigen Forderungen aus der Insolvenzmasse bedient werden. Das kann dazu führen, dass nachrangige Gläubiger weniger oder gar nichts erhalten, wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind. Geldstrafen zB. muss der Schuldner aus seinem pfändungsfreien Vermögen bezahlen.
4. Restschuldbefreiung (RSB): Nachrangige Forderungen sind in der Regel von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet, dass diese Forderungen auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin bestehen und bezahlt werden müssen. Oder: weiterhin im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner geltend gemacht werden können- so die Geldstrafe aus einem Strafurteil.
5. Bezahlung nachrangiger Forderungen: Da nachrangige Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden, müssen sie nach dem Insolvenzverfahren weiterhin bezahlt werden. Dies kann durch Ratenzahlungen oder andere Vereinbarungen mit den Gläubigern erfolgen.
6. Haft wegen nicht bezahlter Geldstrafe? Es ist möglich, dass man wegen nicht bezahlter Geldstrafen in Haft genommen wird. Die Staatsanwaltschaft kann eine Ladung zum Strafantritt aussprechen, und bei Nichtbezahlung kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. 7. Zahlung der Geldstrafe und Restschuldbefreiung: Die Zahlung einer Geldstrafe aus dem pfändbaren Teil der Vermögens kann die Restschuldbefreiung gefährden, da nachrangige Forderungen weiterhin bestehen und bezahlt werden müssen. Geldstrafen müssen aus dem unpfändbaren Vermögen gezahlt werden. Wird die Zahlung nicht geleistet, kann gegen den Schuldner eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
8. Kosten der Strafverfolgung: Kosten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung sind als normale Insolvenzforderungen anzusehen und werden im Insolvenzverfahren wie normale Forderungen quotal bedient. eA. Braun / Bauch / Bäuerle / Baumert / Beck InsO.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verfasser: Hermann Kulzer ;MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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