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27.11.2025 Unfallflucht
Information 1. Ab wann ist das überhaupt ein „Unfall mit Schaden“?
  • Unfall im Straßenverkehr = plötzliches Ereignis im Straßenverkehr mit Personen- oder Sachschaden (also z.B. Kratzer, Delle, abgebrochener Spiegel).

  • Schon ein kleiner Lackkratzer ist rechtlich ein Schaden. Nur völlig belanglose Spuren (z.B. ganz leichter Gummiabrieb, der weggewischt werden kann) gelten als „Bagatelle“.

  • Ob der Schaden „bedeutend“ ist, entscheidet sich nach den Reparaturkosten (Werkstatt-Kostenvoranschlag, Gutachten, Versicherung). Gerichte sehen die Grenze für einen „bedeutenden Schaden“ inzwischen irgendwo zwischen ca. 1.300 und 2.000 € – da gibt es Entscheidungen zu 1.300 €, 1.500 € und neuerdings 2.000 €. § Strafrecht Siegen+2Rechtsanwälte Kotz+2


2. Richtiges Verhalten beim Ausparken & Parkrempler (damit es keine Unfallflucht ist)

Rechtsgrundlagen sind § 34 StVO (Pflichten nach einem Unfall) und § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Bußgeldkatalog+1

Wenn du beim Ausparken ein anderes Auto berührst:

  1. Sofort anhalten.
    Kein „weiter so“, auch wenn der Schaden klein aussieht.

  2. Unfallstelle sichern, Überblick verschaffen.
    – Warnblinker, ggf. Warnweste, kurz schauen: Was ist beschädigt? Kennzeichen merken.

  3. Aussteigen und aktiv nach dem Geschädigten suchen.
    – Im Haus klingeln, beim Supermarkt ausrufen lassen etc.

  4. „Angemessene Zeit“ warten.

    • Bei einem typischen Parkrempler: je nach Situation ca. 20–30 Minuten (abends/spät eher etwas länger, am helllichten Tag auf gut frequentiertem Parkplatz eher kürzer). § Strafrecht Siegen+1

    • Nur einen Zettel an die Scheibe heften reicht nicht – das ist laut Rechtsprechung trotzdem Unfallflucht, wenn du sonst nichts machst. Bußgeldkatalog+1

  5. Kommt niemand → Polizei informieren.

    • „Unverzüglich“ nach Ablauf der Wartezeit bei der Polizei anrufen (110) oder zur nächsten Dienststelle fahren.

    • Dort sagen: Wer du bist, mit welchem Auto, wo und wann der Unfall war, welches Fahrzeug beschädigt wurde. fahrerflucht.info+2sv-sachsen.de+2

  6. Kontaktdaten bereithalten.

    • Personalausweis, Führerschein, Kfz-Schein, Kennzeichen.

Danach bist du deiner Pflicht nachgekommen. Strafbar wird es, wenn du wegfährst, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen.


3. Muss man aussteigen, warten, Polizei rufen?

Muss man aussteigen?
Ja, praktisch immer. Du musst dich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und aktiv mithelfen, die notwendigen Feststellungen zu deiner Person, deinem Fahrzeug und deiner Beteiligung zu ermöglichen (§ 142 StGB). sv-sachsen.de

Muss man warten? Wie lange?
Ja. „Angemessene Zeit“ heißt bei einem Parkrempler üblicherweise mindestens 15–30 Minuten, abhängig von Ort und Tageszeit (auf einem Supermarktparkplatz zur Stoßzeit eher kürzer, in der Nacht eher länger). § Strafrecht Siegen+1

Muss man Polizei informieren?

  • Ja, wenn der Geschädigte nicht erscheint.

  • Du rufst 110 (oder die lokale Dienststelle) an – am besten noch vom Unfallort aus – und meldest den Vorfall.

  • Alternativ darfst du kurz zur nächsten Polizeiwache fahren, wenn dort schneller und sicherer alle Daten aufgenommen werden können; das gilt dann als „unverzügliche Meldung“. fahrerflucht.info+1

Wo macht man das?

  • Telefonisch (110) oder persönlich in jeder Polizeidienststelle.

  • Wichtig: Möglichst zeitnah nach dem Unfall, nicht erst am nächsten Tag.


4. Was, wenn du den Verkehr blockierst? Darf man „erst mal wegfahren“?

Ja, aber nur begrenzt:

  • Du darfst den Unfallort verlassen, um den Verkehr nicht zu behindern, z.B.:

    • vom Fahrstreifen auf den Seitenstreifen

    • von der Einfahrt in eine nahe Parkbucht

  • Wichtig:

    • In unmittelbarer Nähe, erkennbar im Zusammenhang mit dem Unfall.

    • Direkt danach wieder ansprechbar sein und warten / Polizei rufen.

Ein „ich stand im Weg, deshalb bin ich einfach nach Hause gefahren“ zählt nicht – das wäre typischerweise Unfallflucht.


5. Was passiert, wenn man NICHT wartet / NICHT meldet?

Dann droht ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

a) Ab wann gibt es ein Ermittlungsverfahren?
  • Sobald es einen Anfangsverdacht gibt:

    • Geschädigter meldet einen Schaden und hat z.B. dein Kennzeichen

    • Zeugen / Videoaufnahmen

    • Lack- oder Spurenvergleich an deinem Auto

  • Die Polizei:

    • ermittelt den Halter

    • schreibt / ruft dich an, lädt ggf. zur Vernehmung als Beschuldigten

    • befragt Zeugen, holt ggf. Gutachten ein

Du hast als Beschuldigter Schweigerecht – im Ernstfall dringend anwaltliche Hilfe holen.

b) Welche Strafen drohen (Geldstrafe, Führerschein)?

Der Strafrahmen des Gesetzes: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Bußgeldkatalog+1

In der Praxis hängt es stark von der Schadenshöhe und deinen Vorbelastungen ab. Grobe Richtwerte aus der Rechtsprechung: fahrerflucht.info+3Bußgeldkatalog+3Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+3

  • Kein oder minimaler Schaden (unter ca. 50 €)
    → meist keine Strafe (Bagatellschaden).

  • Schaden bis ca. 600 €
    → oft Einstellung gegen Geldauflage möglich, vor allem bei Ersttätern.

  • Schaden um ca. 1.000 € (deine Frage)
    → häufig:

    • Geldstrafe etwa 20–40 Tagessätze (Höhe eines Monatseinkommens oder etwas mehr)

    • 2 Punkte in Flensburg

    • ggf. Fahrverbot bis zu 3 Monaten (aber noch kein zwingender Entzug).

  • Schaden über ca. 1.300 €–2.000 € (bedeutender Schaden)
    → häufig:

    • deutlich höhere Geldstrafe (oft mind. 1 Monatseinkommen, auch mehr)

    • 3 Punkte

    • regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre von mind. 6–12 Monaten für die Neuerteilung.

  • Schaden um 5.000 € (deine Frage)
    → ganz klar „bedeutender Schaden“:

    • spürbare Geldstrafe, oft mehrere Monatsgehälter

    • Entzug der Fahrerlaubnis ist sehr wahrscheinlich

    • Sperrfrist häufig um 1 Jahr, je nach Einzelfall auch länger.

Wenn an zwei Autos angestoßen wird, zählt im Ergebnis die Gesamtschadenssumme (z.B. 2 × 1.000 € = 2.000 €) → eher im Bereich, wo Entzug und höhere Strafe drohen.


6. Muss die Versicherung informiert werden? Zahlt sie bei Unfallflucht? Meldepflicht
  • In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung bist du verpflichtet, Unfälle unverzüglich zu melden (meist innerhalb weniger Tage).

  • Tust du das nicht oder begehst Unfallflucht, verletzest du deine vertraglichen Obliegenheiten.

Zahlt die Versicherung bei Unfallflucht?

Kfz-Haftpflicht (Schaden des Gegners):

Kasko (eigener Schaden am Auto):

  • Bei Unfallflucht kann die Kaskoversicherung komplett leistungsfrei sein – du bleibst auf deinem eigenen Schaden sitzen. Kanzlei Wehner+1


7. „Nicht bemerkt“ oder „musste dringend zur Toilette“ – was dann? a) Nicht bemerkt (typisch bei älteren Menschen)

Strafbar ist § 142 StGB nur bei Vorsatz, d.h. wenn du weißt (oder sicher damit rechnest), dass ein Unfall passiert ist.

ABER:

  • Gerichte prüfen sehr streng, ob das „Nicht-Bemerken“ glaubhaft ist:

    • War der Anstoß deutlich spürbar/hörbar?

    • Größe des Schadens?

  • Wenn ein durchschnittlicher Fahrer den Knall / Ruck gemerkt hätte, sagen Gerichte schnell: „Das glaubt man Ihnen nicht“ → dann wird trotzdem von Vorsatz ausgegangen.

Bei älteren Menschen spielen dann auch Fragen der Fahrtüchtigkeit eine Rolle ( Seh- oder Hörminderung, Demenz etc.). Wenn wirklich objektiv kaum etwas zu bemerken war, kann das strafmildernd oder sogar entlastend wirken – das ist aber immer Einzelfall und gehört definitiv in die Hände eines Verteidigers.

b) Wegfahren, weil man „dringend auf Toilette“ muss
  • Das ist keine Entschuldigung im strafrechtlichen Sinne.

  • Du darfst kurz zur Toilette (z.B. im direkt angrenzenden Gebäude), musst aber den Unfall danach unverzüglich melden (Polizei / Geschädigter).

  • Einfach losfahren und später sagen „Ich musste“, hilft so gut wie nie.

c) Versicherung bei älteren Menschen
  • Auch hier: Unfallflucht = Obliegenheitsverletzung → Regress möglich.

  • Wenn aber wirklich kein Verschulden vorliegt (Unfall objektiv und subjektiv nicht bemerkbar), könnte der Versicherer mit Regress Probleme haben – das wird im Streitfall vor Gericht geklärt. In der Praxis versuchen Versicherer Regress oft trotzdem.


8. Besonderheiten für Menschen, die schlecht hören

Rechtlich gelten dieselben Pflichten wie für alle:

  • Anhalten, aussteigen, prüfen, warten, melden.

Schlechteres Hören bedeutet:

  • Man muss sich umso mehr auf andere Sinne verlassen (Augen, Gefühl für Erschütterungen).

  • Wer so schlecht hört (oder allgemein so eingeschränkt ist), dass er normale Verkehrsvorgänge nicht mehr sicher wahrnimmt, hat evtl. ein Fahreignungsproblem – dann sollte man dringend ärztlichen Rat und ggf. einen Mobilitätscheck (TÜV/DEKRA) nutzen. Dekraprod Media


9. „Tätige Reue“ – wenn man erst später merkt, dass es gekracht hat

Das Gesetz kennt in § 142 Abs. 4 StGB die sogenannte „tätige Reue“:

  • Bei einem Parkrempler (Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs),

  • ohne Personenschaden,

  • und ohne bedeutenden Sachschaden (Richtwert: unter ca. 1.300 €),

  • kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn du innerhalb von 24 Stunden freiwillig zur Polizei gehst und alles offenlegst. Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+2Wikipedia+2

Das hilft vor allem, wenn man wirklich erst später bemerkt, dass da doch was gewesen sein könnte. Strafrechtlich bleibt es heikel, aber es wird meist spürbar günstiger, als wenn man schweigt.


10. Fahrtüchtigkeit & Tests bei Menschen über 80

In Deutschland gilt:

  • Es gibt keine feste Altersgrenze (z.B. „ab 80 Pflicht-Test“).

  • Die Fahrerlaubnisbehörde oder Polizei kann aber immer Maßnahmen anordnen, wenn es Zweifel an der Fahreignung gibt, z.B.:

    • wiederholte Unfälle oder sehr unsichere Fahrweise

    • Hinweise von Polizei, Ärzten, Angehörigen

    • auffällige Erkrankungen (Demenz, schwere Seh- oder Hörstörungen etc.) rightmart.de+2DEKRA+2

Mögliche Maßnahmen:

  • ärztliches Gutachten

  • MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung)

  • im Extremfall Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde

Das Alter allein (z.B. „über 80“) reicht rechtlich nicht, um automatisch Tests oder den Führerscheinentzug anzuordnen – aber in der Praxis werden ältere Fahrer nach auffälligen Vorfällen schneller geprüft, weil man gesundheitliche Gründe vermutet.


11. Kurz zusammengefasst – die wichtigsten Punkte in Alltagssprache
  1. Beim Ausparken rempelt man ein Auto an → sofort anhalten, aussteigen, schauen.

  2. Mind. 15–30 Minuten warten, Geschädigten suchen (klingeln, im Laden ausrufen lassen).

  3. Kommt niemand → Polizei anrufen oder zur Wache fahren und Unfall melden.

  4. Nur einen Zettel hinterlassen = in aller Regel Unfallflucht.

  5. Schon ein kleiner Kratzer ist ein Schaden – Bagatellen sind extrem selten.

  6. Wegfahren ohne Meldung = Strafverfahren + oft Geldstrafe, Punkte, ggf. Fahrverbot/Entzug.

  7. Ab ca. 1.300–2.000 € Schaden droht typischerweise Führerscheinentzug plus Sperrfrist.

  8. Versicherung zahlt den Gegner, kann aber bis zu mehreren Tausend Euro von dir zurückfordern; Kasko kann die eigene Regulierung komplett verweigern.

  9. Ältere / schlecht hörende Menschen haben keine Sonderrechte – im Zweifel eher höhere Anforderungen an Umsicht & Selbsteinschätzung.

  10. Tests der Fahrtüchtigkeit (MPU, Gutachten) können bei auffälliger Fahrweise oder Unfällen, nicht aber nur wegen des Alters (80+) angeordnet werden.

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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