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Erben – Chance oder Risiko? Was Sie jetzt wissen und entscheiden sollten.
Wenn ein Angehöriger verstirbt, stehen viele plötzlich vor schwierigen Fragen: Bin ich überhaupt Erbe? Muss ich Schulden übernehmen? Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung mit langjähriger Erfahrung im Erb- und Nachlassbereich unterstütze ich Sie dabei, schnell Klarheit zu bekommen und teure Fehler zu vermeiden. Gerne bin ich auch auf Antrag als Nachlassinsolvenzverwalter tätig.
1. Nachlass: Nicht nur Guthaben zählt
Zum Erbe gehören nicht nur Vermögenswerte wie
sondern immer auch die Schulden des Verstorbenen, z. B.:
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Bestattungskosten
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Kredite, Darlehen, Bürgschaften
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Unterhaltsrückstände
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offene Rechnungen, Steuerschulden usw.
???? Wichtig: Wer ein Erbe annimmt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen – nicht nur mit dem Nachlass. Deshalb sollte man vor Annahme oder Ausschlagung prüfen lassen, ob der Nachlass überschuldet ist.
2. Wer wäre überhaupt Erbe?
Bevor Sie entscheiden, ob Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen, muss geklärt sein: Sind Sie tatsächlich (Mit-)Erbe?
Das gesetzliche Erbrecht folgt dem sogenannten Parentelsystem (§ 1930 BGB): Solange noch Angehörige einer vorhergehenden Ordnung leben, sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnung ausgeschlossen.
Die Ordnungen im Überblick:
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1. Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder (Enkel des Erblassers) an seine Stelle.
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2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen und Nichten).
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3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge.
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4. Ordnung (§ 1928 BGB): Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt – dann gelten die dort getroffenen Anordnungen, soweit sie wirksam sind.
3. Kann man ein Erbe ausschlagen?
Ja. Wenn klar ist, dass Sie das Erbe nicht wollen – z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses – können Sie die Erbschaft ausschlagen.
Die Ausschlagung muss:
oder
Wichtig:
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Eine Ausschlagung darf nicht unter Bedingungen erklärt werden (z. B. „nur wenn meine Schwester erbt“).
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Es ist sinnvoll, den Grund der Ausschlagung (z. B. überschuldeter Nachlass) anzugeben.
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Häufig empfiehlt es sich, die Ausschlagung ausdrücklich „aus allen Berufungsgründen“ zu erklären – also sowohl für die gesetzliche als auch für eine etwaige testamentarische Erbfolge.
4. Welche Fristen gelten?
Die Ausschlagung ist nur wirksam, wenn sie fristgerecht beim Nachlassgericht eingeht.
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Grundsätzlich beträgt die Frist sechs Wochen.
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Sie beginnt, sobald der Erbe Kenntnis vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung hat (z. B. als gesetzlicher Erbe oder als Erbe aus Testament).
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Bei Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Frist erst mit der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.
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Befindet sich der Erblasser oder der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, kann sich die Frist auf sechs Monate verlängern.
Für einen Erben, der erst dadurch zum Zuge kommt, dass ein anderer ausgeschlagen hat, beginnt die Frist mit der Kenntnis von dieser Ausschlagung.
? Frist versäumt? Dann droht eine automatische Annahme der Erbschaft.
5. Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt – nicht ein nur kurzfristiger Aufenthalt.
6. Was bewirkt die Ausschlagung?
Die Rechtsfolgen sind in § 1953 BGB geregelt:
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Es wird so behandelt, als wäre der Erbfall beim Ausschlagenden nie eingetreten.
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Die Erbschaft fällt automatisch demjenigen zu, der Erbe wäre, wenn die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben wäre.
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Das Nachlassgericht soll denjenigen informieren, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung zufällt.
Einfach ausgedrückt: Sie treten aus der Erbfolge heraus – Ihr rechnerischer Erbteil „wandert“ zu Ihren eigenen Abkömmlingen oder den weiteren gesetzlichen (oder eingesetzten) Erben, soweit keine Sonderregeln greifen.
7. Schulden im Nachlass: Haftung auf den Nachlass beschränken
Wenn die Verbindlichkeiten den Nachlasswert übersteigen oder nur Schulden vorhanden sind, gibt es Schutzmechanismen, um Ihre private Haftung zu begrenzen:
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Nachlassverwaltung
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Vom Nachlassgericht auf Antrag der Erben angeordnet.
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Ein Nachlassverwalter wickelt den Nachlass treuhänderisch ab.
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Voraussetzung: Der Nachlass deckt zumindest die Kosten der Verwaltung – sonst wird der Antrag mangels Masse abgelehnt.
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Achtung: Ein Antrag ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Erbe bereits unbeschränkt haftet.
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Nachlassinsolvenzverfahren
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Muss bei Überschuldung des Nachlasses unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
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Ziel: Die Haftung der Erben wird auf den Nachlass beschränkt.
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Unterlassen Sie den rechtzeitigen Antrag, können Ihnen später Schadensersatzansprüche drohen.
Gerade hier ist die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Insolvenzrecht besonders wichtig – ein Bereich, in dem ich arbeite.
8. Warum anwaltlicher Rat sich lohnt
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Sie vermeiden Form- und Fristfehler, die später kaum zu korrigieren sind.
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Sie erfahren, ob sich Ausschlagung, Annahme oder Haftungsbeschränkung für Sie wirtschaftlich lohnt.
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Sie bekommen eine klare, verständliche Empfehlung statt widersprüchlicher Tipps „aus dem Bekanntenkreis“.
Ihr Ansprechpartner:
Hermann Kulzer, MBA Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung Wirtschaftsmediator (DIU Dresden) Master of Business Administration
???? kulzer@pkl.com
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