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01.12.2025 Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse der GmbH / Abberufung des Geschäftsführers
Information 1. Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse der GmbH

1.1 Rechtsgrundlagen / System

Für die GmbH gibt es kein eigenes, kodifiziertes Beschlussmängelrecht. Die Rechtsprechung wendet die aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 241 ff. AktG) im Grundsatz analog an.

Kernpunkte für die GmbH:

  • Unterscheidung Nichtigkeit / Anfechtbarkeit

    • Nichtigkeit: schwerwiegende Mängel (z.B. besonders gravierende Einberufungsmängel, fehlende notwendige notarielle Beurkundung, krass sittenwidriger Inhalt; analog § 241 AktG).

    • Anfechtbarkeit: weniger gravierende Verstöße gegen Gesetz, Satzung, Treuepflicht etc. (analog § 243 AktG).

  • Ergänzend:

    • allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) und

    • positive Beschlussfeststellungsklage, wenn es an einer wirksamen Beschlussfeststellung fehlt oder das „richtige“ Beschlussergebnis festgestellt werden soll.

1.2 Klagearten

a) Nichtigkeitsfeststellungsklage

  • Ziel: Feststellung, dass der Beschluss von Anfang an nichtig ist.

  • Keine starre Klagefrist, aber Verwirkung möglich.

  • Streitgegenstand: Feststellung der Nichtigkeit (Gestaltungswirkung faktisch über Feststellung).

b) Anfechtungsklage

  • Ziel: Aufhebung eines vorläufig wirksamen, aber rechtswidrigen Beschlusses (Gestaltungsurteil).

  • Klagegegner: stets die GmbH, nicht die Mitgesellschafter.

  • Frist: gesetzlich nicht geregelt; oft Monatsfrist analog § 246 AktG bzw. satzungsmäßige Frist.

  • Wirkung: Beschluss bleibt bis zur rechtskräftigen Aufhebung vorläufig verbindlich.

c) Allgemeine / positive Feststellungsklage

  • negative Feststellungsklage: „Es wird festgestellt, dass kein Beschluss mit folgendem Inhalt … gefasst wurde.“

  • positive Beschlussfeststellungsklage: Feststellung, dass ein Beschluss mit bestimmtem Inhalt zustande kam.

1.3 Anfechtungsberechtigung und Klagegegner
  • Klagebefugt: Grundsätzlich jeder Gesellschafter (auch abwesende oder sich enthaltende), ausgeschlossen u.U. bei wirksamem Verzicht oder Zustimmung.

  • § 16 Abs. 1 GmbHG: maßgeblich ist die Gesellschafterliste (negative Legitimationswirkung).

  • Klagegegner: immer die GmbH; zuständig: Landgericht, Kammer für Handelssachen, am Sitz der Gesellschaft (analog § 246 Abs. 3 AktG).


2. Klage gegen Beschlüsse der GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG ist zu unterscheiden zwischen:

  • Beschlüssen der KG (Kommanditistenversammlung)

  • Beschlüssen der Komplementär-GmbH (Verwaltungs-GmbH)

2.1 Beschlüsse der KG – MoPeG / §§ 110 ff. HGB (ab 1.1.2024)

Seit 01.01.2024 gilt für OHG, KG und damit auch GmbH & Co. KG ein kodifiziertes Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB).

Kernpunkte:

  • Wechsel vom Feststellungs- zum Anfechtungsmodell

    • Früher: fehlerhafte Beschlüsse (mit Einfluss aufs Ergebnis) regelmäßig nichtig; Geltendmachung per Feststellungsklage gegen Mitgesellschafter.

    • Jetzt: Unterscheidung zwischen nichtig und anfechtbar, angelehnt an AG-/GmbH-Recht.

  • Klagearten

    • Nichtigkeitsklage (schwerwiegende Verstöße; keine Klagefrist).

    • Anfechtungsklage (für übrige Mängel).

  • Klagegegner: nicht mehr alle übrigen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft (KG) selbst.

  • Fristen:

    • § 112 Abs. 1 S. 1 HGB n.F.: 3 Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses; vertraglich verkürzbar bis auf 1 Monat, nicht verlängerbar.

  • Übergangsrecht:

    • Für Beschlüsse vor dem 01.01.2024 gilt weiterhin das alte Feststellungsmodell.

2.2 Beschlüsse der Verwaltungs-GmbH (Komplementärin)

Die Verwaltungs-GmbH ist selbst eine GmbH. Ihre Beschlüsse unterliegen dem GmbH-Beschlussmängelrecht (vgl. oben 1):

  • Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen analog §§ 241 ff. AktG.

  • Klagegegner: die Verwaltungs-GmbH.

  • Fristen: satzungsabhängig, häufig Monatsfrist.

In der GmbH & Co. KG-Praxis gibt es häufig „Doppelbeschlüsse“ (z.B. Änderung des KG-Gesellschaftsvertrags: Beschluss der Kommanditisten + Beschluss der Verwaltungs-GmbH). Je nach Angriffsziel sind daher zwei parallele Klagen (gegen KG und gegen GmbH) nötig.

2.3 Vertragsautonomie
  • Das neue Beschlussmängelrecht ist weitgehend dispositiv:

    • Gesellschaftsvertrag kann Feststellungs- oder Anfechtungsmodell vorsehen oder kombinieren.

  • Wenn nichts geregelt ist:

    • für KG / GmbH & Co. KG gilt kraft Gesetzes das Anfechtungsmodell;

    • für GbR und PartG bleibt es beim Feststellungsmodell.


3. Typische Klageanträge (Tenorvarianten)

GmbH (Anfechtung & Nichtigkeit)

  1. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom … zu TOP … gefasste Beschluss, wonach …, wird für nichtig erklärt.

  2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der vorstehend bezeichnete Beschluss nichtig ist.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

GmbH & Co. KG (Anfechtungsklage nach §§ 110 ff. HGB)

  1. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom … zu TOP … gefasste Beschluss, wonach …, wird für unwirksam erklärt.

  2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der vorstehend bezeichnete Beschluss nichtig ist.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

(„für unwirksam erklärt“ / „für nichtig erklärt“ kann je nach dogmatischer Einordnung und Stil variiert werden.)


4. Muster-Klageschrift GmbH (Kurz-Fassung)

An das Landgericht [Ort]
Kammer für Handelssachen

K l a g e

in dem Rechtsstreit

Herr / Frau [Name], [Adresse],
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

[XY] GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer [Namen],
[Ort], HRB …,
– Beklagte –

wegen Anfechtung / Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses.

1. Klageanträge
  1. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom [Datum] zu TOP [Nr.] gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
    „[Wortlaut des Beschlusses]“
    wird für nichtig erklärt.

  2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der vorstehend bezeichnete Beschluss nichtig ist.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Sachverhalt (Kurzgerüst)
  • Der Kläger ist seit [Datum] Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von [Betrag] € (= [x] %).

  • Die Beklagte lud mit Schreiben vom [Datum] zu einer Gesellschafterversammlung am [Datum] (Anlage K 1). Die Einladung war fehlerhaft, weil …

  • In der Versammlung vom [Datum] wurde unter TOP [Nr.] der angegriffene Beschluss gefasst (Protokoll Anlage K 2). Der Kläger hat … (teilgenommen / nicht teilgenommen, dagegen gestimmt / sich enthalten).

  • Der Beschluss verletzt die Rechte des Klägers und ist rechtswidrig.

3. Rechtliche Würdigung (Struktur)

Zulässigkeit

  • sachliche und örtliche Zuständigkeit: LG, Kammer für Handelssachen.

  • Passivlegitimation: Beklagte als GmbH.

  • Klagebefugnis: Kläger als betroffener Gesellschafter.

  • Einhaltung der Anfechtungsfrist (Satzung / analog § 246 AktG).

Begründetheit

  • Formelle Mängel: Einberufungsfehler, fehlende / falsche Tagesordnung, Verletzung von Informations- und Teilnahmerechten.

  • Materielle Mängel: Verstoß gegen Gesetz / Satzung / Treuepflicht (z.B. missbräuchliche Mehrheitsausübung).

  • Rechtsfolge: Anfechtbarkeit und Aufhebung; soweit Nichtigkeitsgründe vorliegen, Feststellung der Nichtigkeit.

Hilfsweise: allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO).


5. Muster-Klageschrift GmbH & Co. KG

(Beschluss der Kommanditistenversammlung, Beschlussdatum ab 1.1.2024)

An das Landgericht [Ort]
Kammer für Handelssachen

K l a g e

in dem Rechtsstreit

Herr / Frau [Name], [Adresse],
Kommanditist der [XY] GmbH & Co. KG,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

[XY] GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
[XY] Verwaltungs-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer [Namen],
[Ort], HRA …,
– Beklagte –

wegen Anfechtung / Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses (§§ 110 ff., 112 HGB n.F.).

1. Klageanträge
  1. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom [Datum] zu TOP [Nr.] gefasste Beschluss:
    „[Wortlaut des Beschlusses]“
    wird gemäß §§ 110 ff., 112 HGB für unwirksam erklärt.

  2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der vorstehend bezeichnete Beschluss nichtig ist.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Sachverhalt (Kurzgerüst)
  • Der Kläger ist Kommanditist mit einer Einlage von [Betrag] € (= [x] %).

  • Einladung zur Gesellschafterversammlung vom [Datum] für den [Datum] (Anlage K 1).

  • Einberufungs-/Durchführungsfehler (z.B. Ladungsmängel, fehlerhafte Tagesordnung).

  • Unter TOP [Nr.] wurde der streitige Beschluss gefasst (Protokoll Anlage K 2).

  • Der Beschluss verletzt die Gesellschafterrechte des Klägers und ist formell und/oder materiell rechtswidrig.

3. Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit

  • Klageart: Anfechtungsklage nach § 112 HGB; hilfsweise Nichtigkeitsklage.

  • Klagegegner: KG.

  • Zuständigkeit: LG, Kammer für Handelssachen.

  • Frist: 3 Monate ab Bekanntgabe (§ 112 Abs. 1 S. 1 HGB), ggf. vertragliche Verkürzung (mindestens 1 Monat).

Begründetheit

  • Formelle Mängel: Verstoß gegen Gesetz, HGB oder Gesellschaftsvertrag bei Einberufung/Durchführung (Teilnahme-, Rede-, Informationsrechte).

  • Materielle Mängel:

    • Nichtigkeit bei Verstoß gegen zwingende Gesellschafterrechte / zwingendes Recht (z.B. grundloser Ausschluss, Entzug wesentlicher Kontrollrechte).

    • Anfechtbarkeit bei sonstigen Gesetzes- oder Vertragsverstößen (z.B. Gleichbehandlungsverstoß).

  • Rechtsfolge: Aufhebung (Gestaltungsurteil) bzw. Feststellung der Nichtigkeit.

Hinweis: Bei „Doppelbeschlüssen“ ist ggf. zusätzlich eine GmbH-Beschlussmängelklage gegen die Verwaltungs-GmbH erforderlich.


6. Streit um die Abberufung des Geschäftsführers – Fragen und Antworten

Merksatz: Wenn zwei Gesellschafter streiten, freut sich immer ein Dritter – oft der Wettbewerber, der Notgeschäftsführer oder später der Insolvenzverwalter. Die Abberufung des Geschäftsführers ist häufig der Kristallisationspunkt des Gesellschafterstreits.

6.1 Kurz zur Abberufung
  1. Wann und wie kann der Geschäftsführer abberufen werden?
    – Grundsätzlich jederzeit nach § 38 Abs. 1 GmbHG, vorbehaltlich satzungsmäßiger Beschränkungen.

  2. Bedarf es einer Begründung?
    – Formell nicht; aus Beweisgründen ist eine protokollierte Begründung sinnvoll.

  3. Muss der Geschäftsführer vorher angehört werden?
    – Gesellschaftsrechtlich nein; arbeitsrechtlich/wirtschaftlich kann eine Anhörung ratsam sein.

  4. Kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden?
    – Ja; es ist dann zeitnah ein neuer Geschäftsführer zu bestellen oder ein Notgeschäftsführer zu beantragen.

  5. Was, wenn sich die Gesellschafter auf keinen neuen Geschäftsführer einigen?
    – Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht (entsprechend § 29 BGB).

  6. Muss ein sachlicher Grund vorliegen?
    – Für Fremdgeschäftsführer: freie Abberufbarkeit. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kann Treuepflicht einen sachlichen Grund verlangen.

  7. Dürfen schuldrechtliche Abberufungsbeschränkungen vereinbart werden?
    – Ja, insbesondere im Anstellungsvertrag; sie wirken aber nur schuldrechtlich.

  8. Folge eines Verstoßes gegen eine schuldrechtliche Beschränkung?
    – Abberufung bleibt wirksam; die Gesellschaft kann schadensersatzpflichtig werden.

  9. Kann die Abberufung aus wichtigem Grund satzungsmäßig ausgeschlossen/erschwert werden?
    – Nein, das ist unzulässig.

  10. Mit welcher Mehrheit wird über die Abberufung aus wichtigem Grund entschieden?
    – In der Regel mit einfacher Mehrheit (§ 47 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

  11. Darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer mit abstimmen?
    – Bei Abberufung aus wichtigem Grund grundsätzlich Stimmverbot in eigener Sache.

  12. Beispiele wichtiger Gründe?
    – z.B. Bilanzmanipulation, Spesenfälschung, grobe Pflichtverletzungen, strafbare Handlungen, unzulässige Entnahmen.

  13. Was sind typischerweise keine ausreichenden Gründe?
    – bloße persönliche Differenzen, einmalige verbale Entgleisung, einzelne geringfügige Pflichtverletzungen, schlechte Zahlen ohne Pflichtverstoß.

  14. Abberufungshindernis durch „Hinnehmen“?
    – Längeres Hinnehmen von Pflichtverstößen kann wie eine Entlastung wirken und späteren Rückgriff erschweren.

  15. Eigene Pflichtwidrigkeit des „angreifenden“ Gesellschafters?
    – Schließt die Abberufung des anderen nicht aus, wird aber in der Interessenabwägung berücksichtigt.

  16. Wie wird die Abberufung erklärt?
    – Durch Gesellschafterbeschluss; ein Gesellschafter oder Dritter kann bevollmächtigt werden, die Erklärung abzugeben.

  17. Ist die Abberufung sofort wirksam?
    – Mit ordnungsgemäß festgestelltem Beschluss; eine gerichtliche Bestätigung ist regelmäßig nicht Voraussetzung.

  18. Muss der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt werden?
    – Ja, durch den Versammlungsleiter.

  19. Besonderheit: Geschäftsführer mit Sonderrecht?
    – Verlust der Organstellung oft erst mit Rechtskraft eines Urteils, das die Abberufung aus wichtigem Grund bestätigt.

  20. Analoge Anwendung von § 84 Abs. 3 S. 4 AktG?
    – Für die Zwei-Personen-GmbH wird dies überwiegend abgelehnt.

  21. Was passiert bei wechselseitiger Abberufung?
    – Einseitige taktische Vorteile sollen verhindert werden; meist werden beide Maßnahmen zusammen betrachtet.

  22. Besonderheit Zwei-Personen-GmbH?
    – Häufig bleiben beide Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur gerichtlichen Klärung im Amt.

  23. Dürfen im Prozess wichtige Gründe nachgeschoben werden?
    – Ja, ähnlich wie bei § 626 BGB, soweit sie bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen.

  24. Zeitliche Grenzen?
    – Die Abberufung als Organ ist nicht fristgebunden; die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nur für die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags.

  25. Abmahnung erforderlich?
    – Grundsätzlich nein, insbesondere bei gravierenden Pflichtverstößen.

  26. Einstweiliger Rechtsschutz?
    – Ja, z.B. zur Sicherung des Zugangs zu Geschäftsräumen und IT oder zur Abwehr irreversibler Maßnahmen.

  27. Welche Satzungsregelungen sind sinnvoll?
    – Klare Kriterien für Abberufung, Stimmverbote, Mehrheiten, Übergangsregelungen und Streitbeilegungsmechanismen (Mediation/Schiedsverfahren).


7. Gesellschafterstreit

Gesellschafterstreit und Abberufung des Geschäftsführers sind oft zwei Seiten derselben Medaille. Fehlen klare Regeln, sind Patt-Situationen und Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorprogrammiert – besonders in der Zwei-Personen-GmbH.

7.1 Typische Auslöser
  • unterschiedliche Vorstellungen über Strategie und Risiko

  • Machtkampf um Geschäftsführung und Kontrolle

  • Informationsdefizite und Misstrauen

  • familieninterne Spannungen (Familiengesellschaft, Erbfolge)

7.2 Eskalationsstufen
  1. Spannungen und Misstrauen

  2. Blockade von Beschlüssen

  3. Angriffe auf die Geschäftsführung (Abberufungsversuche, Kompetenzentzug)

  4. Ausschluss-/Einziehungsmaßnahmen, Konkurrenzgründungen

Spätestens ab Stufe 3 drohen erhebliche wirtschaftliche Schäden (Reputationsverlust, Personalabgänge, Bankenprobleme).

7.3 Besondere Risiken in der Zwei-Personen-GmbH
  • 50/50-Pattsituation

  • wechselseitige Abberufung

  • faktische Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Hier sind klare Satzungs- und Geschäftsführungsregelungen („Deadlock-Klauseln“) besonders wichtig.

7.4 Instrumente im Gesellschafterstreit
  • Durchsetzung von Informations- und Einsichtsrechten

  • Einberufung von Gesellschafterversammlungen, gerichtliche Ermächtigung

  • Beschlussmängelklagen (GmbH / GmbH & Co. KG)

  • einstweiliger Rechtsschutz

  • Bestellung eines Notgeschäftsführers

  • Trennung der Gesellschafter (Verkauf, Einziehung, Auflösungsklage) als ultima ratio

7.5 Streitvermeidung durch Gestaltung

Empfehlenswerte Satzungsregelungen:

  • klare Abberufungs- und Stimmverbotsregeln

  • Zustimmungskataloge für wesentliche Geschäfte

  • Deadlock-Mechanismen (z.B. Schiedsgutachter)

  • Mediations- oder Schiedsklauseln

Je früher professionelle Beratung eingeschaltet wird, desto größer ist die Chance, die Gesellschaft funktionsfähig zu halten und wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen.


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Hermann Kulzer,  MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator (DIU) Dresden)  0351 8110233  kulzer@pkl.com 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator
 
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