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04.06.2026 Geschäftsfähigkeit nach Hirnblutung, Schlaganfall, Demenz oder Alkoholabusus
Information

Nach einer Hirnblutung, einem Schlaganfall, bei fortschreitender Demenz oder nach langjährigem Alkoholabusus stellt sich häufig die Frage, ob eine betroffene Person noch wirksam Verträge abschließen, Vollmachten erteilen, Schenkungen vornehmen oder sonstige rechtlich bedeutsame Erklärungen abgeben kann.

Die rechtliche Kernfrage lautet: War die Person im Zeitpunkt der Erklärung noch geschäftsfähig oder war ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen?

Was bedeutet Geschäftsfähigkeit?

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln wirksam Rechte und Pflichten zu begründen.

Wer geschäftsfähig ist, kann zum Beispiel Kaufverträge schließen, Darlehensverträge unterschreiben, Vollmachten erteilen, Schenkungen erklären, Kündigungen aussprechen oder über Vermögen verfügen.

Bei volljährigen Personen ist Geschäftsfähigkeit grundsätzlich der Regelfall. Krankheit, Alter, Pflegebedürftigkeit, ein Schlaganfall, eine Hirnblutung, eine Alkoholerkrankung oder auch die Einrichtung einer Betreuung bedeuten nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit.

Entscheidend ist immer der konkrete Zustand der betroffenen Person im Zeitpunkt der jeweiligen Willenserklärung.

§ 104 Nr. 2 BGB: Wann ist ein Volljähriger geschäftsunfähig?

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt, sofern dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur ist.

Die Vorschrift verlangt daher drei Voraussetzungen:

Es muss eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen.

Diese Störung muss die freie Willensbestimmung ausschließen.

Der Zustand darf nicht nur vorübergehend sein.

Was ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit?

Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit liegt vor, wenn der Betroffene nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

Erfasst werden nicht nur klassische psychische Erkrankungen, sondern auch Fälle der Geistesschwäche.

Entscheidend ist nicht allein die medizinische Diagnose. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Frage, ob die konkrete Beeinträchtigung so schwer war, dass die betroffene Person ihren Willen nicht mehr frei bilden und nach zutreffender Einsicht handeln konnte.

Dauerzustand oder nur vorübergehende Störung?

§ 104 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Zustand nicht nur vorübergehender Natur ist. Es muss also ein gewisser Dauerzustand vorliegen.

Das kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene seit längerer Zeit an erheblichen geistigen Störungen leidet. Auch bei fortschreitender Demenz kann ein solcher Zustand erreicht sein, wenn die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist.

Davon zu unterscheiden sind nur vorübergehende Störungen der Geistestätigkeit. Für solche Fälle gilt § 105 Abs. 2 BGB. Danach ist auch eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Praktisch relevant ist dies etwa bei akuter Verwirrtheit, Delir, schwerer Medikamentenwirkung oder Volltrunkenheit.

Hirnblutung, Schlaganfall und Demenz

Nach einer Hirnblutung oder einem Schlaganfall kann Geschäftsunfähigkeit in Betracht kommen, wenn erhebliche neurologische oder kognitive Einschränkungen bestehen.

Anhaltspunkte können zum Beispiel sein:

Verwirrtheit, fehlende Orientierung, erhebliche Gedächtnisstörungen, schwere Sprach- oder Verständnisstörungen, fehlende Einsichtsfähigkeit, Persönlichkeitsveränderungen oder eine krankheitsbedingte Unfähigkeit, die Tragweite einer Erklärung zu erkennen.

Auch bei fortschreitender Demenz ist stets der Einzelfall entscheidend. Die Diagnose „Demenz“ genügt für sich allein nicht. Maßgeblich bleibt, ob die betroffene Person im konkreten Zeitpunkt der Erklärung noch erfassen konnte, was sie tat, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen dies hatte und ob sie nach dieser Einsicht frei handeln konnte.

Alkoholabusus und Geschäftsfähigkeit

Auch Alkoholabusus führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit.

Ein bloßer Alkoholkonsum oder selbst eine Alkoholabhängigkeit reichen für sich genommen nicht aus. Anders kann es sein, wenn ein dauerhafter alkoholbedingter geistiger Abbau, eine hirnorganische Schädigung, ein Korsakow-Syndrom oder eine sonstige schwerwiegende alkoholbedingte Störung vorliegt, die die freie Willensbestimmung ausschließt.

Bei akuter Volltrunkenheit ist dagegen § 105 Abs. 2 BGB besonders wichtig. Eine Willenserklärung kann nichtig sein, wenn sie im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurde.

Bloße Willensschwäche genügt nicht

Nicht ausreichend sind bloße Willensschwäche, Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit oder leichte Beeinflussbarkeit.

Auch ein unvernünftiger, wirtschaftlich nachteiliger oder für Angehörige kaum nachvollziehbarer Entschluss beweist für sich allein noch keine Geschäftsunfähigkeit.

Das Recht schützt auch die Freiheit, unvernünftige Entscheidungen zu treffen. Geschäftsunfähigkeit liegt erst vor, wenn die freie Willensbestimmung infolge einer krankhaften Störung tatsächlich ausgeschlossen ist.

§ 105 BGB: Welche Folge hat Geschäftsunfähigkeit?

Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 105 BGB.

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Das bedeutet: Ein Vertrag, eine Vollmacht, eine Schenkung, ein Schuldanerkenntnis oder eine sonstige rechtliche Erklärung entfaltet von Anfang an keine rechtliche Wirkung, wenn sie im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben wurde.

Auch eine Erklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, ist nichtig.

Wer muss die Geschäftsunfähigkeit beweisen?

Die Geschäftsfähigkeit ist der gesetzliche Regelfall. Geschäftsunfähigkeit ist die Ausnahme.

Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, muss deshalb die Voraussetzungen darlegen und beweisen.

In der Praxis kann dieser Nachweis schwierig sein, weil es immer auf den Zustand im Zeitpunkt der konkreten Erklärung ankommt.

Wichtige Beweismittel können sein:

ärztliche Befunde, Krankenhausunterlagen, neurologische oder psychiatrische Gutachten, Pflegeberichte, Betreuungsakten, Zeugenaussagen von Angehörigen, Ärzten, Pflegekräften, Notaren oder Vertragspartnern sowie das Verhalten des Betroffenen vor, bei und nach der Erklärung.

Besonders wichtig ist die zeitliche Nähe der Unterlagen zur jeweiligen Willenserklärung.

Was prüft das Betreuungsgericht?

Das Betreuungsgericht stellt nicht allgemein fest, dass ein Mensch geschäftsunfähig ist.

Gegenstand des Betreuungsverfahrens ist vielmehr die Frage, ob für einen Volljährigen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss.

Nach § 1814 BGB kommt eine Betreuung in Betracht, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht.

Eine Betreuung darf aber nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. Gibt es mildere Mittel, etwa eine wirksame Vorsorgevollmacht, Unterstützung durch Angehörige, soziale Hilfen, Bankvollmachten oder ambulante Unterstützung, darf keine oder nur eine entsprechend eingeschränkte Betreuung angeordnet werden.

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Wer kann ein Betreuungsverfahren einleiten?

Der Betroffene selbst kann die Bestellung eines Betreuers beantragen.

Andere Personen, etwa Angehörige, Ärzte, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Sozialdienste, Nachbarn oder Gläubiger, können dem Betreuungsgericht eine Betreuung anregen.

Das Gericht prüft dann von Amts wegen, ob ein Betreuungsverfahren einzuleiten ist.

Die bloße Anregung bedeutet noch nicht, dass eine Betreuung angeordnet wird. Das Gericht muss die Voraussetzungen selbst prüfen.

Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?

Das Betreuungsgericht prüft zunächst, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf bestehen.

Es klärt insbesondere:

Liegt eine Krankheit oder Behinderung vor?

Kann die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten rechtlich noch selbst besorgen?

Welche konkreten Angelegenheiten sind betroffen?

Gibt es mildere Mittel als eine Betreuung?

Welche Person kommt als Betreuer in Betracht?

Welche Aufgabenkreise wären erforderlich?

Vor der Bestellung eines Betreuers muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich persönlich anhören und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Regelmäßig wird außerdem ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige muss den Betroffenen vor Erstellung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen.

Der Betroffene ist im Betreuungsverfahren unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Er kann sich also selbst äußern, Anträge stellen, einen Rechtsanwalt beauftragen und Rechtsmittel einlegen.

Kann sich der Betroffene gegen die Betreuung wehren?

Ja. Der Betroffene kann sich in jeder Phase des Verfahrens wehren.

Er kann dem Gericht mitteilen, dass er keine Betreuung wünscht. Er kann vortragen, dass er seine Angelegenheiten selbst regeln kann oder dass mildere Mittel ausreichen. Er kann eine Vorsorgevollmacht vorlegen, ärztliche Stellungnahmen einreichen, Zeugen benennen, dem Gutachten widersprechen und anwaltliche Vertretung beauftragen.

Außerdem kann der Betroffene Einfluss auf die Auswahl des Betreuers nehmen. Seine Wünsche sind zu berücksichtigen. Er kann eine bestimmte Person vorschlagen oder bestimmte Personen ablehnen.

Ordnet das Gericht eine Betreuung an, ergeht ein Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Was darf ein Betreuer?

Ein Betreuer darf nicht beliebig für den Betroffenen handeln.

Er darf nur innerhalb des vom Gericht festgelegten Aufgabenkreises tätig werden.

Solche Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:

Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Postangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung.

Nach § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Die Betreuung hebt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen aber nicht automatisch auf. Auch ein betreuter Mensch kann weiterhin geschäftsfähig sein und wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen.

Nur wenn zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, benötigt der Betroffene für bestimmte Rechtsgeschäfte die Einwilligung des Betreuers. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt ist ein erheblicher Eingriff und wird nicht automatisch mit jeder Betreuung angeordnet.

Welches Betreuungsgericht ist zuständig?

Innerhalb Deutschlands richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen nach § 272 FamFG.

Danach ist vorrangig das Gericht zuständig, bei dem eine Betreuung bereits anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist. Besteht noch keine Betreuung, kommt es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen an. Hilfsweise kann auch der Ort maßgeblich sein, an dem das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.

Bei grenzüberschreitenden Fällen reicht diese innerdeutsche Zuständigkeitsregelung aber nicht aus. Dann muss zusätzlich geprüft werden, ob deutsche Gerichte international überhaupt noch zuständig sind.

Besonderheit: Aufenthalt oder Wohnsitz in der Schweiz

Lebt die betroffene Person inzwischen in der Schweiz, ist besondere Vorsicht geboten.

Deutschland und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens.

Dieses Übereinkommen regelt bei internationalen Sachverhalten insbesondere, welcher Staat für Schutzmaßnahmen zugunsten eines Erwachsenen zuständig ist.

Maßgeblich ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erwachsenen.

Hat die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt inzwischen in der Schweiz, spricht viel dafür, dass nicht mehr das Betreuungsgericht am früheren deutschen Wohnort zuständig ist, sondern die zuständige schweizerische Erwachsenenschutzbehörde.

In der Schweiz sind regelmäßig die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, abgekürzt KESB, zuständig. Welche KESB konkret zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Kanton und dem gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person.

Anders kann es sein, wenn sich die betroffene Person nur vorübergehend in der Schweiz aufhält, etwa zur Behandlung, Rehabilitation oder Pflege auf Zeit, und der tatsächliche Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland liegt.

Entscheidend ist nicht allein eine Meldeadresse. Maßgeblich ist der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.

Wer ist für die Anhörung zuständig?

Grundsätzlich muss die Behörde oder das Gericht, das über die Schutzmaßnahme entscheidet, die betroffene Person persönlich anhören.

Ist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt die Schweiz zuständig, sollte die Anhörung daher grundsätzlich durch die zuständige schweizerische Behörde erfolgen.

Läuft noch ein Verfahren bei einem deutschen Betreuungsgericht am früheren Wohnort, muss dieses zunächst seine internationale Zuständigkeit prüfen. Es darf nicht allein deshalb weiterverfahren, weil das Verfahren ursprünglich in Deutschland begonnen wurde.

Im Einzelfall kann eine Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden in Betracht kommen. Auch Rechtshilfe oder eine Abgabe beziehungsweise Anregung bei der zuständigen schweizerischen Behörde können eine Rolle spielen.

Für die Praxis ist deshalb wichtig: Bei einem tatsächlichen Umzug in die Schweiz sollte dem deutschen Betreuungsgericht unverzüglich mitgeteilt werden, wo sich die betroffene Person aufhält, seit wann sie dort lebt, ob der Aufenthalt dauerhaft angelegt ist und ob dort bereits Kontakt zu einer schweizerischen Erwachsenenschutzbehörde besteht.

Fazit

Geschäftsunfähigkeit ist kein rein medizinischer Befund, sondern eine rechtliche Bewertung.

Eine Hirnblutung, ein Schlaganfall, Demenz oder Alkoholabusus können wichtige Hinweise sein. Entscheidend bleibt aber immer, ob die betroffene Person im konkreten Zeitpunkt der Willenserklärung noch in der Lage war, Bedeutung und Tragweite ihres Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht frei zu handeln.

Die Einrichtung einer Betreuung bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Umgekehrt kann Geschäftsunfähigkeit auch ohne Betreuung vorliegen.

Bei grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere bei einem Aufenthalt oder Umzug in die Schweiz, muss zusätzlich sorgfältig geprüft werden, welche Behörde international zuständig ist. Maßgeblich ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
 
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