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01.02.2004 |
Akteneinsicht in Insolvenzverfahren |
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Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger gewesen wären, haben auch im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse das Recht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
Akteneinsicht kann auch durch Übersendung von Abschriften, Fotokopien usw oder durch Übersendung der Akten gewährt werden.
Der Antragssteller hat eine Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht.
OLG Celle, Beschl. vom 12.01.2004- 2 W 95/03 in ZInsO 3 / 2004 S.154 ff.
In einem Beschl. vom 3.11.2003 hat das OLG Dresden einen restriktiven Umgang mit der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht gezeigt. Nach dieser Entscheidung soll die Ehefrau eines Gesellschafters der schuldnerischen GmbH, die sich mit dem Ehemann über den Zugewinnausgleich streitet, kein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten haben, vgl 6 VA 0008/03 ZInsO 2003, 1148.
Mit Beschluss des OLG Dresden vom 10.02.2002 wurde für einen Gläubiger das Recht auf Akteneinsicht festgestellt nach Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse, auch auf die Gefahr hin, dass dabei Erkenntnisse zu gewinnen sind, die Anknüpfungspunkte für eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafterorgane geben. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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