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11.02.2004 |
Zuständiges Insolvenzgericht bei Einstellung des wirtschaftlichen Tätigkeit |
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ZPO § 36; InsO § 3 Abs.1 S.1 und 2
Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln.
BayOblG, Beschl. v. 19.9.2003 -1Z AR 102/03 in InVo1/2004 S. 17 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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