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12.02.2004 |
Lebensversicherung/ Pfändung |
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Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort. Dazu gehört grundsätzlich auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages. Das Kündigungsrecht kann nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen werden.
BGH, Urt. v. 18.06.2003 IV ZR 59/02 ( OLG Frankfurt am Main ) in InVO 1/2004 S. 30 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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