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10.03.2004 |
Anfechtbare Zahlungen zur Abwendung eines Insolvenzantrags |
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§§ 131, 131 InsO; 286 ZPO
1. Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.
2. Der für die Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung der Schuldners endet je nach Lage des Falls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.
3. Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis der Gläubigers hiervon.
4. Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweiszeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein.
BGH, Urt. v. 18.12.2003 IX ZR 199/02 ZInsO § 2003 S. 145 ff. und Rendels in ZIP 28/2004 S. 1289 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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