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01.03.2004 |
Rechte des Vermieters im Insolvenzverfahren |
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§§ 50, 167, 209 InsO
1. Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieten Grundstück entfernt wurden.
2. Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger.
BGH, Urt. v. 4.12.2003 IX ZR 222/02 ZInsO 3 /2004 S. 151 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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