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GmbHG §§ 13, 30,31,43
Die Durchgriffhaftung aus existenzvernichtendem Eingriff ist auch auf mittelbare faktische Gesellschafter anzuwenden, die unter Umgehung des unmittelbaren Gesellschafters, diesem zustehende Weisungsrechte zum Schaden der Gesellschaft ausüben, wenn andernfalls gravierende Gläubigerschutzinteressen verletzt würden.
Hat der Gesellschafter existenzvernichtende Eingriffe vorgenommen, ist aber offen, welche Nachteile der Gesellschaft dadurch entstanden sind, trägt der Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast und das Risiko eines non liquet, um sich aus der grundsätzlich unbeschränkten Haftung zu befreien.
OLG Rostock, Urt. v. 10.12.2003 - 6 U 56/03 ( zum Zeitpunkt der Datenbankaufnahme nicht rechtskräftig ) ZIP 3 / 2004 S. 118 ff. |
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